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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte
Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin
Mag. Wimmer, über die Beschwerde des S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Juni 1989, Zl. GA 5 - 2530/88, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1985 und 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, über den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/13/0157 absprach. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130158.X00Im RIS seit
14.03.1990