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60/01 Arbeitsvertragsrecht;Norm
BSVG §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 24. Juli 1989, Zl. VIII/1-650/ 2-1989, betreffend Beitragspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Burgenland dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Partei vom 3. November 1988 keine Folge gegeben und diesen Bescheid (abgesehen von einer geringfügigen Korrektur im Wortlaut des Spruchs) bestätigt.
Dieser erstinstanzliche Bescheid stellt die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG ab 1. Februar 1983 fest und spricht seine Verpflichtung aus, gemäß § 30 Abs. 6 BSVG Beiträge zur Unfallversicherung im Zeitraum vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1988 zu entrichten.
Gegen den von der belangten Behörde bestätigten letztgenannten Spruchteil betreffend Beitragsentrichtung wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und (ebenso wie die mitbeteiligte Partei) eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 6 BSVG sind (u.a.) für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Weiters regelt die genannte Gesetzesbestimmung die Ermittlung der Beiträge und enthält im letzten Satz eine Ermächtigung des Versicherungsträgers, den Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge in der Satzung zu regeln.
Der aufgrund dieser Bestimmung ergangene § 29 der Satzung der mitbeteiligten Partei (beschlossen von der Hauptversammlung der mitbeteiligten Partei am 15. März 1974, genehmigt vom Bundesminister für soziale Verwaltung am 9. Mai 1974 zu Zl. 26569/1-10/74, und verlautbart in SoSi. 1974, 516) regelt die kalendertägliche Beitragsgrundlage mit S 92,83 und die Beitragshöhe mit 2 v.H. dieser Beitragsgrundlage und ordnet in seinem Abs. 2 die Aufwertung dieser Beitragsgrundlage mit Wirksamkeit des 1. Jänner eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf § 108 i ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 a Abs. 1 ASVG) an.
Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung in Richtung der genannten Bestimmungen, führt die Beschwerde inhaltlich jedoch nur im Sinne der Bestreitung seiner Versicherungspflicht aus. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als Mitpächter des Eigenjagdgebietes der Urbarialgemeinde Neckenmarkt nicht in Abrede, macht aber geltend, die Ausübung seiner Pächterbefugnis sei keine beitragspflichtige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, weil der Verfassungsgerichtshof Einkünfte aus der Jagdpacht nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zähle und überdies die Jagdausübung als Liebhaberei anzusehen sei, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, daß die Ausübung der Jagd eine forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ist, wie sich unter anderem auch aus dem hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1982, Zl. 81/08/0051, ergibt, auf dessen ausführliche, mit reichhaltigen Hinweisen auf die Vorjudikatur versehene Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird. Die Jagdausübung ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch dann als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, wenn daraus ein Gewinn nicht erzielt wird, weil es einerseits bei Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes nur darauf ankommt, ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wird, auch wenn dabei eine Gewinnerzielung weder beabsichtigt noch möglich ist, und andererseits die Jagd, wenn sie auch als nachhaltige Tätigkeit in der Regel nicht um des Erwerbes oder gar eines Gewinnes willen betrieben wird, doch durch den planmäßigen Abschuß und die Verwertung des erlegten Wildes notwendig und regelmäßig zur Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform führt und dieser Erfolg bei Ausübung der Tätigkeit nicht ausgeschlossen, sondern hingenommen wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. März 1972, Slg. N.F. 8197/A).
Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Jagdausübung steuerrechtlich in einer bestimmten, möglicherweise vom Sozialversicherungsrecht abweichenden Art und Weise behandelt wird, wie der Beschwerdeführer - allerdings ohne nähere Konkretisierung - behauptet, kann für die als Vorfrage für die Beitragspflicht hier allein maßgebende Frage der Sozialversicherungspflicht nach § 3 BSVG auf sich beruhen.
Die belangte Behörde hat daher die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beitragsentrichtung gemäß den §§ 30 Abs. 6 BSVG und 29 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Recht bejaht. Da der angefochtene Bescheid somit nicht rechtswidrig ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080251.X00Im RIS seit
13.03.1990