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44 ZivildienstNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Verfahrens gegen die Abweisung einer Berufung betreffend die Feststellung des Ruhens des Rechtes des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Zivildiensterklärung; Klaglosstellung durch bescheidmäßige Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht; KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit EUR 2.160,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. April 2006 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Feststellung, dass sein Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am 15. Februar 2006 gemäß §5a Abs1 Z3 iVm §1 Abs2 zweiter Satz Zivildienstgesetz 1986 wegen eines am 17. Februar 2006 rechtswirksam zugestellten Einberufungsbefehls infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen war, abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 in Beschwerde gezogen und bildet den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12. Juni 2006, Zl. 296453/2/ZD/06, wurde gemäß §5 Abs4 Zivildienstgesetz 1986 der Eintritt der Zivildienstpflicht mit 26. Mai 2006 (Tag der Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung) festgestellt.
3. Im Hinblick auf diesen Bescheid teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 mit, dass er sich "wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstandes als klaglos gestellt" erachte. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der - in der Beschwerde verzeichneten - Verfahrenskosten.
4. Mit der - wenn auch nicht durch die belangte Behörde erfolgten - bescheidmäßigen Feststellung der Zivildienstserviceagentur, dass der Beschwerdeführer zivildienstpflichtig geworden ist, wurden sämtliche Rechtswirkungen des in Beschwerde gezogenen Bescheides beseitigt (vgl. diesbezüglich etwa VfSlg. 10.629/1985 und 17.281/2004). Damit kann dieser Bescheid nicht mehr unmittelbar Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sein. Da somit der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, war das Verfahren über die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen und dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zuzusprechen.
Schlagworte
Zivildienst, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B950.2006Dokumentnummer
JFT_09938989_06B00950_2_00