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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;Norm
AVG §45 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache des M in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 1989, Zl. 6- 54 Bu 3/2-1989, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich - Bund, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann der Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Februar 1988 erteilte die Steiermärkische Landesregierung (die belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 lit. c und e, Abs. 4 lit. a und Abs. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, i.d.F. des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des mittleren Ennstales zum Landschaftsschutzgebiet die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Ausbau der B 146, Ennstalstraße, im Abschnitt Trautenfels-Liezen von der bestehenden Bundesstraße westlich von Stainach nördlich der Projektskilometer 54,1 bis zur bestehenden Bundesstraße östlich von Liezen bei Projektskilometer 68,4 nach Maßgabe der mit einem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektsunterlagen unter Vorschreibung einer Reihe von "Auflagen". Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. erlischt, wenn hievon binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft kein Gebrauch gemacht, oder das Vorhaben binnen drei Jahren nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wird.
Mit Bescheid vom 10. November 1989 verlängerte die belangte Behörde auf Grund eines von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrages gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. die Rechtswirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 18. Februar 1988 um zwei Jahre. Der Beschwerdeführer, dem dieser Bescheid - entsprechend der Zustellverfügung - (offenbar als Bezirksnaturschutzbeauftragten für den politischen Bezirk zugestellt worden ist, macht in der gegen diesen Bescheid in seiner Eigenschaft als Bezirksnaturschutzbeauftragter erhobenen Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlag gebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf seine Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 12. Dezember 1988, Zi. 88/10/0197, und die dort zitierte Rechtsprechung).
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom 26. Juni 1989, Zl. 89/10/0158-3, dargelegt hat, kommen in einem nach dem NSchG durchgeführten Verfahren außer dem Projektwerber - das naturschutzbehördliche Verfahren ist ein Projektverfahren, die Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. S 6 Abs. 3 NSchG) - niemandem, abgesehen von den Parteienrechten des gemäß S 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78, bestellten Umweltanwaltes, subjektive Rechte zu.
Wenn auch gemäß § 26 Abs. 1 NSchG die Landesregierung u.a. für jeden politischen Bezirk einen Naturschutzbeauftragten (Stellvertreter) zu bestellen hat, der die Behörden in allen nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben zu beraten hat, läßt sich daraus nicht ableiten, daß dem Naturschutzbeauftragten dadurch Parteistellung eingeräumt wurde. (Naturschutzbeauftragte sind aufgrund dieser Stellung auch weder Amtssachverständige noch Sachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950; vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Slg. N. F. Nr. 11.284/A). Weiters erweist sich die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß der Naturschutzbeauftragte gemäß § 14 NSchG bei Einleitung des Verfahrens verständigt werde und das Recht habe, Einwände zu erheben, als mit der Rechtslage nicht im Einklang stehend.
Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer durch den von ihm bekämpften Bescheid nicht in "seinen Rechten" (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) verletzt worden sein kann.
3. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist.
4. Da nach dem Gesagten die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm auch nicht die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG gesetzlich eingeräumt ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 1990
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietAmtssachverständiger Person VerneinungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100247.X00Im RIS seit
29.03.1990Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010