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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 7. August 1989, Zl. 125.506/1-7/89, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der vorliegende Antrag läßt Umstände im Sinne dieser Ausführungen nicht einmal andeutungsweise erkennen, aus denen der Beschwerdeführer, dessen Versicherungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG im angefochtenen Bescheid festgestellt wird, durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte; der Antrag war daher schon aus diesem Grunde abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989080062.A00Im RIS seit
15.03.1990Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014