TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/8 89/16/0136

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
BAO §1;
BAO §115 Abs1;
BAO §2;
GEG §6;
GEG §7;
GGG 1984 TP9 lita;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
VwRallg;
WFG 1968 §28;
WFG 1968 §35 Abs3 idF 1972/232 ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr

und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerden der Raiffeisenkasse N regGmbH gegen die Bescheide des Präsidenten des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau je vom 29. Mai 1989,

1. Zl. Jv 3750 - 33/88 (Beschwerdefall Zl. 89/16/0136), und 2. Zl. Jv 3749 - 33/88 (Beschwerdefall Zl. 89/16/0137), je betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in jeder der beiden Beschwerdesachen von je S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Ludwig C war mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom 17. Oktober 1978 (in der Folge: Zusicherung) gemäß den Bestimmungen des WFG 1968 für das geförderte Bauvorhaben auf seiner Liegenschaft A die Gewährung eines bestimmten Förderungsdarlehens zugesichert worden (Beschwerdefall Zl. 89/16/0137).

Den Ehegatten Karl und Hermine D war mit Schreiben derselben Landesregierung vom 17. Mai 1983 in gleicher Weise für das geförderte Bauvorhaben auf der ihnen je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft B eine Zusicherung erteilt worden (Beschwerdefall Zl. 89/16/0136).

Nachdem die Beschwerdeführerin - eine Raiffeisenkasse - sowohl Ludwig C als auch den genannten Ehegatten jeweils ein in den in den angeführten Zusicherungen dargestellten Finanzierungsplänen nicht enthalten gewesenes Darlehen - laut Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden für "Fertigstellung Wohnhaus-AIK, Finanzierung des mit Zusicherung ... geförderten Bauvorhabens" (Beschwerdefall Zl. 89/16/0137) bzw. "Hausfertigstellung - Finanzierung des mit Zusicherung ... geförderten Bauvorhabens" (Beschwerdefall Zl. 89/16/0136) - gegeben hatte, waren am 14. Juli 1988 gleichzeitig (um 10.00 Uhr) beim Bezirksgericht XY (in der Folge: BG) zwei Eingaben mit den entsprechenden Anträgen um Eintragung zum Erwerb des jeweiligen Pfandrechtes für die betreffenden Nennbeträge der Darlehensforderungen s.A. auf den genannten Liegenschaften - jeweils mit Inanspruchnahme der Befreiung von den Gerichtsgebühren unter Hinweis auf § 53 Abs. 3 WFG 1984 - überreicht worden.

Nachdem diese Anträge jeweils mit Beschluß des BG vom 15. Juli 1988 bewilligt worden waren, waren beide Beschlüsse am 18. Juli 1988 im Grundbuch vollzogen worden.

Auf die Anfrage des Kostenbeamten des BG vom 4. November 1988, ob die hier in Rede stehenden Darlehen zur Fertigstellung der geförderten Bauvorhaben erforderlich seien und somit tatsächlich Gebührenfreiheit vorliege, antwortete die NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 21. November 1988, daß die Darlehensbeträge im Finanzierungsplan nicht berücksichtigt seien, daher sei keine Gebührenbefreiung gegeben.

Darauf setzte der genannte Kostenbeamte mit gesondert ausgefertigten Zahlungsaufträgen je vom 20. Dezember 1988 gegenüber der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtiger in beiden angeführten Fällen die Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG 1962, die betreffende Eingaben - (je zuzüglich des entsprechenden Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 1 GGG) bzw. Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. a) bzw. TP 9 C. lit. b) Z. 4 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs fest.

In ihren - im wesentlichen gleichlautenden - gesonderten (gegen den jeweiligen der beiden angeführten Zahlungsaufträge rechtzeitig eingebrachten) Berichtigungsanträgen je vom 28. Dezember 1988 verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Mai 1977, Zl. 2334/76, Slg. Nr. 5131/F, die Rechtsähnlichkeit der §§ 53 WFG 1984 und 35 WFG 1968 und bemerkte der Vollständigkeit halber, die gegenständlichen Darlehen seien infolge Überschreitung der Baukosten zur Finanzierung geförderter Bauvorhaben nötig.

Darauf richtete der Präsident des Kreisgerichtes Krems (in der Folge: belangte Behörde) in beiden Fällen je ein im wesentliches gleichlautendes Schreiben vom 10. Jänner 1989 an die NÖ Landesregierung mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob die im jeweiligen Finanzierungsplan nicht enthaltenen Darlehen für das ursprünglich geförderte Bauvorhaben wegen Überschreitung der Baukosten zusätzlich notwendig gewesen seien.

Am 15. März 1989 ersuchte die belangte Behörde mit gesonderten - im wesentlichen gleichlautenden - Schreiben die beiden Gemeinden, zu denen die Liegenschaften A bzw. B gehören, ob für die errichteten Wohnhäuser bereits die Benützungsbewilligung erteilt worden sei.

Die die Liegenschaft B umfassende Gemeinde antwortete mit Schreiben vom 23. März 1989, es sei noch keine Benützungsbewilligung erteilt worden, ein diesbezüglicher Antrag sei jedoch bereits gestellt. Die Kollaudierungsverhandlung werde voraussichtlich in den Monaten Juli oder August 1989 anberaumt werden.

Die die Liegenschaft A umfassende Gemeinde erteilte zunächst eine am 14. April 1989 bei der belangten Behörde eingelangte Antwort, wonach das betreffende Objekt bereits vor dem Jahre 1930 erbaut worden sei. Im Bauakt befänden sich lediglich Unterlagen ab dem Jahre 1970. Auf telefonische Anfrage der belangten Behörde vom 14. April 1989 ergänzte die zuletzt genannte Gemeinde telefonisch ihre Antwort dahin, das betreffende Haus sei errichtet, eine Benützungsbewilligung noch nicht erteilt worden.

Die NÖ Landesregierung teilte der belangten Behörde als Antwort auf deren oben angeführtes Ersuchen (je vom 10. Jänner 1989) in ihrem Schreiben vom 27. April 1989 mit, Grundlage für die Zusicherung des Landes NÖ sei der von den Förderungswerbern angegebene Finanzierungsplan. Um beurteilen zu können, ob eine Darlehensaufnahme wegen Überschreitung der Baukosten notwendig gewesen sei, müßten sämtliche Rechnungen vorgelegt und durch den zuständigen technischen Sachverständigen geprüft werden. Auf Grund der derzeitigen Aktenlage könne nicht gesagt werden, ob eine zusätzliche Darlehensaufnahme nötig gewesen sei.

Unter Anschluß einer Ablichtung des zuletzt erwähnten Schreibens der NÖ Landesregierung hielt es die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit einem beide Darlehensfälle betreffenden Schreiben vom 8. Mai 1989 vor und führte gleichzeitig darin aus, es werde ihr zum Zwecke der Wahrung des Parteiengehörs ("§ 45 Abs. 3 AVG 1950") dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Nach Ablauf dieser Frist werde, falls nicht eine Rückziehung der Berichtigungsanträge erfolge, über diese entschieden werden.

Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit ihrem beide Darlehensfälle betreffenden Schreiben vom 10. Mai 1989, sie verweise nochmals auf das oben angeführte Erkenntnis, das durch ein Schreiben des Bundesministers für Justiz an die Raiffeisen Landesbank belegt sei. Die Beschwerdeführerin ersuche, bei der Entscheidung diese von kompetenter Stelle dokumentierte Rechtsauffassung zu berücksichtigen.

Darauf gab die belangte Behörde mit den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheiden dem jeweiligen der beiden Berichtigungsanträge nicht Folge, und zwar im wesentlichen mit folgender gleichlautender Begründung:

Der Kostenbeamte habe an Hand des Zusicherungsbescheides zu prüfen, ob dieser Bescheid vor Vornahme der Eintragung ausgestellt worden sei und ob das gewährte Darlehen zur Finanzierung des nach dem WFG 1984 geförderten Bauvorhabens erforderlich sei. Sollte bei Baukostenüberschreitung die Aufnahme eines weiteren Darlehens (Fremddarlehens) notwendig sein und sei dieses im Finanzierungsplan (§ 41 Abs. 1 WFG 1984) nicht enthalten, dann sei außer dem Zusicherungsbescheid noch eine Bestätigung der Landesregierung darüber vorzulegen, daß das gewährte, den Finanzierungsplan überschreitende Darlehen zur Finanzierung des geförderten Bauvorhabens erforderlich gewesen sei. Weiters verwies die belangte Behörde in dieser Begründung auf die oben erwähnten Schreiben der NÖ Landesregierung vom 21. November 1988 und 27. April 1989 und führte anschließend aus, es sei im Sinne des von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisses richtig, daß ein im § 53 Abs. 3 WFG 1984 genanntes Darlehen auch dann von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei, wenn es im Finanzierungsplan nicht enthalten sei. Die Gebührenbefreiungsbestimmung stelle ausschließlich darauf ab, ob es sich um ein Darlehen handle, das zur Finanzierung eines nach dem WFG 1984 geförderten Bauvorhabens erforderlich sei. Im vorliegenden Fall habe jedoch nicht der Nachweis erbracht werden können, daß das diesbezügliche Darlehen wegen Überschreitung der Baukosten zusätzlich notwendig gewesen sei (Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/16/0046).

Gegen diese Bescheide der belangten Behörde richten sich die jeweiligen - im wesentlichen gleichlautenden - Beschwerden, in denen die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde legte in beiden Fällen jeweils die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten vor und erstattete je eine Gegenschrift, in der die Abweisung der jeweiligen Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst die Verbindung beider verwaltungsgerichtlicher Verfahren wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide jeweils in dem ihr aus § 53 Abs. 3 WFG 1984 entspringenden Recht "auf Befreiung von den Gerichtsgebühren, hier insbesondere der Eintragungsgebühr", verletzt.

Deshalb ist zunächst auf folgenden Rechtsirrtum - auch der belangten Behörde NOCH bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide, jedoch nicht mehr in den von ihr erstatteten Gegenschriften - hinzuweisen:

In den vorliegenden beiden Fällen ist nämlich im Hinblick auf die eingangs erwähnten Zusicherungen auf Grund des § 60 Abs. 8 erster Satzteil WFG 1984, BGBl. Nr. 482, noch § 35 Abs. 3 WFG 1968 (in der hier maßgebenden Fassung durch Art. I Z. 26 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 232) anzuwenden (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0219, mit weiteren Hinweisen). Mit diesem - einen mit den vorliegenden Fällen zum Teil vergleichbaren Fall betreffenden - Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. auch folgendes dargetan:

Da der Gesetzestext des § 53 Abs. 3 WFG 1984 weitestgehend dem des § 35 Abs. 3 WFG 1968 (in der zitierten Fassung) entspricht, ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in bezug auf die hier in Rede stehenden Pfandrechtseinverleibungen mangels einer materiell-rechtlichen Änderung durch die unrichtige Zitierung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 in den angefochtenen Bescheiden nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber aber auch zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin in den eingangs erwähnten Grundbuchseingaben mit dem Hinweis auf (unrichtig) § 53 Abs. 3 WFG 1984 statt (richtig) § 35 Abs. 3 WFG 1968 (in der zitierten Fassung) die maßgebende sachliche Gebührenfreiheit NOCH im Sinne des § 13 GGG "unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage" in Anspruch nahm (siehe z.B. zum Sinn der zuletzt zitierten Gesetzesstelle das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/16/0117, mit weiteren Hinweisen).

Gemäß § 35 Abs. 3 WFG 1968 (in der zitierten Fassung) sind die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens (§ 11) errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, DIE ZUR

FINANZIERUNG DER NACH DIESEM BUNDESGESETZ GEFÖRDERTEN

BAUVORHABEN ERFORDERLICH sind, von den Gerichtsgebühren befreit.

Bei den im § 35 Abs. 3 WFG 1968 (in der zitierten Fassung) genannten Darlehen handelt es sich lediglich um solche zur Deckung der eigentlichen Baukosten. Die in dieser Gesetzesstelle ausgesprochene Befreiung von den Gerichtsgebühren gilt nicht nur für die aus Mitteln des Bundes oder eines Landes gewährten,sondern auch für sonstige Darlehen. Diese Befreiung ist nicht davon abhängig, ob das diesbezügliche Darlehen im Finanzierungsplan enthalten war oder nicht. Auch eine weitere pfandrechtliche Sicherstellung ist dann befreit, wenn sie wegen Überschreitung der Baukosten zusätzliche, für das ursprünglich geförderte Vorhaben notwendige finanzielle Mittel zum Gegenstand hat (siehe z.B. das bereits angeführte Erkenntnis vom 3. September 1987, auch in dem zuletzt dargestellten Zusammenhang mit weiterem Hinweis).

Die zuletzt gemachten Ausführungen zeigen, daß - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - die in dem oben erwähnten Schreiben der NÖ Landesregierung vom 21. November 1988 zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht unrichtig ist. Die betreffende Erklärung ist überdies ebensowenig wie die Zusicherung ein Bescheid, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung (siehe z.B. das bereits wiederholt angeführte Erkenntnis vom 3. September 1987, und zwar auch hier mit weiterem Hinweis).

Die Beschwerdeführerin irrt jedoch, wenn sie die Auffassung vertritt, die Notwendigkeit der neuerlichen Darlehensgewährung sei nicht anders als durch Vorlage der ursprünglichen Zusicherung nachzuweisen, eine Prüfungskompetenz hinsichtlich nachträglicher Darlehen, die wegen Überschreitung der Baukosten zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens notwendig würden, sei - wenn man davon absehe, daß die jeweils kreditgewährende Bank eine derartige Überprüfung vornehmen werde - nicht vorgesehen.

Ganz abgesehen davon, daß in vielen Fällen gleichartig geförderter Bauvorhaben Darlehen bloß zu einer nach der hier in Rede stehenden Bestimmung nicht gerichtsgebührenbefreiten Umschuldung aufgenommen werden (siehe z.B. das Erkenntnis vom 15. März 1989, Zl. 88/16/0118, ÖStZB 23/24/1989, S. 472, mit weiterem Hinweis, und das bereits wiederholt angeführte Erkenntnis vom 3. September 1987, in dem nunmehrigen Zusammenhang veröffentlicht in der ÖStZB 3/1988, S. 82), übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrem zuletzt wiedergegebenen Vorbringen vor allem folgendes:

Für das in den §§ 6 und 7 GEG 1962 nur bruchstücksweise geregelte Verfahren sind weder die Bestimmungen des AVG 1950 noch die der BAO anzuwenden, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe z.B. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/16/0023, mit weiterem Hinweis).

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (siehe z.B. das Erkenntnis vom 30. April 1981, Zl. 2014/79, ÖStZB 10/1982, S. 149, und das bereits wiederholt angeführte Erkenntnis vom 3. September 1987, auch im nunmehrigen Zusammenhang a.a.O. veröffentlicht) wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß der Kostenbeamte - trotz Erklärung des Darlehensnehmers bzw. der Beschwerdeführerin bzw. der eingangs zitierten Formulierungen in den Darlehens- und Pfandbestellungsurkunden - bei Vorliegen begründeter Bedenken (insbesondere bei weitestgehend fertiggestellten Bauvorhaben) an der Richtigkeit der ihm vorliegenden Erklärungen berechtigt und verpflichtet ist, vom Gebührenschuldner zusätzliche Nachweise zu verlangen.

Soweit die belangte Behörde im Sinne dieser Rechtsprechung in den vorliegenden Fällen angesichts der bereits dargelegten Tatsache, daß auf Grund der gesamten Aktenlage eine Entscheidung im Sinne der Berichtigungsanträge nicht gerechtfertigt war, Ermittlungen durchführte und letztlich die Beschwerdeführerin u.a. durch Übermittlung der Ablichtung des zweifelsfreien Schreibens der NÖ Landesregierung vom 27. April 1989 von der Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Rechnungen mit hinreichender Deutlichkeit in Kenntnis setzte, war sie dazu nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf die ihr obliegende Aufgabe der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Feststellung des Sachverhaltes sogar verpflichtet. Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten.

Da die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärungen zu ihren Anträgen auf Gebührenbefreiung nicht ausreichten, um das Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen verläßlich beurteilen zu können, und überdies die Aktenlage hiefür keine weiteren Anhaltspunkte bot, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, der belangten Behörde das Vorliegen dieser erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

Statt dies zu tun, verwies die Beschwerdeführerin jedoch im wesentlichen nur auf das bereits angeführte Erkenntnis vom 3. Mai 1977, das im übrigen nur mit dem Rechtssatz in der Slg. Nr. 5131/F, aber mit den wesentlichen Entscheidungsgründen z.B. in der ÖStZB 4/1978, S. 53, veröffentlicht ist.

Wenn die belangte Behörde aus dieser Reaktion der Beschwerdeführerin schloß, diese sei nicht in der Lage, die geltend gemachten Ansprüche auf Gebührenbefreiung entsprechend zu bescheinigen, so kann der belangten Behörde (z.B. im Sinne des bereits erwähnten Erkenntnisses vom 30. April 1981) auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht der Vorwurf gemacht werden, die angefochtenen Bescheide mit - auch von Amts wegen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet zu haben.

Aus allen dargelegten Erwägungen sind die vorliegenden Beschwerden durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160136.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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