TE Vwgh Beschluss 1990/3/13 89/08/0137

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §2a;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. März 1989, Zl. 121.168/1-7/89, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Jänner 1989, womit die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ab 1. Jänner 1988 in Bestätigung des Bescheides der mitbeteiligten Partei vom 26. Mai 1988 festgestellt worden ist, keine Folge gegeben.

In der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß "die angefochtenen Bescheide, insbesondere der Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" in ihren Grundlagen verfehlt und gegen verschiedene Grundsätze der österreichischen Bundesverfassung, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG, verstießen.

In der Folge werden die Gründe dargelegt, aus denen der Beschwerdeführer der Meinung ist, daß der angefochtene Bescheid gleichheitswidrig sei. Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefaßt vor, er und seine Ehegattin seien seit längerer Zeit nach dem ASVG bzw. GSVG pflichtversichert und hätten aus dieser Versicherung Pensionsansprüche. Es handle sich daher bei ihnen um Personen, die ihre Haupteinnahmen aus anderen Quellen bezögen und als Nebenerwerbsbauern zu betrachten seien. Die Bestimmungen des § 2 a BSVG, wonach nur einer von zwei Ehegatten pflichtversichert sei, wenn Ehegatten ein und denselben landwirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, zeige, daß der Zweck dieser Bestimmungen lediglich die Schaffung von Einnahmequellen (gemeint offenbar: für die mitbeteiligte Partei) sei, keinesfalls aber die Versorgung der Mitglieder für die Versicherungsfälle des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit. Der Gesetzgeber übersehe, daß in Österreich der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung herrsche und im Steuerrecht die Haushaltsveranlagung zugunsten der Einzelveranlagung jedes der Ehegatten abgeschafft worden sei. Nunmehr zeige sich aber, daß im Pensionsversicherungsrecht de facto eine Haushaltsbesteuerung vorliege, wenn die Versicherung wahlweise auf den einen oder den anderen Ehegatten zurückggreifen könne. Auch die Bestimmung des § 2 a Abs. 1 Z. 2 BSVG, wonach der ältere der beiden Ehegatten pflichtversichert sein müsse, sei "überhaupt nicht einzusehen", da der ältere Ehegatte nicht unbedingt derjenige sein müsse, der "länger in der Pflichtversicherung" sei und damit einen höheren Anspruch habe; die gesamte Regelung sei willkürlich und dem "gesamten System der österreichischen Gesetzgebung widersprechend normiert worden". Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gesetz sei in gleichheitswidriger Weise ausgelegt worden. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, daß die Regelungen des Bauernsozialversicherungsgesetzes in verfassungsrechtlich gewährleistete Grundgesetze eingriffen und durch die einfachgesetzlichen Regelungen dieses Gesetzes der verfassungsrechtliche Gedanke des Art. 7 B-VG auf das gröbste verletzt werde. Wenn eine Person infolge besonderer Umstände mit Bestimmtheit keinerlei Leistungen aus einer Versicherung erwarten könne, dann könne nicht mehr von Risikogemeinschaft gesprochen werden. Auch im Bereich des Handelsrechtes werde es als unzulässig betrachtet, eine Person nur am Verlust, niemals jedoch am Gewinn zu beteiligen. Was für eine Erwerbsgemeinschaft gelte, müsse umsomehr für eine Risikogemeinschaft, die die Altersversorgung der Beteiligten gewährleisten solle, gelten. Der Beschwerdeführer könne bis zu seinem 65. Lebensjahr in keinem Fall 180 Versicherungsmonate für die Wartezeit erfüllen. Es sei nicht einzusehen, warum ein bereits Pflichtversicherter gezwungen sein solle, in einer weiteren Pflichtversicherung Beiträge zu zahlen, die er mangels Erfüllung der Voraussetzungen sowie aufgrund der bereits bestehenden Pflichtversicherung niemals in Anspruch zu nehmen in der Lage wäre. Auch diese Bestimmungen verstießen daher ebenfalls in grober Weise gegen Art. 7 B-VG.

In einem nachträglich eingelangten "Antrag" teilt der Beschwerdeführer mit, daß er gegen den angefochtenen Bescheid zur Zl. B 606/89 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe und das gegenständliche Verfahren (gemeint: das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren) bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unterbrochen werden möge. In einem weiteren Schriftsatz gibt der Beschwerdeführer bekannt, daß der Verfassungsgerichtshof am 25. September 1989 eine Entscheidung gemäß § 19 Abs. 3 Z. 1 VfGG gefällt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt keine unrichtige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde, sondern ausschließlich eine Verletzung des Art. 7 B-VG geltend macht und sich auch in den Beschwerdegründen ausschließlich mit der Frage beschäftigt, aus welchen Gründen die von ihm kritisierten Bestimmungen des Bauernsozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig seien, so enthält die Beschwerde einen Beschwerdegegenstand, der nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern gemäß Art. 144 B-VG in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt. Eine solche Beschwerde ist wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 245 1. und 2. Absatz, zitierten hg. Beschlüsse, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. 1965/45, verwiesen wird).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080137.X00

Im RIS seit

13.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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