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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Oktober 1989, Zl. III/1-27.661/58-89, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem oben genannten angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin u. a. verschiedene auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützte Maßnahmen aufgetragen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde (protokolliert unter Zl. 89/07/0186) wurde der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 26.Februar 1990 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß die bescheidmäßig aufgetragenen Arbeiten zwischenzeitig im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt worden seien.
Da eine Zuerkennung aufschiebender Wirkung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der angefochtene Bescheid bereits vollzogen ist (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 263, angeführten Entscheidungen), konnte dem Aufschiebungsbegehren nicht entsprochen werden.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989070052.A00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010