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L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich;Norm
AbfallG OÖ 1975 §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 1987, Zl. Ge-56.500/3-1987/Schl/Sch, betreffend Übertretung des § 32 Abs. 1 lit. a Oö Abfallgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr bekämpften Bescheid vom 16. Oktober 1987 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, er habe am 29. April 1986 auf dem Grundstück Nr. 12/3 KG A zehn Fässer Altbatterien, zehn 60 l-Fässer mit Mineralölresten, Pumpen und Motorteile, Kabel, ausgediente Haushaltsgeräte, Schrott, einen Traktor mit gefülltem Treibstofftank und tropfender Ölwanne und auf dem Grundstück Nr. 152/5, KG A, 3 LKW-Wracks, 1 PKW-Wrack, 1 Omnibus und 1 Traktorwrack gelagert und dadurch diese Grundstücke verunstaltet. Über den Beschwerdeführer wurde wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 lit. a des Oö Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe: 5 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterlassung einer unberechtigten Bestrafung samt Verfahrenskosten verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, zu der der Beschwerdeführer eine Äußerung abgab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 51 Abs. 5 VStG 1950 (eingefügt durch Art. I Z. 2 der VStG-Novelle, BGBl. Nr. 299/1984) lautet:
"(5) Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Bestimmung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 eingehalten wurde. Unter Einbringung einer Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1986, Zl.85/02/0277). Die in § 51 Abs. 5 VStG 1950 vorgesehene Einjahresfrist läuft ab dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung, z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1985, Zl. 85/10/0042, = Slg. N.F. Nr. 11.790/A, vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0284, uva), wobei es ohne Bedeutung ist, wann die Berufungsbehörde Kenntnis von der eingebrachten Berufung erlangte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, Zl. 84/03/0372). Der (schriftliche) Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. im Falle seiner Vertretung an den Vertreter erlassen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066). Die Zustellung muß innerhalb der Jahresfrist erfolgen; die Frist nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 ist nach den Bestimmungen der §§ 32 f AVG 1950 zu berechnen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0009).
Nach der Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde über deren Auftrag von der Behörde erster Instanz laut Rückschein dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters, der den Beschwerdeführer auch im Verwaltungsstrafverfahren vertreten hat, am 2. November 1987 zugestellt.
Die gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 16. Oktober 1986, Zl. Ge-3126/1985, innerhalb offener Frist vom Beschwerdeführer erhobene Berufung langte laut Eingangsstempel bei dieser Behörde am 28. Oktober 1986 ein.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage hat bei dieser Sachlage die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil sie über ein gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis meritorisch entschieden hat (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1985, Zl. 85/02/0048). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren, das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtet war, mußte im Hinblick darauf, daß der für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Pauschalbetrag auch die Umsatzsteuer beinhaltet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1985, Zl. 83/01/0314, und die dort zitierte Vorjudikatur) abgewiesen werden.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120044.X00Im RIS seit
11.07.2001