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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Antrag auf Exekution eines den Bf. nicht betreffenden Erk. des VfGH; Mangel der Antragslegitimation (unter Hinweis auf den Zurückweisungsbeschluß B94/75-16 vom 10.6.1978)Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1975, B94/75-10, festgestellt, daß der Bf. des damaligen Beschwerdeverfahrens, A S, ..., durch den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27.2.1975 im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist. Mit diesem Bescheid wurde der von A S gestellte Antrag auf Ausscheidung aus seinem vom 5.11.1934 bis 29.11.1947 dauernden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gem. §8 Beamtenüberleitungsgesetz StGBl. 134/1945 (B-ÜG), "mangels gesetzlicher Grundlage bzw. mangels Aktivlegitimation" zurückgewiesen.
Dem Erkenntnis des VfGH vom 11.12.1975 wurde von der bel. Beh. insofern Rechnung getragen, als A S mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 25.4.1977 aus seinem Dienstverhältnis, welches im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bestanden hatte, gem. §8 Abs1 B-ÜG ausgeschieden wurde. Dieser Bescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Schreiben vom 16.6.1987 ersucht der Einschreiter
H H nunmehr, der VfGH möge beim Bundespräsidenten die Exekution des Erkenntnisses vom 11.12.1975, B94/75-10, beantragen, da "das damals unterlegene Bundesministerium für Landesverteidigung den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand im wesentlichen nicht hergestellt habe". Weiters behauptet er - offenbar zur Legitimation seines Antrages -, er sei damals mit der von ihm unter dem Namen "A S" geführten Beschwerde obsiegende Partei geworden.
3. Bereits mit Beschluß vom 10.6.1978, B94/75-16, hat der VfGH einen Antrag des H H auf Exekution des - diesen nicht betreffenden - Erkenntnisses vom 11.12.1975, B94/75-10, mangels Legitimation zurückgewiesen.
4. Da der neuerliche Antrag bloß eine Wiederholung des bereits einmal zurückgewiesenen Antrages darstellt, war er aus denselben Gründen mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, inwieweit das Erkenntnis des VfGH vom 11.12.1975 seinem Wesen nach überhaupt einer Exekution zugänglich ist (vgl. VfSlg. 7692/1975, 8348/1978).
Die Behauptung des Antragstellers, er habe mit einer unter dem Namen "A S" geführten Beschwerde Rechte aus dem gegenständlichen Erkenntnis vom 11.12.1975, B94/75-10, erworben, entbehrt bei Durchsicht und Vergleich der beim VfGH geführten Beschwerdeakten jeder sachlichen Grundlage.
5. Dieser Beschluß konnte gem. §19 Abs3 Z1 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Exekution, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B94.1975Dokumentnummer
JFT_10129076_75B00094_00