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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ARG 1984 §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des S gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. August 1989, Zl. 3/07-7065/2-1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der R. Gen. m.b.H. nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes gesorgt, da anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den
10. Aufsichtsbezirk am 26. Dezember 1987 in der Bankfiliale H. festgestellt worden sei, daß der Dienstnehmer P. M. an diesem Tag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
§ 7 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/1983) enthält Bestimmungen über die Feiertagsruhe. Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die u.a. dem § 7 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
§ 44 a lit. a VStG 1950 bestimmt, daß der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. In der Tatumschreibung muß zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A).
Im Beschwerdefall wird dem Beschwerdeführer mit dem von der belangten Behörde aufrechterhaltenen Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegt, die Tat als "verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher" der R. Gen.m.b.H. begangen zu haben. Die angeführte Umschreibung der Tätereigenschaft läßt jedoch die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 VStG 1950 ergibt; sie entspricht daher nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/10/0080).
Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190051.X00Im RIS seit
12.03.1990Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013