TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 87/12/0167

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Oktober 1987, Zl. 214.606/37-2.3/87, betreffend Festsetzung der Vergütung für Heizkosten einer Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der nur in seinen Punkten 2 bis 5 angefochtene Bescheid wird in den Punkten 2, 3 und 4 (diesfalls mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf Ausklammerung aus dem Heizsystem) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Einheit X.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1980 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 1980 die Naturalwohnung in A im Gesamtausmaß von 93,9 m2 gemäß § 80 BDG 1979 zur Benützung überlassen. Als monatliche Vergütung wurde gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt:

"a) Grundvergütung                           S 668,00

b) -

c) Kfz-Abstellplatzbenützung                S  51,00

d) + e) Anteil an öffentlichen Abgaben und

         Betriebskosten im Ausmaß von          6,80 Prozent

         für das Gesamtobjekt

f)

Heizkosten, deren Verrechnung wie folgt durchgeführt wird:

Verrechnung des tatsächlich gemessenen Wärmeverbrauches laut Wärmezähler zuzüglich des Anteiles an Wärmeverlust der Transportleitung und der Kosten für die Ermittlung der Verbrauchsaufteilung einschließlich der Servicekosten und Instandhaltungskosten. Zur Deckung der gemäß lit. d-f fällig werdenden Kosten wird ein gleichbleibender Teilbetrag in Anrechnung gebracht. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zu Ihren Gunsten, so wird dieser Überschußbetrag auf die Kosten gemäß lit. d-f gutgeschrieben.

Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Ihren Lasten, so wird Ihnen dieser bekanntgegeben und ist binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Vergütung ist an die BGV II GRAZ zu entrichten und an jedem Monatsersten im voraus fällig."

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem an das Militärkommando Steiermark gerichteten Schreiben vom 23. Jänner 1985 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die ihm von der Bundesgebäudeverwaltung (BGV) II in Graz übermittelte Heizkostenabrechnung für 1983/84 mit einer auf ihn entfallenden Heizkostenvergütung von S 19.840,57. Er bewohne seit dem Abrechnungsjahr 1980/81 bei subjektiv gleichbleibenden Heizgewohnheiten im Objekt 64 die Wohnung K 53/5. Die Heizkosten hätten in den Abrechnungsjahren 1980/81 S 19.226,78, 1981/82 S 22.053,74 und 1982/83 S 13.442,40 betragen. Obwohl im Sommer 1983 eine Dachisolierung (Wärmedämmung der Geschoßdecke im zweiten Stock) aufgebracht und dadurch der Wärmehaushalt seiner Wohnung verbessert worden sei, sei eine Heizkostensteigerung eingetreten, die er sich nicht erklären könne. Da die Heizkosten allgemein hoch seien, seien Wärmemengenzähler in jedem Objekt installiert worden. Die Messungen hätten im Objekt 63 eine verbrauchte Wärmemenge von 33,6 Prozent und im Objekt 64 eine solche von 42,13 Prozent der gelieferten Wärmemenge ergeben. In den Wohnungen seien an den Heizkörpern Verdunstungszähler angebracht, an denen nach Heizkörpergröße verschiedene Skalen seien, die die vom Heizkörper abgegebene Wärmemenge anzeigten. Die an diesen Skalen von der Firma W abgelesenen Werte hätten für das Objekt 63 294,7 Striche und für das Objekt 64 222,5 Striche ergeben. Sie stünden daher in krassem Mißverhältnis zu den Messungen der Objektwärmemengenzähler. Auf Grund dieser Tatsache bitte er erstens um Ausklammerung aus dem Heizsystem, zweitens um Erlassung der Nachzahlung von S 5.551,43 für Heizkosten (S 14.289,-- habe er bereits eingezahlt), da offensichtlich Fehler im Heizsystem oder in der Abrechnung vorlägen. Überdies ersuchte er um Behebung näher angeführter Baumängel. Zur Feststellung dieser Mängel (worunter im Zusammenhang auch jene des Heizsystems gemeint waren) bitte er um die Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen. In einer Urgenz vom 11. Juni 1985 berief er sich überdies auf das Schreiben des Haussprechers der Wohnhausanlage an die BGV II vom 21. Jänner 1985, in dem dieser um die technische Überprüfung der Wohnung des Beschwerdeführers mit der Begründung ersucht hatte, daß sie bei der Heizkostenabrechnung 1983/84 extrem über den Werten der anderen Bewohner liege.

Mit Schreiben an das Militärkommando Steiermark vom 1. April 1986 wandte der Beschwerdeführer gegen das ihm mitgeteilte Ergebnis der Überprüfung der gegenständlichen Heizanlage durch die BGV II und die Firma W ein, es sei lediglich die Richtigkeit der Ablesewerte von 27 Strichen (in der Naturalwohnung des Beschwerdeführers), die er nicht bezweifelt habe, überprüft worden. Dem Hauptproblem, nämlich der Diskrepanz zwischen den von einem geeichten Wärmemengendurchflußzähler abgelesenen Megawattstunden (MWh) und den von den Verdunstungszählern abgelesenen Strichen, sei jedoch kein Augenmerk zugewandt worden. Es habe zu keinem ihm bekannten Zeitpunkt eine Überprüfung durch einen Sachverständigen stattgefunden. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. April 1986 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung der Akonto-Zahlung (für 1984/85) mit der Begründung, daß die Abrechnung für die Heizperiode 1983/84 auf Grund widersprüchlicher Meßdaten durchgeführt worden sei.

Auf die widersprüchlichen Meßdaten wies der Beschwerdeführer auch in seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 7. Mai 1986 hin, in der er überdies den Antrag vom 1. April 1986 wiederholte.

Zu dieser vom Beschwerdeführer gerügten Diskrepanz teilte die Firma W mit Schreiben vom 13. Juni 1986 mit, daß diese Diskrepanz aus folgenden Gründen keineswegs unerklärlich sei:

"Ein direkter Vergleich der Strichanteile der beiden Wohnhäuser und der MWh-Angaben der beiden Wohnhäuser ist gänzlich denkunmöglich. Die MWh-Angaben, die aufgrund von Wärmemengenzählern erfaßt werden, messen die gesamte zugeführte Energie. D.h. es werden sämtliche Energieaufnahmen der Heizkörperwände, Leitungen usw. erfaßt. Die an den Heizkostenverteilern auftretenden Strichanteile bedeuten lediglich eine dimensionslose Vergleichsgröße, die lediglich die Wärmeabgabe eines Heizkörpers berücksichtigt. Weiters sind die Skalen untereinander verschieden, da sie ja von der Größe der Heizkörper abhängig sind. Daraus resultiert eine Verschiebung des Meßergebnisses aufgrund der verschiedenen Heizkörper in den beiden Wohnhäusern und ein Unterschied aus der Nichtberücksichtigung der verschiedenen Verluste an Wärme durch die Rohre, Leitungen usw."

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1987 stellte das Kommando der Fliegerdivision (als die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde erster Instanz) auf Grund der Anträge des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1985, 1. April 1986 und 7. Mai 1986 fest, daß gemäß § 24 Abs. 1 GG die Abrechnung der Heizkosten für die Heizperiode 1983/84 durch die BGV II richtig erfolgt sei und die daraus abgeleitete Höhe der folgenden Akonto-Zahlung als berechtigt angesehen werde. Die Erlassung der Nachzahlung von S 5.551,43 werde abgelehnt. Weiters werde die Ausklammerung aus dem Heizkostensystem abgelehnt.

Begründend wird nach Zitierung des § 24 Abs. 1 GG ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer die Vergütung für die Naturalwohnung mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. November 1980 vorgeschrieben worden, darunter mit Punkt f für die Heizkosten. Die Verrechnung der Heizkosten für 1983/84 erfolge auf Grund der Objektwärmezähler (Megawattstunden = MWh) und der Verdunstungszähler in den Wohnungen (Striche). Durch den Objektwärmezähler werde festgestellt, welche Wärmemenge durch das gesamte Objekt verbraucht worden sei. Diese Wärmemenge werde entsprechend der Ablesung der Verdunstungszähler auf die einzelnen Wohnungen des Objektes aufgeteilt. Die Summe aller Verdunsterstriche eines Objektes entspreche der Anzahl der MWh des Objektwärmezählers. Die Strichanzahl der Wohnung des Beschwerdeführers im Verhältnis zur Gesamtstrichanzahl des Objektes bestimme dann den Verbrauch an MWh. Dies bedeute, daß die Kosten des Objektes auf Grund des Objektwärmezählers ermittelt und auf Grund der Striche auf die einzelnen Wohnungen verteilt würden. Vor der Installierung der Objektwärmezähler hätten alle Objekte, die durch die gemeinsame Heizanlage versorgt würden, einen Heizungsverbund gebildet. Die Verdunstungsstriche aller Wohnungen seien zu einer Gesamtstrichanzahl addiert worden. Die Kosten der Gesamtanlage dividiert durch die Gesamtstriche habe die Strichkosten - gleich für alle - ergeben. Seit der Installierung der Objektwärmezähler sei der Verbrauch (und damit indirekt die Kosten) für jedes Objekt genau ablesbar. Die Striche ergäben die Kostenverteilung innerhalb des Objekts. Die Striche verschiedener Objekte könnten nicht miteinander verglichen werden. Die vom Beschwerdeführer vermeinte Diskrepanz zwischen MWh des geeichten Wärmezählers und den Strichen sei daher nicht gegeben. Der auf Grund der Verdunstungszähler festgestellte Verbrauch (Striche) werde jährlich abgelesen und sei vom Wohnungsinhaber zu bestätigen. Dies sei für die Wohnung des Beschwerdeführers erfolgt; der festgestellte Wert werde von ihm auch nicht bestritten. Die Vorschreibung der Heizkosten für 1983/84 und - daraus abgeleitet - die Höhe der folgenden Akonto-Zahlungen sei demnach zu Recht erfolgt. Daher müsse auch die vom Beschwerdeführer beantragte Erlassung der Nachzahlung von S 5.551,43 abgelehnt werden. Ebenso werde die Ausklammerung aus dem Heizkostensystem abgelehnt, da die Berechnung der Heizkosten in der in Österreich üblichen Form durchgeführt werde (vgl. § 24 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 580/1981).

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nach § 24 Abs. 1 GG bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung (für Sachleistungen) auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Dieser Grundsatz gelte auch bei den Betriebs- sowie den Heizkosten. Es seien ihm die tatsächlichen Gestehungskosten vorgeschrieben worden, jedoch der Grundsatz der Ortsüblichkeit überhaupt nicht beachtet worden. Im Vergleich zu einer ihm bekannten Erhebung betreffend die Heizkostenbelastung im Raum L sei die Heizkostenbelastung der von ihm bewohnten Naturalwohnung überhöht; einer ortsüblichen Heizkostenbelastung von S 135,--/m2 stehe eine solche in seiner Wohnung für die Heizperiode 1983/84 von S 211,97/m2 gegenüber. Der bekämpfte Bescheid enthalte auch keine genauere Begründung, warum die Striche verschiedener Objekte nicht miteinander verglichen werden könnten und daher die von ihm vermeinte Diskrepanz zwischen MWh und Strichen nicht gegeben sei.

Mit einem an das Kommando der Fliegerdivision gerichteten Schreiben vom 5. Februar 1987 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Heizkostenabrechnung 1985/86. Die Heizkostenabrechnung werde nach Punkt f des Bescheides vom 26. November 1980 durchgeführt. Diesem Bescheidpunkt habe nachweislich bis zur Heizperiode 1983/84 nicht entsprochen werden können, da eine objektmäßige, tatsächliche Wärmeverbrauchsmessung nicht gegeben gewesen sei. Ab der Heizperiode 1983/84 sei nach Einbau von geeichten Wärmemengendurchflußzählern zwar eine solche Messung möglich gewesen, es habe jedoch die Verbrauchsaufteilung innerhalb des Objektes nach Verdunstungswärmezählern nicht dem tatsächlichen Wärmeverbrauch entsprochen, da diesen Zählern, auf dem Verdunstungsprinzip basierend, ein Fehler in der Größe von ca. 80 Prozent anhafte. Dies habe erst in der Heizperiode 1985/86 bewiesen werden können, weil von der Firma W in sechs Wohneinheiten des Objektes 64 neben den Verdunstungszählern elektronische Zähler zur Vergleichsmessung installiert worden seien. Diese Vergleichsmessung habe in bezug auf drei untereinander gelegene (gleich große) Wohneinheiten folgendes ergeben:

               Elektr.         Verdunstungs-

"Wohnung       Zählereinheit   zähler Striche      Verhältnisse

  1               900               10                 90:1

  2              2000               13,5              148:1

  3              3983               33                120:1"

Vergleiche man nun die grob abweichenden Verhältnisse dieser drei Wohneinheiten, so komme man zur Erkenntnis, daß auf Grund dieses gigantischen Fehlers dem Punkt f des genannten Bescheides in keiner Zeitperiode entsprochen worden sei. Er beantrage daher erstens die Nichtigerklärung des Spruchteiles f des Bescheides vom 26. November 1980 gemäß § 68 Abs. 4 lit. c AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 2 DVG und zweitens die unbefristete, spruchgemäße Neufestsetzung seiner Heizkosten "nach m2/Wohnfläche" vom Gesamtverbrauch ab der Heizkostenperiode 1980/81 bis 1982/83 und ab diesem Zeitpunkt "nach m2/Wohnfläche" vom Objektverbrauch.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 5. Februar 1987 nahm die Firma W über Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 24. Juni 1987 wie folgt Stellung:

"Wir gestatten uns darauf hinzuweisen, daß der von Herrn Vzl. N angesprochene Fehler der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip in der Höhe von 80 Prozent von uns nicht zu belegen ist. In der gegenständlichen Anlage sind zur objektbezogenen Heizkostenaufteilung Wärmezähler installiert, welche den üblichen Eichtoleranzen unterliegen. Die für die Erfassung des individuellen Heizverbrauches in den Wohnungen eingesetzten Geräte sind Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip, die gemäß den Anforderungen der Judikatur als Hilfsgeräte zur Erfassung des individuellen Heizverbrauches angesehen werden und mit ausreichender Genauigkeit versehen sein müssen. Diese Anforderung wird von unseren Geräten erfüllt. Zur Dokumentation dieses Sachverhaltes haben wir Ihnen eine Vergleichsmessung in Kopie angeschlossen, aus welcher der auffällige Sachverhalt zu Tage tritt, daß die prozentuellen Anteile an den Gesamtkosten aufgrund der Ablesung von Heizkostenverteilern und jenen der elektronischen Heizkostenverteiler nur unwesentlich voneinander abweichen. Dies deutet umsomehr in die Richtung, daß die in der Wohnung von Herrn Vzl. N angefallenen Heizkosten auf die Heizgewohnheiten zurückzuführen sind.

Diese Vergleichsmessung, welche auf Wunsch einiger Naturalwohnungsbesitzer durchgeführt wurde, wurde im übrigen für insgesamt 6 Wohnungen erstellt, wobei sich bei allen Wohnungen außer der Wohnung 45/1 ein fast exakt gleiches Verbrauchsanteilsbild zeigte.

Abschließend gestatten wir uns darauf hinzuweisen, daß die in der gegenständlichen Anlage angewandte Heizkostenabrechnung sich an der Heizperiode orientiert und die Kosten uns von der BGV II für die jeweilige Heizperiode bekanntgegeben werden."

Dagegen wandte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. Juli 1987 ein, es seien der belangten Behörde von der Firma W zwar graphische Darstellungen über die Vergleichsmessung übermittelt worden, die zahlenmäßige Aufstellung der Vergleichsmessung, aus der der Beschwerdeführer die große Ungenauigkeit habe entnehmen können, sei jedoch vermutlich vorenthalten worden. Er übermittle drei Kopien der zahlenmäßigen Vergleichsmessung (für die Heizperiode 1985/86) von drei gleich großen übereinander liegenden Wohnungen. Zu einer ihm ebenfalls übermittelten Aufstellung über durchschnittliche Gesamtvergütungen für Genossenschafts- und Eigentumswohnungen wandte der Beschwerdeführer ein, diese Kosten seien keine Heizkosten, es handle sich vielmehr um jährliche Gesamtvergütungen. Bei den von ihm in seiner Berufung angeführten ortsüblichen Heizkostenbelastungen handle es sich aber um Heizkosten, die von Amts wegen ermittelt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 24 Abs. 1 GG in Verbindung mit den §§ 66 Abs. 4 AVG 1950 und 1 Abs. 1 DVG im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen Folge und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt ab:

1. entfielen im Punkt f des Bescheides vom 26. November 1980 die beiden letzten Wörter "und Instandhaltungskosten" mit Wirkung vom 1. Jänner 1982; 2. würden gemäß § 24 Abs. 1 GG im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen bezüglich der vom Beschwerdeführer benützten Naturalwohnung als Vergütung für die Heizkosten für die Heizperiode 1983/1984 S 19.701,59 festgesetzt; 3. habe der Beschwerdeführer als Vorleistung auf die Heizkostenvergütung monatlich S 1.641,80 ab 1. Mai 1984 zu entrichten; 4. werde seinen Anträgen auf Erlassung einer Nachzahlung, Ausklammerung aus dem Heizsystem sowie Festsetzung seiner Heizkosten ab 1983/1984 nach m2/Wohnfläche vom Objektverbrauch keine Folge gegeben; 5. werde sein Antrag vom 5. Februar 1987 auf Nichtigerklärung des Spruchteiles Punkt f des Bescheides vom 26. November 1980 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, es sei gemäß § 24 Abs. 1 GG bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung (unter anderem für eine Naturalwohnung) auf die örtlichen Verhältnisse sowie die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen; die Höhe der Vergütung werde allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt. Da die vorangeführte Verordnung bisher noch nicht erlassen worden sei, sei die gegenständliche Vergütung (unter Einschluß der Vergütung für Heizkosten) von der belangten Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen gewesen. Hinsichtlich der Vergütung der Heizkosten sei dies mit Punkt f des rechtskräftigen Bescheides vom 26. November 1980 erfolgt.

Für die Heizperiode 1983/84 seien Kosten (zusammengesetzt aus Kosten für Heizöl, Strom für die Heizanlage betreffend Umwälzanlage und Fernleitung für alle Objekte, Tankreinigung, Bedienung der Heizanlage und Kaminfegergebühr) von S 465.576,58 entstanden. An Heizwärme seien für die Objekte 60 bis 64 354,58 Megawattstunden (MWh) verbraucht worden, davon für das Objekt 64 149,4 MWh; dies seien 42,13 Prozent. Die Verbrauchskosten von S 465.576,58 seien zu 60 Prozent nach dem Verbrauch aufzuteilen. 60 Prozent davon seien S 279.345,95. Da das Objekt 64 42,13 Prozent an gelieferter Heizwärme verbraucht habe, entfielen auf dieses Objekt daher S 117.688,45. In diesem Objekt seien 222,5 Verrechnungseinheiten (Striche) abgelesen worden. Pro Verrechnungseinheit betrügen daher die Kosten S 528,936844 (S 117.688,45 dividiert durch 222,5). In der Wohnung des Beschwerdeführers seien 27 Verrechnungseinheiten abgelesen worden. Die Verbrauchskosten betrügen daher S 14.281,29. Die restlichen 40 Prozent der Verbrauchskosten von S 465.576,58 betrügen S 186.230,63. Diese seien nach der Nutzfläche aufzuteilen. Die Gesamtnutzfläche aller Wohnungen der Objekte 60 bis 64 betrüge 3.768,24 m2, die Nutzfläche der Naturalwohnung des Beschwerdeführers 93,9 m2; dies seien 2,492 Prozent. 2,492 Prozent von S 186.230,63 seien S 4.640,87. Hiezu komme der Anteil an den Stromkosten der Verteilerstation (Pumpe) für das Objekt 64 in der Höhe von S 7.458,56. Die Nutzfläche des Objektes 64 betrage 1.453,80 m2. 93,9 m2 seien 6,46 Prozent hievon. 6,46 Prozent von S 7.458,56 seien S 481,80. Die für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers erwachsenen "festen Kosten" (für gelieferte Heizwärme) betrügen daher S 5.122,70 (S 4.640,87 und S 481,83). Zu diesen festen Kosten und den Verbrauchskosten von S 14.281,29 kämen noch die Servicekosten von S 297,60. Die Heizkostenvergütung für 1983/1984 betrage daher insgesamt S 19.701,59. Der Unterschied zu den dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kosten resultiere daraus, daß in ihnen auch anteilige Kosten der Reparatur eines Ölmeßgerätes von S 2.158,-- enthalten gewesen seien, die aber, wie noch darzulegen sei, nicht zu den Betriebskosten der Heizung zählten. Auf Grund der festgesetzten Heizkostenvergütung sei die monatliche Vorleistung für 1984/85 mit einem Zwölftel festgesetzt worden.

Zu den Einwänden und Anträgen des Beschwerdeführers werde folgendes ausgeführt:

Durch den Einbau der Heizkostenverteiler und Objektwärmemengenzähler im Objekt 64 sei dem Anliegen der Energieeinsparung in vielen Wohnungen überall in Österreich Rechnung getragen worden. Dem Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage des Mietrechtsgesetzes (880 Blg.NR XV. GP) sei betreffend § 24 MRG zu entnehmen, daß die Kosten des Verbrauches bei Vorliegen der Voraussetzungen für die individuelle Heizkostenverrechnung - das seien das Vorhandensein der für die Messung des individuellen Verbrauches erforderlichen Vorrichtungen (Geräte) - nach dem Verhältnis 60 (Anteil am Verbrauch) zu 40 (Sockelbetrag) zu verteilen seien. Da diese Bestimmung des MRG für die Festsetzung der Heizkostenvergütung nach § 24 GG eine analoge Bedeutung habe (vgl. Erkenntnis vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0138), sei es nicht möglich gewesen, in Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 1985 eine von der angemessenen Vergütung abweichende Heizkostenvergütung festzusetzen, dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung zu erlassen und die Ausklammerung aus dem Heizsystem zu gestatten, zumal der Beschwerdeführer dann die Heizungsfixkosten und die allfällig durch die Beheizung der Nachbarwohnungen in seine Naturalwohnung dringende Wärme, somit zumindest Teile der angemessenen Vergütung, nicht bezahlen würde. Anhaltspunkte dafür, daß auf Grund widersprüchlicher "Meßdaten" abgerechnet worden sei, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. April 1986 behaupte, hätten nicht gefunden werden können. Zum Berufungseinwand des Fehlens einer näheren Begründung dafür, warum die Striche verschiedener Objekte nicht miteinander verglichen werden können, werde auf die Ausführungen der Firma W in ihrem Schreiben vom 13. Juni 1986 verwiesen. Die Ansicht, daß die tatsächlichen Gestehungskosten verrechnet worden seien, treffe zu. Überall in Österreich werde weithin auch nach Heizperioden abgerechnet, um die Kaltverdunstung im HKVV (Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip) gering zu halten. Zur Eingabe vom 5. Februar 1987 werde auf das Schreiben der Firma W vom 24. Juni 1987 hingewiesen, wonach ein Fehler von 80 Prozent nicht zu belegen sei und die prozentuellen Anteile an den Gesamtkosten auf Grund der Ablesung von HKVV und jenen der elektronischen HKV nur unwesentlich voneinander abwichen. Dieser Vergleich sei zwar bezüglich des Abrechnungsjahres 1985/1986 durchgeführt worden, das Ergebnis stütze jedoch die Ansicht der belangten Behörde betreffend die Richtigkeit der Heizkostenverteilung in der Heizperiode 1983/84. Im Hinblick auf die oben angeführte analoge Bedeutung des MRG für § 24 GG sei eine Festsetzung der Heizkosten ab 1983/84 nach "m2/Wohnfläche vom Objektverbrauch" nicht zulässig. Dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers sei daher keine Folge gegeben worden. Der Antrag vom 5. Februar 1987 auf Nichtigerklärung des Spruchteiles Punkt f des Bescheides vom 26. November 1980 sei gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Hingegen hätten im Punkt f die beiden letzten Wörter "und Instandhaltungskosten" mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 zu entfallen, weil infolge des Inkrafttretens des § 24 Abs. 1 MRG mit 1. Jänner 1982 die Verrechnung von Instandhaltungskosten im Rahmen der Heizkostenvergütung nicht mehr zulässig gewesen sei und dieser Gesetzesbestimmung "gewissermaßen analoge Bedeutung zuzuerkennen" sei; auf diese Änderung der Rechtslage sei spruchgemäß Bedacht zu nehmen gewesen. Über die sonstigen Anträge des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1987 müsse die Dienstbehörde erster Instanz entscheiden. Der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 1987, es seien bei den örtlichen Verhältnissen die Heizkosten und nicht die Gesamtvergütungen zu vergleichen, sei entgegenzuhalten, daß es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 1987, Zl. 85/12/0160, geradezu ein absurder Gedanke sei, daß jemand, der - meßbar - einen sehr hohen Verbrauch an Wärmeenergie und Warmwasser tätige, hiefür nur die einem Durchschnittsverbrauch entsprechende Vergütung zu entrichten hätte; es liege jenseits aller Zweifel, daß das Ausmaß eines solchen Sachbezuges keinen sachlichen Zusammenhang mit irgendwelchen Durchschnittsverbrauchswerten aufweise. Zum Einwand, es sei nicht die graphische Darstellung, sondern die zahlenmäßige Vergleichsmessung von 1985/1986 wichtig, werde ausgeführt, daß der im Heizjahr 1985/1986 angestellte Vergleich hinsichtlich der Stützung der von den HKVV aufgezeigten Verteilungswerte durch die Vergleichswerte der HKVE interessant sei; für die zahlenmäßige HK-Abrechnung 1983/1984 sei dieser Vergleich aber unwesentlich. Im Hinblick auf das Vorhandensein unbedenklicher Einrichtungen zur Heizkostenverteilung sei die Aufteilung der Heizkosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht zu wählen gewesen. Daß es auf dem Sektor der Wärmeversorgung für den Bund insgesamt eine günstigere Lösung gegeben hätte, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Mai 1978, Zlen. 721, 722/78, betont, daß unterschiedliche Gestehungskosten hinsichtlich der Heizung zwangsläufig zu einer verschiedenen Höhe der Heizkostenanteile führen müßten. Da die konkrete Gesamtvergütung (inklusive Heizkosten) für die Naturalwohnung des Beschwerdeführers (eine exponiert gelegene Außenwohnung im obersten Stockwerk) die unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen sonst bezahlten Durchschnittsbeträge betreffend Gesamtentgelte nicht übersteige, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die angeführte Vergütung für die Heizkosten zu entrichten. Daß er nach dem 1. November 1980, dem Tag der Zuweisung der Wohnung, ein Ansuchen auf Wohnungstausch eingebracht habe, sei den Unterlagen nicht zu entnehmen.

Gegen die Punkte 2 bis 5 dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Bescheidaussprüche in seinem Recht darauf, daß ihm keine über das gesetzliche Maß des § 24 Abs. 1 GG hinausgehende Naturalwohnungsvergütung (Sachleistungsvergütung) vorgeschrieben werde, durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er sei nach dem Zuweisungsbescheid verpflichtet, den tatsächlich gemessenen Wärmeverbrauch zuzüglich einiger weiterer Anteile zu bezahlen. Darnach wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den "tatsächlich gemessenen Wärmeverbrauch" zu erheben und der Entscheidung zugrundezulegen. Voraussetzung dafür sei eine in diesem Sinne geeignete Wärmeverbrauchsmessung. Die Hauptfrage des Beschwerdefalles liege darin, ob diese Voraussetzung erfüllt sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei dies zu verneinen. Dies gehe erstens schon mittelbar aus der Bescheidbegründung hervor, in der sich die belangte Behörde offensichtlich die - grundsätzlich insoweit zutreffende - Erläuterung der Firma W vom 13. Juni 1986 zu eigen mache. Denn darin werde ausgeführt, daß die an den HKVV auftretenden Strichanteile lediglich eine dimensionslose Vergleichsgröße bedeuteten, die lediglich die Wärmeabgabe eines Heizkörpers berücksichtige. Das aber bedeute, daß keine mengenmäßige Erfassung erfolge, sondern bloß gewisse Relationen hergestellt würden. Aber selbst diese relative Aussagekraft sei nur sehr eingeschränkt gegeben. Es könne lediglich gesagt werden, daß bei gleichen Umfeldbedingungen eine gleiche Strichanzahl bei verschiedenen Heizkörpern einen gleichen Wärmeverbrauch anzeige und bei Abweichungen in den Strichzahlen auch der Wärmeverbrauch ungefähr entsprechend unterschiedlich sei. Damit werde das dem Zuweisungsbescheid entsprechende Erfordernis der Wärmeverbrauchsmessung durch die Verteilung gemäß Verdunstungszähleranzeigen grundsätzlich nicht erfüllt. Dazu komme zweitens eine besondere, und zwar ebenfalls nachgewiesene, Ungenauigkeit im konkreten Fall. Sie ergebe sich aus der in der Bescheidbegründung angeführten Vergleichsmessung. Ob eine Messung mit elektronischen Wärmezählern ganz genau sei, könne dahingestellt bleiben; unbestritten sei, daß solche Zähler wesentlich genauer als die Verdunstungszähler seien. Die prozentuellen Abweichungen hätten aber ca. 65 Prozent bzw. ca. 33 Prozent betragen. Im privatrechtlichen Bereich werde von der Rechtsprechung eine Meßgenauigkeit mit einer Fehlerquote von 20 bis 25 Prozent als tolerabel und zumutbar angesehen, dies jedoch bei einer Regelung, die wesentlich weniger streng sei als das durch den Zuweisungsbescheid aufgestellte Erfordernis einer echten Wärmeverbrauchsmessung. Schon deshalb hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß eine geeignete Wärmeverbrauchsmessung für das Jahr 1983/84 nicht vorliege. Könnten die Beweisergebnisse aber für diese Schlußfolgerung nicht als ausreichend erachtet werden, so hätte die belangte Behörde von Amts wegen einen Sachverständigenbeweis durchzuführen gehabt. Die Äußerungen der Firma W stellten kein ausreichend objektives Beweisergebnis dar, da die Äußerungen eines Unternehmens, dessen Geschäftsbetrieb wesentlich in der Übernahme von Heizkostenabrechnungen auf Grund von Verdunstungszählermessungen beruhe, nicht als unparteiisch angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich aber auch darauf gestützt, daß die ihm vorgeschriebenen Heizkosten das ortsübliche Ausmaß um ein Mehrfaches überstiegen. Das in der Bescheidbegründung angeführte Gegenargument sei rechtlich verfehlt. Einerseits sei nämlich durch die Aufschlüsselungen im Zuweisungsbescheid die Methodik dahingehend vorgegeben, daß verschiedene Kostenelemente getrennt festgesetzt und vorschrieben würden; sie müßten daher auch getrennt beurteilt werden. Andererseits widerspreche die Vorgangsweise der belangten Behörde dem Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG. Da nämlich die Grundvergütung einheitlich festgesetzt werde und nach der Relation der Wohnungsgrößen für jeden Naturalwohnungsinhaber relativ gleich hoch sei, würde die kraß unterschiedliche Heizkostenfestsetzung zu einer Gleichheitswidrigkeit im Sinne einer Benachteiligung gegenüber jenen Wohnungsinhabern führen, bei denen bei (relativ) gleicher Grundvergütung auch die Heizkosten im ortsüblichen Rahmen blieben. Im Hinblick darauf und auf die schon angeführte Tatsache, daß eine geeignete Wärmeverbrauchsmessung für das Einzelobjekt seiner Wohnung nicht gegeben sei, hätte im Sinne seiner Antragstellung, ausgehend von der gegebenen Wärmeverbrauchsmessung für das Gesamtgebäude, in dem sich seine Wohnung befinde, die Aufteilung nach Nutzflächen vorgenommen werden müssen. Aus allen diesen Gründen seien die Punkte 2 und 3 sowie die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer Nachzahlung und Bemessung der Vergütung nach Quadratmetern der Wohnfläche des Objektverbrauches in Punkt 4 rechtswidrig. Die weiters im Punkt 4 erfolgte Abweisung des Antrages auf Ausklammerung der Wohnung aus dem Heizsystem sei mittelbar von der Rechtswidrigkeit betroffen. Möge darauf auch nicht direkt ein Anspruch bestehen, so hätte doch durch die Stattgebung des Antrages zumindest für die Zukunft der in der gegenwärtigen Abrechnung liegende Fehler saniert werden können. Punkt 5 schließlich sei jedenfalls insoweit inhaltlich rechtswidrig, als die Zurückweisung "wegen entschiedener Sache" erfolgt sei, über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers aber nie in der Sache entschieden worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (mangels Anwendbarkeit des erst am 1. Jänner 1987 in Kraft getretenen, durch die 45. GG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, eingefügten § 24 b GG) maßgebenden Bestimmung des § 24 Abs. 1 GG hat der Beamte, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

Die Höhe der monatlichen Vergütung für die dem Beschwerdeführer ab 1. November 1980 überlassene Naturalwohnung (zusammengesetzt aus der Grundvergütung, der Vergütung für die KfzAbstellplatzbenützung, einem Anteil an den öffentlichen Abgaben und Betriebskosten sowie schließlich "Heizkosten") wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1980 festgesetzt. Hinsichtlich der (dem Bund erwachsenden) Heizkosten ordnet Punkt f dieses Bescheides in der Fassung des rechtskräftigen Punktes 1 des angefochtenen Bescheides eine "Verrechnung des tatsächlich gemessenen Wärmeverbrauches laut Wärmezähler zuzüglich des Anteiles an Wärmeverlust der Transportleitung und der Kosten für die Ermittlung der Verbrauchsaufteilung einschließlich der Servicekosten" an.

Die Hauptfrage des gegenständlichen Beschwerdefalles besteht - in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen - darin, ob in der Heizperiode 1983/1984 mit Hilfe des in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten Meßsystems, nämlich des für das Objekt 64 installierten Wärmemengenzählers und der in Wohnungen dieses Objektes angebrachten Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip (Verdunstungsmesser), überhaupt eine dem eben zitierten Bescheidpunkt f entsprechende "Verrechnung des tatsächlich gemessenen Wärmeverbrauches laut Wärmezähler" vorgenommen werden konnte und sich demgemäß die dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für diese Heizperiode vorgeschriebene Heizkostenvergütung auf die im Rahmen dieses Meßsystems abgelesenen Meßdaten (deren ziffernmäßige Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird) stützen durfte.

Bei der Prüfung dieser Frage ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer begehrte gänzliche Kostenaufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel des Punktes e des Bescheides vom 26. November 1980 nur dann in Betracht käme, wenn eine "Verrechnung" nach Punkt f des Bescheides mangels geeigneter "Wärmezähler" (unbedenklicher Einrichtungen zur Heizkostenverteilung, wie es in der Bescheidbegründung heißt) nicht möglich wäre. Auf eine "Ausklammerung aus dem Heizsystem" bestünde aber auch in diesem Fall schon deshalb kein Rechtsanspruch, weil dem Beschwerdeführer mit dem mehrfach genannten Bescheid vom 26. November 1980 eine im Heizungsverbund der Gesamtanlage stehende Naturalwohnung überlassen wurde und ein Verzicht auf einen Teil dieser Sachleistung, nämlich die Lieferung der Heizwärme, wie die belangte Behörde mit Recht ausführt, nicht ohne Beeinträchtigung der anderen Naturalwohnungsbesitzer möglich wäre.

An den Beschwerdeausführungen zur grundsätzlichen Eignung der Verdunstungsmesser für eine Wärmeverbrauchsmessung im Sinne des strittigen Bescheidpunktes ist zwar richtig, daß mit Verdunstungsmessern der individuelle Wärmeverbrauch nicht mengenmäßig, sondern nur anteilsmäßig erfaßt werden kann. Dies läßt aber nicht den Schluß zu, daß deshalb Verdunstungsmesser nicht auch als "Wärmezähler" im Sinne des strittigen Bescheidpunktes gedeutet werden dürfen. Gegen die Unzulässigkeit eines solchen Schlusses spricht einerseits der Umstand, daß nach den insofern unstrittigen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26. November 1980 in der gegenständlichen Wohnanlage nur Verdunstungsmesser installiert waren, und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, es sei von vornherein Undurchführbares angeordnet worden. Andererseits - und vor allem - wird nach der sowohl dem EnergiesparStaatsvertrag, BGBl. Nr. 351/1980, als auch den darauf beruhenden sonderwohnrechtlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 1 MRG, BGBl. Nr. 520/1981, sowie den durch das MRG geänderten Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 WEG und 14 Abs. 1 WGG zugrunde liegenden, vom Schrifttum und der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte geteilten Auffassung auch ein solche Meßeinrichtungen verwendendes Meßsystem - trotz der (so wie in unterschiedlicher Weise allen diesbezüglichen Meßsystemen) auch ihm innewohnenden Schwächen - als ein zur (mittelbaren) Messung des individuellen Wärmeverbrauches und demgemäß als Grundlage der energiepolitisch erwünschten verbrauchsabhängigen Heizkostenverteilung geeignetes System angesehen, sofern die konkrete Funktionstüchtigkeit des installierten Systems (u.a. Vorhandensein entsprechender gleichartiger Meßeinrichtungen bei allen Verbrauchsgeräten und deren technisch einwandfreies Funktionieren im Rahmen der Gesamtanlage) zu bejahen ist. Dabei soll die Aufteilung von nur 60 Prozent der auflaufenden Verbrauchskosten nach dem Verbrauchsanteil und von 40 Prozent dieser Kosten sowie aller sonstigen Kosten des Betriebes (Sockelbetrag) wie bei sonstigen Gemeinschaftsanlagen, also mangels anderer Vereinbarung im Verhältnis der Nutzflächen bzw. der Miteigentumsanteile, einen Ausgleich schaffen zwischen jenen Objektbenützern, die permanent (in verkehrsüblicher Weise) heizen, und jenen, die nur intermittierend (oder weniger als verkehrsüblich) heizen und ihre Objekte gleichsam von der Nachbarschaft mitheizen lassen (vgl. die RV zum Energiespar-Staatsvertrag, 268 BlgNR XV. GP, Seite 13 f, und zum MRG 425 BlgNR XV. GP, Seiten 41, 45, und den Ausschußbericht zur letztgenannten RV 880 BlgNR XV. GP, Seite 5; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Seite 222, 568, 671; Call, MRG und Wohnungseigentumsgesetz, in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, Seite 462 ff; OGH, MietSlg. 39.644/36). Gegen die von der belangten Behörde angenommene grundsätzliche Eignung eines solchen Meßsystems zur Feststellung des individuellen Wärmeverbrauches im Sinne des mehrfach genannten Bescheidpunktes bestehen daher keine Bedenken.

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid aber auch nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit, daß sie die in diesem Bescheidpunkt nicht näher geregelte Frage, wie der "tatsächlich gemessene Wärmeverbrauch laut Wärmezähler" zu "verrechnen" (d.h. zu den vom Bund hiefür aufgewendeten Kosten in Beziehung zu setzen) sei, unter Bedachtnahme auf diese zumindest in der Heizperiode 1983/1984 ortsübliche Art der Heizkostenverteilung so gelöst hat, daß sie 60 Prozent der Verbrauchskosten der verbrauchsabhängigen Aufteilung zu Grunde gelegt, im übrigen aber die Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel vorgenommen und damit dem Anliegen des Beschwerdeführers, der eine gänzliche Aufteilung nach dem Nutzflächenschlüssel anstrebt, nur zum Teil Rechnung getragen hat (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 14. Mai 1984, Zl. 83/12/0172, und vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0138).

Im Ergebnis berechtigt sind aber die Beschwerdeeinwände gegen die Feststellung der belangten Behörde, es hätten in der Heizperiode 1983/84 unbedenkliche Einrichtungen zur Heizkostenverteilung bestanden bzw., im Sinne der obigen Darlegungen, es sei die konkrete Funktionstüchtigkeit des installierten Meßsystems zu bejahen.

Zwar sind die Gründe, aus denen der Beschwerdeführer ableitet, es habe die in der Heizperiode 1985/1986 in Wohnungen des Objektes 64 vorgenommene Vergleichsmessung eine grundsätzlich (und damit auch schon in der Heizperiode 1983/1984) fehlende Eignung erwiesen, unzutreffend, weil es methodisch unzulässig ist, die von ihm vorgenommene direkte Beziehung zwischen den Meßergebnissen herzustellen. Errechnet man - methodisch richtig - den jeweiligen Prozentanteil des in der Naturalwohnung des Beschwerdeführers erzielten Meßergebnisses am gesamten Meßergebnis in der jeweiligen Meßkategorie "elektr. Zählereinheit" und "Verdunstungszählerstriche" und setzt man diese Prozentanteile in Beziehung zueinander, so ergibt sich, daß sie, so wie die Firma W und ihr folgend die belangte Behörde ausführte (sieht man von der Wohnung 45/1 ab, bei der sich kein gleiches Verbrauchsanteilsbild zeigte), nicht unwesentlich voneinander abweichen.

Die Aussagekraft dieser Vergleichsmessung mittels elektronischer Heizkostenverteiler hängt aber ihrerseits so wie jene der Messungen mittels Verdunstungsmesser von der konkreten Funktionstüchtigkeit bzw. Unbedenklichkeit der jeweiligen Meßsysteme ab. Bei ihren diesbezüglichen Feststellungen stützte sich die belangte Behörde (nach der Bescheidbegründung) allein auf die nicht näher begründeten und daher einer Überprüfung unzugänglichen Behauptungen der Fa. W, die in ihrem Schreiben vom 24. Juni 1987 nur zum Ausdruck brachte, daß sie in der Vergleichsmessung eine Bestätigung ihrer schon früher geäußerten Ansicht (so im Schreiben vom 5. August 1985 und in der Niederschrift vom 17. September 1985) erblicke; demnach deuteten sowohl die mittels der Verdunstungsmesser in der Heizperiode 1983/84 erzielten Meßergebnisse in gleich großen Wohnungen als auch die dem Anteilsbild davon nur unwesentlich abweichende Vergleichsmessung in der Heizperiode 1985/86 mittels der elektronischen Heizkostenverteiler in die Richtung, daß die in der Wohnung des Beschwerdeführers angefallenen Heizkosten auf seine Heizgewohnheiten, aber nicht auf ein fehlerhaftes Meßsystem zurückzuführen seien. Die BGV II, die nach der Aktenlage noch am 31. Juli 1985 (vgl. Amtserinnerung von diesem Tag) die Vermutung geäußert hatte, es entspreche "die von den Verdunstungszählern angezeigte Energieverteilung nicht der Realität", und die nach einer Überprüfung der Anlage durch die Fa. W und technische Organe der BGV II (nach dem Schreiben an die belangte Behörde vom 5. November 1985) von der Fa. W für die Heizperiode eine kostenlose zusätzliche Verbrauchszählung (Vergleichsmessung) mit elektronischen Heizkostenverteilern in einigen Wohneinheiten, darunter jener des Beschwerdeführers, gefordert hatte, schloß sich in ihrer Stellungnahme vom 22. September 1987 zwar der obgenannten Deutung der Fa. W an, begründete diese Ansicht aber ebenfalls nicht. Angesichts der nicht offenkundigen Unrichtigkeit der Deutung der unterschiedlichen Meßergebnisse durch den Beschwerdeführer, nämlich dahin, daß sie (zumindest auch) in krassen (d.h. tolerierbare Grenzwerte übersteigenden) Fehlern des konkreten Meßsystems ihre Ursachen hätten, hätte sich die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer mit Recht ausführt, bei dieser entscheidungswesentlichen Feststellung nicht mit diesen Äußerungen (darunter eines Unternehmens, von der die Meßgeräte hergestellt wurden und das die Heizkostenabrechnung erstellt) begnügen dürfen, sondern ein einer Überprüfung zugängliches, auf einen ausreichenden Befund gegründetes Sachverständigengutachten einholen müssen.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Durchführung dieser Beweisaufnahme in den Punkten 2, 3 und 4 (diesfalls mit Ausnahme der Abweisung des Antrages auf "Ausklammerung aus dem Heizsystem", die, wie bereits ausgeführt wurde, nicht rechtswidrig war) zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre, mußte der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Hingegen liegt die in diesem Zusammenhang gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vor. Denn könnte von der konkreten Funktionstüchtigkeit des Meßsystems ausgegangen werden, so vermöchten bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen über die dem Bund erwachsenden Kosten für die der Gesamtanlage gelieferte Wärmemenge, diese Wärmemenge selbst und die Ablesedaten, die gegen die Höhe dieser Vergütung unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Ortsüblichkeit erhobenen Einwände des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit zu begründen. Was die Meinung betrifft, es seien die verschiedenen Kostenelemente deshalb, weil sie getrennt festgesetzt und vorgeschrieben würden, auch hinsichtlich der Angemessenheit ihrer Höhe getrennt zu beurteilen, ist der Beschwerdeführer einerseits auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1988, Zl. 87/12/0091, und vom 25. April 1988, Zl. 87/12/0022, zu verweisen, in denen näher dargelegt ist, aus welchen Gründen die Festsetzung einer Naturalwohnungsvergütung auch dann, wenn sie aus trennbaren Einzelteilen besteht, dem Gebot der Angemessenheit nach dem ersten Satz des § 24 GG nur widerspricht, wenn sie in ihrer Gesamtheit nicht angemessen, sondern deutlich über den örtlichen Verhältnissen liegt. Da letzteres im Beschwerdefall nicht zutrifft, wäre die Festsetzung der Heizkostenvergütung (unter der genannten Voraussetzung) aber auch dann nicht rechtswidrig, wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - die ortsübliche Heizkostenbelastung geringer wäre. Andererseits entspräche angesichts der nach den obigen Darlegungen dem grundsätzlich auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung abzielenden Punkt f des Bescheides vom 26. November 1980 eine Festsetzung in der ortsüblichen Höhe weder dem Bescheid noch dem Gesetz (vgl. die von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1987, Zl. 85/12/0160, und vom 17. Mai 1978, Zlen. 721, 722/78). Schon wegen der sachlich berechtigten Abstellung auf individuelle Verbrauchsdaten bestünden aber auch die aufgezeigten Bedenken gegen die unterschiedlichen Relationen zwischen der Grundvergütung und der Heizkostenfestsetzung hinsichtlich verschiedener Naturalwohnungsinhaber nicht zu Recht.

Dadurch, daß die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1987 auf Nichtigerklärung des Punktes f des Bescheides vom 26. November 1980 gemäß § 68 Abs.4 lit. c AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 2 DVG "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer - unabhängig von der Rechtswidrigkeit dieses Ausspruches - mangels eines Anspruches auf die Ausübung eines derartigen (nach den obigen Ausführungen überdies unberechtigten) Ausspruches (§ 68 Abs. 7 AVG) in keinem Recht verletzt. Soweit sich daher die Beschwerde gegen Punkt 5 des angefochtenen Bescheides richtet, war sie aus diesen Gründen, soweit sie die Abweisung des Antrages auf "Ausklammerung aus dem Heizsystem" in Punkt 4 bekämpft, aus den schon oben dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz von Stempelgebühren für weitere Schriftsätze im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war (mit Ausnahme des die Stellungnahme zur Gegenschrift betreffenden Begehrens) abzuweisen, weil wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes auf den Inhalt dieser Schriftsätze nicht Bedacht genommen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987120167.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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