Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §58;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Februar 1989, Zl. MA 14-F 175/88, betreffend Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 19. März 1987 (in der Folge: Beitragsbescheid genannt) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für insgesamt 43 Dienstnehmer, darunter auch die Dienstnehmer H, D und B in der Zeit vom 1. August 1980 bis 31. Mai 1985 (gemeint offenbar: für die betreffenden Beitragszeiträume) Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von
S 69.999,51 zu entrichten. Aufgrund eines Einspruchs des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1987, Zl. MA 14-F 63/87, gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die mitbeteiligte Partei zurückverwiesen.
2. Während des Einspruchsverfahrens gegen den Beitragsbescheid stellte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG hinsichtlich 39 sowohl namentlich als auch unter Zitierung der Geschäftszahlen von Einspruchsakten der belangten Behörde genannter Dienstnehmer, worunter die Dienstnehmer H, D und B nicht erwähnt sind. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 1987 als unbegründet abgewiesen, wobei der Gegenstand des Antrages im Spruch des Bescheides wie folgt umschrieben wurde: "..... die mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19. 3. 1987 vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen in Höhe von S 69.999,51 rückzuerstatten .....". In der Begründung verweist die mitbeteiligte Partei auf die anhängigen Einspruchsverfahren betreffend die Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung für 43 Dienstnehmer und auf jenes betreffend den Beitragsbescheid, sowie darauf, daß 40 Bescheide über die Versicherungspflicht von der belangten Behörde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Partei zurückverwiesen worden seien. Über den Einspruch gegen den Beitragsbescheid habe die belangte Behörde noch nicht entschieden, weshalb eine stattgebende Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch mit dem Antrag, "daß ein Betrag von S 69.999,51" an ihn zurückgezahlt werde. Die mitbeteiligte Partei hat diesen Einspruch der belangten Behörde mit dem Bemerken vorgelegt, daß der Einspruchsbescheid der belangten Behörde betreffend den Beitragsbescheid erst am 17. Dezember 1987 eingelangt sei. Es sei jedoch nach dem Stand der Ermittlungen anzunehmen, daß die mitbeteiligte Partei für die betreffenden Dienstnehmer versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse feststellen werde, weshalb die Beiträge nicht zu Ungebühr entrichtet seien.
Mit Bescheid vom 9. März 1988, Zl. MA 14-F 10/88, hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, daß die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, "die ..... mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 19. März 1987 vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen in Höhe von S 69.999,51 rückzuerstatten". Dieser Bescheid der belangten Behörde (in der Folge: Rückerstattungsbescheid genannt) ist unangefochten geblieben.
3. Mit Bescheid vom 4. August 1988 verpflichtete die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer für die Dienstnehmer H, D und B und für jeweils zwischen September 1980 und März 1985 gelegene Zeiträume Beiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von S 5.052,92 zu entrichten. In der Begründung dieses Bescheides wird darauf verwiesen, daß der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Bescheiden vom 3. Februar, 3. Juni und 12. Juli 1988 Berufungen des Beschwerdeführers gegen Bescheide der belangten Behörde, womit die Versicherungspflicht der genannten Dienstnehmer festgestellt worden sei, keine Folge gegeben und die Bescheide der belangten Behörde aus ihren zutreffenden Gründen bestätigt habe.
Den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen, die Beachtung der Rechtskraft des Rückerstattungsbescheides reklamierenden Einspruch übermittelte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde und führt in ihrem Vorlagebericht vom 17. November 1988 unter anderem aus, daß der im seinerzeitigen Beitragsbescheid genannte Betrag von S 69.999,51 auch Beiträge für jene drei Dienstnehmer beinhalte, für die nunmehr die Pflichtversicherung festgestellt worden sei. Der belangten Behörde hätte zum Zeitpunkt der Erlassung des Rückerstattungsbescheides bekannt sein müssen, daß sie selbst drei der 43 Versicherungsbescheide bestätigt habe und sich diese drei Verfahren noch im Berufungsstadium befunden hätten, weshalb die Verpflichtung zur Rückerstattung von Beiträgen nicht in der Höhe von S 69.999,51 hätte ausgesprochen werden dürfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dem Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache hielt die belangte Behörde entgegen, daß sich - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - der Betrag von S 69.999,51 auf 43 (und nicht auf 40) Dienstnehmer beziehe und die auf die genannten drei Dienstnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bisher noch unberichtigt aushafteten.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich - nach dem in der Beschwerde formulierten Beschwerdepunkt - in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde "entgegen der Bestimmung des § 68 AVG unter Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides die Rückzahlung eines Betrages aufgetragen" habe. In der Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe für 40 Dienstnehmer einen Antrag auf Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge gestellt, worin die Dienstnehmer H, D und B (auf welche sich der verfahrensgegenständliche Bescheid bezieht) nicht enthalten gewesen seien. Über diesen (die Dienstnehmer H, D und B nicht betreffenden) Rückzahlungsantrag habe die belangte Behörde im Sinne der Rückerstattung des Betrages von S 69.999,51 entschieden. Nunmehr behaupte die mitbeteiligte Partei (gemeint offenbar: fälschlich), im Betrag von S 69.999,51 seien auch Beiträge für die Dienstnehmer H, D und B enthalten. Die nochmalige Vorschreibung der Beiträge von S 5.052,92 sei jedoch nicht der geeignete Rechtsbehelf, unter Durchbrechung der Rechtskraft von (in der Beschwerde an dieser Stelle nicht näher bezeichneten) Bescheiden zu den Beiträgen zu gelangen. An anderer Stelle der Beschwerde wird behauptet, daß nach der "eindeutigen Aktenlage" im Betrag von S 69.999,51 (gemeint offenbar: des Rückerstattungsbescheides) keine Rückzahlung für die Dienstnehmer H, D und B enthalten sei. Die gegenteiligen Feststellungen der belangten Behörde seien aktenwidrig. Wenn der Betrag von S 69.999,51 unrichtig gewesen sei, so habe dies die mitbeteiligte Partei zu vertreten. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides verstoße gegen die Rechtskraft des Bescheides vom 9. März 1988 (d.i. der Rückerstattungsbescheid).
5.2. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei halten dem in ihren Gegenschriften entgegen, daß die Beitragvorschreibung für 43 Dienstnehmer über S 69.999,51 zur Gänze gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben worden sei. Dem Rückforderungsantrag des Beschwerdeführers über diesen Betrag habe stattgegeben werden müssen, dem Beschwerdeführer habe jedoch der Umstand, daß in der Summe von S 69.999,51 auch Beiträge für die Dienstnehmer H, D und B enthalten seien, bekannt sein müssen; da die genannte Summe von der mitbeteiligten Partei zurückgezahlt worden sei, hafteten die Beiträge der Dienstnehmer H, D und B nach wie vor unberichtigt aus.
6.1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung der Rechtskraft des Bescheides vom 9. März 1988, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Rückerstattung eines Betrages von S 69.999,51 auferlegt wurde. Ein Verstoß gegen die Rechtskraft dieses Bescheides durch den angefochtenen Bescheid kann zwar schon deshalb nicht vorliegen, weil sowohl Gegenstand als auch die den Bescheiden zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen jeweils verschiedene sind, es ist jedoch dieser Beschwerdepunkt auch dahin zu verstehen, daß sich der Beschwerdeführer in jenen Rechten verletzt erachtet, die ihm aus dem Rückerstattungsbescheid seiner Meinung nach zufließen und in welche - nach seiner Behauptung - durch den angefochtenen Bescheid (wenn auch nicht in der von ihm behaupteten Art und Weise) eingegriffen wird.
6.1.1. Gemäß § 69 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge unter den dort genannten Voraussetzungen und soweit sie nicht verjährt sind, zurückgefordert werden. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß der Gesetzgeber unter "Beiträge" im Sinne des § 69 ASVG den gleichen Begriffsinhalt versteht wie z. B. in den §§ 58, 61, 66 bis 68 u.a. ASVG, das heißt die vom Dienstgeber geschuldeten und entrichteten Beiträge zur Pflichtversicherung in den verschiedenen Versicherungszweigen, wie sich etwa auch aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 5 ASVG unzweifelhaft ergibt.
§ 69 ASVG schließt in Abs. 2 für bestimmte Zeiträume und unter bestimmten Voraussetzungen die Rückforderung solcher Beiträge aus und regelt in Abs. 3 die Überweisung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen vom leistungsunzuständigen Versicherungsträger an den leistungszuständigen Versicherungsträger für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind.
6.1.2. Aus alldem ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwingend, daß auch bei der Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge nicht etwa (nur) eine rechnerische Differenz zwischen geschuldeten und entrichteten Beiträgen Gegenstand des Verfahrens ist, sondern die konkret den einzelnen Beitragszeiträumen zugeordneten und für sie jeweils entrichteten Beiträge. Verfahrensgegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist somit die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag (wobei letzterer auch Null sein kann). Insoweit enthält daher der Bescheid über die Rückforderung von Beiträgen im Sinne des § 69 ASVG notwendigerweise auch einen negativen Abspruch darüber, daß für die Zeiträume und Dienstnehmer, für welche die Rückforderbarkeit "zu Ungebühr" bejaht wird, gleichzeitig eine Beitragsschuld hinsichtlich dieser Dienstnehmer für diese Zeiträume und in dieser Höhe nicht besteht.
6.1.3. Die vom Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. April 1986, Zl. 84/08/0234 und vom 30. Mai 1989, Zl. 88/08/0002) vertretene Rechtsauffassung, daß der Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge im Sinne des § 69 ASVG der Bestand einer rechtskräftigen, bescheidmäßigen Beitragsvorschreibung entgegenstehe, gilt daher (wie dargelegt) notwendigerweise auch umgekehrt in dem Sinne, daß die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem für bestimmte Zeiträume und Dienstnehmer die Rückforderbarkeit von Beiträgen gemäß § 69 ASVG festgestellt wird, einer neuerlichen Vorschreibung dieser Beiträge für diese Zeiträume und diese Dienstnehmer entgegensteht.
6.2. Entgegen der in den Beschwerdegründen vorgetragenen gegenteiligen Auffassung ist somit für die Entscheidung maßgebend, ob die beschwerdegegenständlichen Beiträge für die Dienstnehmer H, D und B auch schon vom Rückerstattungsbescheid der belangten Behörde umfaßt waren. Der in den Gegenschriften hervorgehobene Umstand, daß der seinerzeitige, auch die Dienstnehmer H, D und B betreffende Beitragsbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung zwar für die (hier nicht mehr nachzuprüfende) Rechtmäßigkeit des Rückerstattungsbescheides wesentlich, im Hinblick auf dessen Existenz aber für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung.
6.2.1. In dem für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde maßgebenden Punkt, nämlich ob der Rückerstattungsbescheid vom 9. März 1988 dem angefochtenen Bescheid rechtlich entgegensteht, ist zunächst von der (insoweit von allen Seiten unbestrittenen) Tatsache auszugehen, daß der (später behobene) Beitragsbescheid der mitbeteiligten Partei über S 69.999,51 auch die Beiträge für die Dienstnehmer H, D und B beinhaltet hat.
6.2.2. Der Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 1987 enthielt keinen konkreten Geldbetrag, wohl aber eine Liste von Dienstnehmern, in der die genannten drei Dienstnehmer nicht aufscheinen. Der Rückerstattungsantrag des Beschwerdeführers hat sich daher auf diese drei Dienstnehmer nicht bezogen.
6.2.3. Der über diesen Antrag ergangene Bescheid der mitbeteiligten Partei bezieht sich in seinem Spruch auf den Beitragsbescheid vom 19. März 1987 und entscheidet über einen Rückerstattungsantrag im Ausmaß von S 69.999,51. Beides zusammen läßt keine andere Deutung zu, als daß die mitbeteiligte Partei in ihrem erstinstanzlichen Bescheid - insoweit über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehend - über alle vom seinerzeitigen Beitragsbescheid betroffenen Beiträge und Dienstnehmer entschieden hat.
6.2.4. Ohne dies zu rügen, bezieht sich der Einspruch des Beschwerdeführers auf den gleichen Betrag von S 69.999,51 und stellt in der Einspruchsbegründung die - betreffend die Dienstnehmer H, D und B unrichtige - Behauptung auf, daß "sämtliche Bescheide, die Gegenstand dieser Beiträge waren" behoben worden seien. Damit war aber jedenfalls das gesamte, von der mitbeteiligten Partei entschiedene Meritum Gegenstand des Einspruchs und damit auch des Einspruchsverfahrens und nicht etwa nur der seinerzeitige Antrag des Beschwerdeführers.
6.2.5. Ohne die insoweit gegebene sachliche Unzuständigkeit der mitbeteiligten Partei aufzugreifen, entschied die belangte Behörde mit dem Rückerstattungsbescheid vom 9. März 1988 dahin, daß der gesamte, dem Beschwerdeführer mit dem seinerzeitigen Beitragsbescheid vorgeschriebene Betrag von S 69.999,51 zurückzuerstatten sei. Ob und inwieweit auch dieser Bescheid möglicherweise rechtswidrig gewesen sein könnte, nämlich dann, wenn die belangte Behörde eine der dem Rückerstattungsbescheid notwendigerweise zugrundeliegenden Vorfragen (nämlich: ob im entsprechenden Zeitraum Versicherungspflicht bestanden hat), in der Hauptsache mit (noch nicht rechtskräftigen) Einspruchsbescheiden bejahend entschieden, im Rückerstattungsbescheid (als Vorfrage) aber verneinend beurteilt hat, ist für den Umfang der Rechtskraft des Rückerstattungsbescheides, der von keiner Seite angefochten wurde, ohne Bedeutung.
6.3. Die belangte Behörde hat daher mit dem Rückerstattungsbescheid ungeachtet des ursprünglich auf 39 Dienstnehmer eingeschränkten Antrages des Beschwerdeführers auch über Beiträge des Beschwerdeführers für die Dienstnehmer H, D und B entschieden und zwar aus einem Zeitraum vom 1. August 1980 bis 31. Mai 1985. Solange dieser Rückerstattungsbescheid existent ist (d.h. auch nicht z.B. im Wege des § 69 AVG 1950, etwa wegen einer anderslautenden Entscheidung über die Versicherungspflicht, aus dem Rechtsbestand entfernt wurde), ist eine neuerliche Beitragsvorschreibung für den gleichen Zeitraum und die gleichen Dienstnehmer nach der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig.
Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Beschwerde erübrigte sich damit.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, unter Anwendung von deren Art. III Abs. 2. Die geltend gemachten Bundesstempel konnten im Hinblick auf die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit des § 110 ASVG nicht zugesprochen werden.
8. Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080107.X00Im RIS seit
11.12.2001