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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AngG §29;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 27. Februar 1989, Zl. IVc/7022/7400 B (Betreff: 920/920/22E/84), betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) und Kosten betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus Anlaß der Eröffnung des Anschlußkonkurses über das Vermögen der A-Handelsgesellschaft m.b.H. (im folgenden GmbH) mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 18. Februar 1985 begehrte der Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld für offene Forderungen aus dem durch vorzeitigen Austritt am 15. März 1985 beendeten Arbeitsverhältnis zur GmbH in Höhe von S 349.356,05 (darunter für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 16. März bis 15. Juni 1985, für anteilige Sonderzahlungen und für Abfertigung in Höhe von vier Monatsentgelten), weiters für Kosten des Prüfungsprozesses im Betrag von S 46.787,60 und für Zinsen.
Das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. Juni 1988 Insolvenz-Ausfallgeld im Gesamtbetrag von S 328.515,-- zu; Art und Höhe der einzelnen zuerkannten Ansprüche seien dem Beiblatt zu entnehmen. Daraus ergibt sich, daß das im Spruch genannte Insolvenz-Ausfallgeld unter anderem für Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 16. März bis 15. Mai 1985 im Betrag von S 26.028,--, für anteilige Sonderzahlungen für die Zeit vom 1. Jänner bis 15. Mai 1985 im Betrag von S 7.164,-- (Urlaubszuschuß) und von S 7.074,-- (Weihnachtsremuneration), für Abfertigung (für zwei Monate) im Betrag von S 49.203,--, für Kosten des Prüfungsprozesses im Betrag von S 40.175,-- und für 4 Prozent Zinsen für die Zeit bis zum 2. November 1984 im Betrag von S 116,-- sowie für die Zeit vom 3. November 1984 bis 18. Juni 1985 im Betrag von S 4.092,-- zuerkannt wurde. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag lehnte das Arbeitsamt Versicherungsdienste das darüber hinausgehende Begehren auf Insolvenz-Ausfallgeld ab.
In seiner Berufung gegen den ablehnenden Bescheid begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld im Umfang des abgelehnten Begehrens.
Das Landesarbeitsamt Wien gab mit Bescheid vom 27. Februar 1989 der Berufung keine Folge und bestätigte die Abweisung des über den von der Erstbehörde zuerkannten Betrag von S 328.515,-- hinausgehenden Begehrens auf Insolvenz-Ausfallgeld. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer vom 20. September 1974 bis 19. Jänner 1982 Geschäftsführer und vom 1. Jänner 1975 bis 15. März 1985 Angestellter der GmbH war. Sein Arbeitsverhältnis habe durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO (am 15.3.1985) geendet. Infolge der mehr als 10jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des vorzeitigen Austritts habe die Kündigungsfrist gemäß § 20 Abs. 2 AngG drei Monate betragen und demnach mit 15. Juni 1985 geendet. Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. März 1987 seien die vom Beschwerdeführer im Konkursverfahren der GmbH angemeldeten Forderungen mit einem Betrag von S 349.356,05 netto als zu Recht bestehend festgestellt und ihm Prozeßkosten in Höhe von S 46.787,60 zugesprochen worden. Auf dem Boden dieser Annahmen und ausgehend von den vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. November 1987 angeführten Beträgen gebühre ihm, abweichend von den von der Erstbehörde errechneten Beträgen, Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung in Höhe von S 30.653,47, für Kündigungsentschädigung (16. März bis 15. Juni 1985) in Höhe von S 39.041,41 und für auf diesen Zeitraum entfallende Sonderzahlungen in Höhe von S 9.471,--. Insgesamt gebühre dem Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld im Betrag von S 326.099,--. Demgegenüber sei ihm von der Erstbehörde Insolvenz-Ausfallgeld im Gesamtbetrag von S 328.515,-- zuerkannt worden, sodaß ein Übergenuß von S 2.416,-- vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 12. Juni 1989, B 480/89, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als ihm Insolvenz-Ausfallgeld nicht zuerkannt wurde für Prozeßkosten in Höhe von S 6.612,60, für Abfertigung in Höhe von S 67.752,53, für Kündigungsentschädigung (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) in Höhe von S 3.045,-- (richtig wohl: 3.145,--) und für Zinsen für die Zeit vom 19. Juni 1985 bis 14. Dezember 1987 in Höhe von S 28.273,48.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Dem Mehrbegehren für ZINSEN für die Zeit ab dem 19. Juni 1985 gab die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 IESG keine Folge. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer auf seinen privatrechtlichen Anspruch auf Zinsen bis zum Tag der Zahlung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds am 14. Dezember 1987; hiefür hätte ihm Insolvenz-Ausfallgeld im begehrten Ausmaß zuerkannt werden müssen.
Bei diesem Vorbringen läßt der Beschwerdeführer die zeitliche Limitierung des öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen durch den § 3 Abs. 2 Z. 2 IESG außer acht. Darnach gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 leg. cit. Da diese Frist im vorliegenden Fall am 18. Juni 1985 (vier Monate nach Eröffnung des Anschlußkonkurses am 28. Februar 1985) endete, wurde der Beschwerdeführer durch die Nichtzuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem 18. Juni 1985 aufgelaufenen Zinsen in dem von ihm geltend gemachten Recht nicht verletzt.
2. In Ansehung der ABFERTIGUNG ging die belangte Behörde (im Gegensatz zur Erstbehörde) mit dem Beschwerdeführer von einem aufrechten Abfertigungsanspruch in Höhe des Vierfachen des letzten Monatsentgeltes aus. Da aber in den 122 Monaten des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers nur 38 Monate ohne Organmitgliedschaft zur GmbH enthalten seien und dies 31,15 Prozent der Gesamtdienstzeit entspreche, gebühre dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung entsprechend diesem Prozentsatz nur im Ausmaß von S 30.653,47. Das Mehrbegehren von S 67.752,53 sei gemäß § 1 Abs. 6 Z. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 IESG abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, für die hier vorgenommene prozentmäßige Kürzung sei im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichtes Wien kein Raum, sie finde überdies keine Deckung im Gesetz.
Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn ein Arbeitnehmer während eines Teiles der für die Abfertigung relevanten Anwartschaftszeiten Organmitglied war, während eines anderen Teiles aber eine solche Funktion nicht innehatte, das Insolvenz-Ausfallgeld für den arbeitsvertragsrechtlich gebührenden Anspruch auf Abfertigung im Verhältnis der Zeit, in der er Organmitglied war, zu der Zeit, in der er keine Organmitgliedschaft hatte, aber Arbeitnehmer war, zu kürzen ist (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1988, Zl. 87/11/0158, mit weiteren Judikaturhinweisen). Bei seinem Hinweis auf die Bindung der belangten Behörde an die rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichtes Wien läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß sich diese Bindung nur auf das Bestehen dieses arbeitsrechtlichen Anspruches auf Abfertigung gegenüber dem Arbeitgeber bezieht. Darüber, ob ihm für diesen privatrechtlichen Anspruch zur Gänze oder zumindest zum Teil Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, hat allein das zuständige Arbeitsamt (Landesarbeitsamt) als Hauptfrage auf Grund der Bestimmungen des IESG zu entscheiden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1986, Slg. 12.134/A).
Nicht berechtigt ist ferner das Vorbringen, dem Beschwerdeführer gebühre in Analogie zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kündigungsentschädigung (Erkenntnis vom 23. Februar 1988, Zl. 87/11/0158) auch für Abfertigung Insolvenz-Ausfallgeld ohne entsprechende Kürzung, die insofern unterschiedliche Behandlung dieser beiden Ansprüche sei nicht nachvollziehbar. Die Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG stellt nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis dargelegt hat, keine Gegenleistung für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Fortzahlung des zuletzt gebührenden Entgeltes als pauschalierter Schadenersatz durch eine bestimmte Zeit mit dem Zweck dar, den Angestellten wirtschaftlich in dieser Zeit so zu stellen, wie dies bei einem regelmäßigen Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Daher kommt es hier allein darauf an, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Organmitgliedschaft bestanden hat oder nicht. Die Abfertigung hingegen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem grundlegenden Erkenntnis vom 20. März 1985, Zl. 83/11/0181, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ein besonderen Regeln unterworfener Anspruch auf Entgelt für die Erbringung von Diensten in den Anwartschaftszeiten. Sie gebührt sohin für Zeiträume, in denen Anwartschaftsrechte erworben wurden, weshalb das Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung entsprechend zu kürzen ist (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Februar 1988, Zl. 87/11/0158, und vom 11. März 1988, Zl. 87/11/0112).
Demnach entspricht die Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für Abfertigung den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Grundsätzen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das über den von der Erstbehörde zuerkannten Betrag an Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung hinausgehende Begehren für diesen Anspruch abgewiesen. Ungeachtet ihrer in der Begründung geäußerten (zutreffenden) Ansicht, dem Beschwerdeführer sei von der Erstbehörde zuviel Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung zuerkannt worden, hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den erstinstanzlichen Ausspruch betreffend Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung nicht geändert. Der Beschwerdeführer wurde daher in Ansehung dieses Anspruchs in seinen Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe die KÜNDIGUNGSENTSCHÄDIGUNG insofern unrichtig berechnet, als sie ihm für die Zeit vom 16. Mai 1985 bis 15. Juni 1985 nur einen Betrag von S 13.013,--, statt richtig S 16.158,-- zugesprochen habe; dadurch sei er um S 3.145,-- verkürzt worden.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Die belangte Behörde hat im Gegensatz zur Erstbehörde den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung auch für den Zeitraum vom 16. Mai bis 15. Juni 1985 anerkannt. Sie ist dementsprechend davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung in Höhe des in seiner Eingabe vom 2. November 1987 angeführten Betrages von
S 39.041,41 gebührt. Wie sich aus der "Gegenüberstellung" im angefochtenen Bescheid (Seite 5) ergibt, hat die belangte Behörde auch die im besagten Schreiben vom 2. November 1987 angeführten Beträge für anteilige Sonderzahlungen zur Gänze als gesichert erachtet (URLAUBSZUSCHUSS: vom Beschwerdeführer begehrt: S 8.753,07, von der Erstbehörde zuerkannt: S 7.164,--, von der belangten Behörde zusätzlich als berechtigt anerkannt:
S 1.589,--, ergibt insgesamt S 8.753,--.
WEIHNACHTSREMUNERATION: vom Beschwerdeführer begehrt:
S 8.628,07, von der Erstbehörde zuerkannt: S 7.074,--, von der belangten Behörde zusätzlich als berechtigt anerkannt:
S 1.554,--, ergibt insgesamt S 8.628,--). Die Vernachlässigung der Beträge unter 50 g entspricht dem § 7 Abs. 2 zweiter Satz
IESG.
Daß dem Beschwerdeführer dennoch nicht im entsprechenden Ausmaß zusätzlich Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wurde, ist die Folge der Nichtbeachtung der Teilrechtskraft des erstbehördlichen Zuspruches von Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde das Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung auf den von ihr errechneten Betrag von S 30.653,47 "gekürzt". Dies fand allerdings, wie bereits dargetan, im Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag, sondern wirkte sich auf Grund einer Kompensation dahin aus, daß dem Beschwerdeführer trotz vollständiger Anerkennung seiner geltend gemachten Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung und für anteilige Sonderzahlungen letztlich nicht entsprechend mehr an Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wurde. Begründet wurde diese Vorgangsweise von der belangten Behörde damit, daß die Aufgliederung im Beiblatt zum erstinstanzlichen, Insolvenz-Ausfallgeld zuerkennenden Bescheid nicht Teil des Bescheidspruches sei und daher ebenso wie die Begründung dieses Bescheides keine bindende Wirkung entfalte.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Vorweg sei bemerkt, daß für die belangte Behörde aus dem von ihr zitierten hg. Erkenntnis vom 10. November 1987, Zl. 87/11/0109, nichts zu gewinnen ist. Es enthält nämlich keinerlei Aussage zu der hier entscheidenden Frage der rechtlichen Bedeutung des Beiblattes zu dem Insolvenz-Ausfallgeld zuerkennenden Bescheid der Erstbehörde. Laut dessen Spruch sind "Art und Höhe der einzelnen zuerkannten Ansprüche dem Beiblatt zu entnehmen". Im Hinblick darauf sind die im Beiblatt enthaltenen Angaben über die jeweiligen Ansprüche und die darauf entfallenden Beträge als integrierende Bestandteile des Spruches anzusehen. Damit wurde dem Beschwerdeführer für die einzelnen Ansprüche der im Beiblatt angeführte Betrag zugesprochen, sohin für Abfertigung ein Betrag von S 49.203,--. Dieser - trennbare - Teilabspruch blieb unbekämpft und erwuchs damit in Rechtskraft. Daher war für die belangte Behörde in Ansehung des Abfertigungsanspruches "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 allein noch der abgewiesene Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für weitere zwei Monate. Der belangten Behörde war es demnach verwehrt, das bereits rechtskräftig zugesprochene Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung auf den von ihr errechneten Betrag von S 30.653,47 zu "kürzen" und den insoweit gegebenen Übergenuß bei den zusätzlich als gesichert erkannten Beträgen für Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen im Wege einer Kompensation zu berücksichtigen (vgl. das einen ähnlich gelagerten Fall zweier trennbarer Ansprüche auf Urlaubsentschädigung betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1986, Zl. 85/11/0170).
4. Die Ablehnung des Mehrbegehrens für KOSTEN im Betrag von
S 6.612,60 begründete die belangte Behörde damit, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur insoweit gebühre, als sie bei der Durchsetzung von Ansprüchen entstanden seien, für die Insolvenz-Ausfallgeld gebühre. Das sei hier ein Betrag von
S 281.603,--. Daraus ergebe sich der von der Erstbehörde errechnete gesicherte Kostenbetrag von S 40.175,--.
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde sei an den rechtskräftigen Kostenzuspruch des Gerichtes gebunden gewesen. Auch ergebe sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z. 4 lit. b IESG unmißverständlich, daß rechtskräftig zugesprochene Kosten des Prüfungsprozesses gesichert seien.
Diesem Vorbringen ist die (bereits von der belangten Behörde erwähnte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach für rechtskräftig zugesprochene Kosten im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 4 lit. b IESG, das sind unter anderem Kosten der gemäß § 110 KO geführten Prüfungsprozesse, Insolvenz-Ausfallgeld nur insofern gewährt werden kann, als sie sich auf gesicherte Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 beziehen, die in den im § 3 genannten Zeiträumen entstanden sind oder für sie gebühren (Erkenntnis vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0039). Diese Rechtsanschauung hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zur gleichlautenden Wendung im § 1 Abs. 2 Z. 4 lit. a IESG ergangenen Erkenntnis vom 12. September 1989, Zl. 88/11/0190, aufrechterhalten.
Dessen ungeachtet ist der angefochtene Bescheid auch insoweit mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belangte Behörde bei ihrer Berechnung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten von den in der "Gegenüberstellung" (Seite 5 des angefochtenen Bescheides) aufscheinenden gesicherten Ansprüchen ausgegangen ist und daher dieser Berechnung offensichtlich den - wie dargetan zu Unrecht - "gekürzten" Abfertigungsanspruch zu Grunde gelegt hat.
5. Aus den unter 3. und 4. dargelegten Gründen wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung samt anteiligen Sonderzahlungen und für Kosten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er diese Ansprüche zum Gegenstand hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110197.X00Im RIS seit
11.07.2001