Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 1. Dezember 1987, Zl. 209.715/37-2.8/86, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Heeresversorgungsschule.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1986 fest, daß die Befolgung der ihm von seinem Vorgesetzten erteilten schriftlichen Weisung vom 12. Juni 1986 gemäß § 44 BDG 1979 zu seinen Dienstpflichten zähle.
Nach der Bescheidbegründung obliege dem Beschwerdeführer in der Heeresversorgungsschule als Lehroffizier in der Lehrgruppe Technik die selbständige Durchführung der praktischen Ausbildung für grundlegende Bearbeitungstechniken in der mechanischen Ausbildungswerkstätte für alle Kurse seines Fachgebietes. Auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz seien als Hauptaufgabe die Vorbereitung und Durchführung des Fachunterrichtes sowie die Mitwirkung bei der Ausbildungsplanung und Ausbildungsorganisation zusammengefaßt. Am 12. Juni 1986 habe er von seinem Vorgesetzten den Auftrag erhalten, in der Zeit vom 17. bis 27. Juni 1986 Lehrmodelle für den Unterricht im Gegenstand "Munitionstechnik" anzufertigen. Da er diesen Auftrag für rechtswidrig gehalten habe, habe er seine Bedenken seinem Vorgesetzten gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 mitgeteilt. In der Folge habe ihm der Kommandant der Lehrgruppe Technik die Weisung schriftlich mit der Begründung erteilt, daß die für die Durchführung des Unterrichtes im Gegenstand "Munitionstechnik" erforderlichen Lehrmodelle im erforderlichen Umfang derzeit nicht vorhanden seien. Es sei vom Weisungsgeber darauf hingewiesen worden, daß die für die Anfertigung der Lehrmodelle notwendigen Arbeitsstunden in das gemäß dem Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (BLVG) festgelegte Ausmaß der Lehrverpflichtung eingerechnet würden. Diese schriftliche Weisung habe der Beschwerdeführer auftragsgemäß befolgt. Mit Schreiben vom 23. Juni 1986 habe er jedoch unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981 den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu seinen Dienstpflichten zähle. Begründet sei dieser Feststellungsantrag im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung, die Befolgung dieses Dienstauftrages zähle nicht zu seinen Dienstpflichten, habe, weil er auch in Hinkunft mit der Erteilung gleichartiger Weisungen rechnen müsse. Die belangte Behörde führt in der Bescheidbegründung sodann nach Zitierung der §§ 43 Abs. 1 und 44 BDG 1979 sowie des § 1 Abs. 1 Z. 9 DVV 1981 aus, es sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsverfahren nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zähle, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Der Beamte sei nur dann berechtigt, die bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen zu beantragen, wenn durch diese Dienstaufträge seine aus dem Dienstrecht entspringenden subjektiven Rechte und Pflichten berührt würden. Gemäß § 36 Abs. 4 BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverpflichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehörten, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig sei. Für die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts im Gegenstand "Munitionstechnik" sei die Beschaffung der erforderlichen Lehrmodelle im dienstlichen Interesse zwingend notwendig. Der Dienststellenleiter sei allein schon auf Grund des in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerten Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, Lehrmittel nach Möglichkeit kostensparend in der Form zu beschaffen, daß diese - wie im vorliegenden Fall - bei der vorhandenen Werkstättenausstattung an der Heeresversorgungsschule selbst angefertigt würden. Dem erwähnten Grundsatz entspreche es auch, wenn die Herstellung Beamten übertragen werde, die sowohl die ausbildungsmäßigen als auch die handwerklichen Voraussetzungen erfüllten oder solche Fähigkeiten besäßen. Daß der Beschwerdeführer diese erforderliche Befähigung nicht aufweisen könne, habe er selbst nicht behauptet. Es sei ihm daher die Befolgung dieses Dienstauftrages vor allem auch deshalb zumutbar gewesen, weil er in der Herstellung eines Werkes, also in der Erfüllung einer vorübergehenden Aufgabe (Dauer 56 Stunden), bestanden habe, und ihm keine völlig artfremde, sondern im Gegenteil eine mit seinen Hauptaufgaben (Durchführung der praktischen Ausbildung für grundlegende Bearbeitungstechniken in der mechanischen Ausbildungswerkstätte) und mit seiner handwerklichen Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Tätigkeit abverlangt worden sei. Schließlich sei festzuhalten, daß ihm die erforderlichen Arbeitsstunden auf das gesetzlich festgelegte Ausmaß seiner Lehrverpflichtung angerechnet worden seien. Da nach dem Gesagten die Befolgung der in Rede stehenden Weisung gemäß den §§ 44 und 36 Abs. 4 BDG 1979 zu seinen Dienstpflichten (Aufgabenbereich) zähle, sei er in aus dem Dienstrecht entspringenden Rechten oder Pflichten nicht verletzt. Er habe selbst in keiner Weise ausgeführt, ob und inwieweit im Zusammenhang mit der Befolgung der Weisung seine subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt werde. Es erübrige sich daher, auf die Frage einzugehen, inwieweit die Weisung im Einklang mit dem übergeordneten Recht stehe.
Nach der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß die Befolgung einer Weisung nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der §§ 170, 171 BDG 1979 (dieses Gesetz - auch in der Folge - in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 148/1988), als zu seinen Dienstpflichten zählend festgestellt werde, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf den durch den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1986, der sich ausdrücklich und ausschließlich auf die schriftliche Weisung vom 12. Juni 1986 bezog, und den durch den Spruch des angefochtenen Bescheides abgesteckten Verfahrensgegenstand obliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gegenstand und zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden hinsichtlich erteilter Weisungen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 18. Oktober 1978, Zl. 65/78, Slg. Nr. 9662/A, und vom 13. September 1982, Zl. 82/12/0011) nur die Prüfung der Frage, ob die Befolgung der unbestrittenen, in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen schriftlichen Weisung vom 12. Juni 1986 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte. Hingegen ist selbst dann, wenn, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, derartige Weisungen in der Heeresversorgungsschule systematisch erteilt werden sollten, nicht Verfahrensgegenstand, ob die Befolgung immer wieder erteilter Weisungen der genannten Art zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte. Auf die Bedeutung dieses Vorbringens für die Sachprüfung wird später einzugehen sein.
Gegen die Bejahung der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bestehen unter Bedachtnahme auf die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden hinsichtlich erteilter Weisungen (vgl. außer den beiden zitierten Erkenntnissen jene vom 4. Februar 1971, Zl. 978/70, Slg. Nr. 7961/A, und vom 13. Jänner 1972, Zl. 848/71, Slg. Nr. 8143/A) keine Bedenken, weil der Beschwerdeführer - so wie im Zeitpunkt der erteilten Weisung und ihrer Befolgung - auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Heeresversorgungsschule in derselben Funktion angehört und nicht auszuschließen ist, daß ihm auch in Zukunft derartige Weisungen erteilt werden; der begehrte Feststellungsbescheid dient daher der erforderlichen Klarstellung für die Zukunft. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel sind daher, wie der Beschwerdeführer selbst erkennt (sie hätten sich "nicht ausgewirkt"), nicht relevant.
Gegen die auf § 36 Abs. 4 BDG 1979 gestützte Auffassung der belangten Behörde, die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 12. Juni 1986 habe zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt, wendet dieser in der Beschwerde ein, diese Norm finde auf ihn als Lehrer in der Heeresversorgungsschule, auf den nach § 198 Abs. 1 BDG die für Lehrer geltenden Bestimmungen des BDG 1979 anzuwenden seien, nach den Sonderregelungen der §§ 167 ff dieses Gesetzes überhaupt keine Anwendung. Denn obwohl nach § 167 leg. cit. die §§ 36 bis 42 auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden seien, daß als Dienststelle auch Schulen in Betracht kämen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stünden, enthielten die §§ 168 bis 171 doch eine so genaue Regelung über die Verwendung und Arbeitspflicht des Lehrers, daß sie seines Erachtens nach mit Ausschluß jedes Zweifels als erschöpfend anzusehen seien und ihrem Spezialcharakter entsprechend Vorrang gegenüber jeder abweichenden Regelung im allgemeinen Teil des BDG 1979 hätten. Nach den §§ 168 ff BDG 1979 gehöre aber der Inhalt der Weisung vom 12. Juni 1986 nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Dies werde auch durch das nicht direkt heranzuziehende Schulunterrichtsgesetz erhärtet. Das BLVG und die dazu erlassenen Verordnungen regelten die gegenständliche Frage nicht direkt; aus ihnen sei aber ein Indiz für die Richtigkeit seines Standpunktes zu gewinnen, weil danach ebenfalls Leistungen der gegenständlichen Art nicht vorgesehen seien.
Dem ist nicht beizupflichten. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des BDG 1979 über die Verwendung, zu denen § 36 Abs. 4 gehört, und die Dienstpflichten des Beamten, zu denen die §§ 43 und 44 zählen, auf Lehrer und damit, entsprechend der Verweisung des § 198 Abs. 1 BDG 1979, auf an der Heeresversorgungsschule verwendete Lehrer kann sowohl nach dem systematischen Aufbau des BDG 1979 als auch nach der ausdrücklichen Verweisung (vgl. die §§ 167, 171a BDG 1979) nicht bezweifelt werden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Ob aber eine einzelne Norm dieser allgemeinen Bestimmungen ohne oder mit Modifikationen oder gar nicht auf Lehrer anwendbar ist, muß an Hand der Sonderregelungen über Lehrer in den §§ 167 ff BDG 1979 geklärt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus aber nicht die Unanwendbarkeit des § 36 Abs. 4 leg. cit. abgeleitet werden. Denn die zum Abschnitt über die Verwendung des Lehrers zählenden §§ 168 und 169 leg. cit. stellen Sonderbestimmungen der Dienstzuteilung dar, schließen aber nicht vorübergehende Verwendungen der im § 36 Abs. 4 angesprochenen Art aus. Ein solcher Ausschluß ist aber auch nicht aus der die lehramtlichen Pflichten des Lehrers regelnden Bestimmung des § 170 leg. cit. abzuleiten, geht es doch bei § 36 Abs. 4 gerade darum, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter Aufgaben zu besorgen hat, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören. Ob sich eine Besserstellung der Lehrer gegenüber sonstigen Beamten in diesem Belang aus dem Schulunterrichtsgesetz ergibt, kann auf sich beruhen, da dieses Gesetz auf den Beschwerdeführer unbestritten nicht zur Anwendung kommt. Auch aus dem BLVG läßt sich entsprechend seinem Gegenstand, nämlich der Festlegung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer und der Einrechnung bestimmter Nebenleistungen in sie, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen.
Nach der somit von der belangten Behörde bei der Beurteilung der gegenständlichen Weisung zu Recht angewendeten Bestimmung des § 36 Abs. 4 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Zur Auslegung dieser Bestimmung kann die Rechtsprechung zu § 22 Abs. 2 der Dienstpragmatik, dem der § 36 Abs. 4 BDG 1979 im wesentlichen nachgebildet ist, herangezogen werden (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1972, Zl. 691/72, Slg. Nr. 8274/A). Demnach sind als Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 4 BDG 1979 alle Tätigkeiten, die zu den Dienstverrichtungen von irgendwelchen Beamten gehören, zu werten. Der Beamte ist verpflichtet, solche Aufgaben, wenn ihre Ausführung im Interesse des Dienstes notwendig ist, vorübergehend zu besorgen, wenn hiefür weder ein Beamter, zu dessen Dienstverrichtungen diese Aufgaben gehören, noch ein zu deren Ausführung geeigneter Beamter verfügbar ist, der dienst- und besoldungsrechtlich der Einstufung jenes Beamten näher steht, zu dessen Dienstverrichtungen die Aufgaben gehören. Allerdings gehört die Besorgung jener Aufgaben keinesfalls zu den Dienstpflichten des Beamten, zu deren Verrichtung er infolge der in seiner Person liegenden konkreten Gegebenheiten (Ausbildung, Kenntnisse, geistige und körperliche Fähigkeiten, Gesundheitszustand usw.) nicht imstande ist.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, daß die Anfertigung der genannten Lehrmodelle nicht zu den Dienstverrichtungen seiner Einstufung und Verwendung gehöre. Dieser Auffassung war offensichtlich auch die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, den sie ja ausdrücklich auf die genannte Bestimmung stützte. Die Ausführungen in der Gegenschrift sind widersprüchlich. Einerseits wird (auf Seite 15 der Gegenschrift) ausgeführt, es sei in der Dienststelle des Beschwerdeführers ein Bediensteter, zu dessen Einstufung und Verwendung die Anfertigung von Lehrmodellen gehöre, nicht zur Verfügung gestanden, die vorübergehende Aufgabenbesorgung durch den Beschwerdeführer sei aber im engen fachlichen Zusammenhang mit den auf Grund seiner Arbeitsplatzbeschreibung zu erfüllenden Aufgaben gestanden; in einem anderen Teil der Gegenschrift (Seite 9 bis 11) ist aber die Rede davon, daß nach der Arbeitplatzbeschreibung vom 1. Juni 1986 die Mitwirkung bei der fallweisen Erstellung und Herstellung von Lernbehelfen und Lehrmitteln mit einem Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 10 Prozent zu den "Hauptaufgaben des Beschwerdeführers" zähle; die gegenständliche Anfertigung sei "im Rahmen der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers" erfolgt; die belangte Behörde vermöge nicht zu erkennen, weshalb die Anfertigung von Lehrmodellen, die im Unterricht benötigt würden, nicht zur genauen Erfüllung der sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Beschwerdeführers sich ergebenden Obliegenheiten zählen solle; die Weisung vom 12. Juni 1986 verstoße daher nicht gegen § 170 BDG 1979.
Träfe letzteres zu, gehörte also die - wenn auch nur fallweise - Anfertigung von Lehrmodellen der gegenständlichen Art zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Beschwerdeführers sich ergebenden Obliegenheiten, so gehörte die Befolgung der gegenständlichen Weisung nicht gemäß § 36 Abs. 4, sondern gemäß § 170 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet aber den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen bei, daß zumindest die Anfertigung von Lehrmodellen, die einen Arbeitsaufwand von 56 Stunden erfordern, nicht zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebenden Obliegenheiten gehört, es sei denn, es bestünde eine ausdrückliche, derartiges anordnende generelle oder individuelle Norm. Die erwähnten Angaben in der Arbeitsplatzbeschreibung reichen für eine derartige Zurechnung nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher - so wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung und der Beschwerdeführer - davon aus, daß die Anfertigung der gegenständlichen Lehrmodelle nicht zu den Dienstverrichtungen der Einstufung und Verwendung des Beschwerdeführers gehörte und daher die Befolgung der gegenständlichen Weisung nur dann zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers zählte, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 BDG 1979 vorlagen.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß ihm im Sinne der obzitierten Rechtsprechung zu § 22 Abs. 2 der Dienstpragmatik die Erfüllung der gegenständlichen Weisung infolge irgendwelcher in seiner Person liegender konkreter Gegebenheiten unmöglich gewesen sei; er stellt aber sowohl das Tatbestandsmoment der vorübergehenden Aufgabenbesorgung als auch jenes der Notwendigkeit der Besorgung im Interesse des Dienstes in Abrede.
Vorübergehend sei die ihm aufgetragene Aufgabe deshalb nicht, weil derartige Weisungen in der Heeresvorsorgungsschule systematisch erteilt würden. Zwar bleibe damit der Erfüllung des einzelnen Dienstauftrages der Charakter einer vorübergehenden Aufgabenverrichtung, eine derartige isolierte Betrachtungsweise sei jedoch im Sinne des Gesetzes nicht am Platz, wenn - sei es auch "zwischendurch" - bestimmte Aufgaben immer wieder übertragen würden. Dann sei der vorübergehende Charakter nach der anzuwendenden Norm nicht mehr gegeben. Sonst könnte die Abweichung von der eigentlichen Verwendung zur dauernden Regel werden.
Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Denn der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet (und bringt auch in der Beschwerde nicht vor), daß IHM derartige Aufträge schon vorher, geschweige denn systematisch erteilt worden seien, woraus zu schließen sei, daß der konkrete (an sich - unbestritten - vorübergehende) Dienstauftrag den Ausfluß einer (einseitigen) Erweiterung seiner lehramtlichen Pflichten (im Sinne einer regelmäßigen Heranziehung zur Anfertigung von Lehrmodellen) darstelle.
Zum Tatbestandsmoment der Notwendigkeit dieser vorübergehenden Aufgabenbesorgung im Interesse des Dienstes führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde gehe in der Bescheidbegründung auf eine weitere Frage, die der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich releviert habe, die aber offensichtlich entscheidungswesentlich sei, nicht ein. Sie stelle nämlich nicht fest, ob andere Dienstnehmer zur Verfügung gestanden seien, für die die Herstellung derartiger Lehrmittel verwendungsentsprechend sei. Darüber seien auch keine Ermittlungen gepflogen worden. Wäre dies geschehen, so hätte sich herausgestellt und wäre festzustellen gewesen, daß dies zu bejahen sei. Aber auch ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei erkennbar, daß dieses Tatbestandsmerkmal nicht gegeben gewesen sei. Die Notwendigkeit im dienstlichen Interesse könne nicht daraus abgeleitet werden, daß der Beamte zu einer seiner Einstufung und Verwendung fremden Verrichtung befähigt sei; die könne nur daraus resultieren, daß die der gewöhnlichen Ordnung entsprechende Beauftragung eines der Verrichtung entsprechend eingestuften Beamten nicht möglich sei. Andernfalls könnte die Heranziehung des Beamten zu einer seiner Verwendung fremden Verrichtung nur zweckmäßig sein. In der Praxis der Heeresversorgungsschule komme es zwar vor, daß ein Werkstättenbeamter zu einer derartigen Modellherstellung herangezogen werde, dies geschehe jedoch nicht, wie es dem Gesetz entspreche, primär, es sei vielmehr die Heranziehung Beamter verrichtungsfremder Einstufung und Verwendung die primäre und bevorzugte Methode und Regel; nur ausnahmsweise - sogar in äußerst seltenen Ausnahmefällen - würden verrichtungsentsprechend eingestufte Beamte herangezogen. Dazu erscheine noch eine Klarstellung angebracht. Das Zurverfügungstehen oder die Möglichkeit des Heranziehens von Beamten mit verrichtungsentsprechender Einstufung sei nicht die einzige Alternative; gehe es um einen ständigen Bedarf, so sei der Dienstgeber sogar verhalten, entsprechende Arbeitsplätze zu schaffen und Dienstnehmer anzustellen. Er dürfe sich nicht darauf berufen, daß es für ihn günstiger, nämlich kostensparender sei, ständig oder immer wieder Beamte mit verrichtungsfremder Einstufung heranzuziehen. Dadurch würde die Norm des § 36 Abs. 4 BDG 1979 ihres Ausnahmecharakters beraubt. Andere Alternativen seien der Ankauf benötigter Gegenstände bzw. die Erteilung von Werkaufträgen.
Dieser Einwand ist im Ergebnis begründet. Den Beamten trifft eine Verpflichtung nach § 36 Abs. 4 BDG 1979 nur, wenn "es" (nämlich die vorübergehende Aufgabenbesorgung durch ihn) im Interesse des Dienstes notwendig ist. Dazu genügt weder, daß die Aufgabenbesorgung als solche, im Beschwerdefall die Anfertigung der gegenständlichen Lehrmodelle, notwendig ist, noch daß der Dienststellenleiter der Heeresversorgungsschule, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt, im Rahmen der seiner Dienststelle übertragenen Aufgaben dafür Sorge zu tragen hat, daß die Lehrmodelle im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, die Anfertigung von Lehrmodellen somit zum Wirkungskreis der Heeresversorgungsschule zählt. Denn damit ist ja noch nicht gesagt, daß die vorübergehende Aufgabenbesorgung durch den Beschwerdeführer im Interesse des Dienstes notwendig war. Auch reicht der in der Bescheidbegründung und in der Gegenschrift hervorgehobene Umstand, daß der Dienststellenleiter auf Grund des in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerten Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sei, Lehrmittel nach Möglichkeit kostensparend in der Form zu beschaffen, daß sie bei der vorhandenen Werkstättenausstattung in der Heeresversorgungsschule selbst angefertigt würden, nicht aus, die Notwendigkeit der vorübergehenden Besorgung dieser Aufgabe durch den Beschwerdeführer als im Interesse des Dienstes gelegen zu begründen; dies auch nicht in Verbindung mit der Eignung des Beschwerdeführers zu dieser Geschäftsbesorgung und dem Umstand, daß dadurch auch die Möglichkeit gegeben war, die durch die Unterrichtserteilung allein nicht ausgelastete Jahreslehrverpflichtung des Beschwerdeführers zu erfüllen. Diese Momente der Kostengünstigkeit begründen zwar, wie der Beschwerdeführer ausführt, eine Zweckmäßigkeit, aber - entgegen den Darlegungen der belangten Behörde in der Gegenschrift - keine Notwendigkeit der vorübergehenden Heranziehung des Beschwerdeführers im Sinne des § 36 Abs. 4 BDG 1979. Sie könnte aber in diesem Zusammenhang etwa dann gegeben sein, wenn der notwendige Bezug dieser Lehrmodelle zur spezifischen Art der Unterrichtserteilung in der Heeresversorgungsschule eine Anfertigung in ihr erforderlich machte. Aber auch in diesem Fall setzte die Heranziehung des Beschwerdeführers im Sinne des schon zitierten Erkenntnisses vom 5. September 1972, Slg. Nr. 8274/A, voraus, daß zu dieser Geschäftsbesorgung weder ein Beamter, zu dessen Dienstverrichtungen diese Aufgaben gehören, noch ein zu deren Ausführung geeigneter Beamter verfügbar war, der dienst- und besoldungsrechtlich der Einstufung jenes Beamten nähersteht, zu dessen Dienstverrichtungen diese Aufgaben gehören; dies mit der Ergänzung: Es reichte - sachverhaltsbezogen - nicht aus, daß in dem Zeitraum vom 17. bis 27. Juni 1986 kein solcher Beamter zur Verfügung stand, es durfte ein solcher Beamter auch nicht in einem späteren Zeitraum, der noch ausreichte, um die Lehrmodelle rechtzeitig anzufertigen, zur Verfügung stehen. Diesbezügliche Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23. Juni 1986 kein diesbezügliches Vorbringen erstattet und sich auch in der Beschwerde auf nur allgemeine Ausführungen beschränkt und u.a. nicht angeführt hat, welcher Beamter der Heeresversorgungsschule zur Anfertigung der gegenständlichen Lehrmodelle hätte herangezogen werden können. Denn zum einen traf den Beschwerdeführer nicht die Verpflichtung, schon in seinem Antrag zu allen im Zusammenhang mit der Beurteilung desselben stehenden Sachverhaltselementen Stellung zu nehmen, sondern hätte die belangte Behörde von sich aus eine entsprechende Klärung vornehmen müssen; zum andern - dies zu den Ausführungen in der Gegenschrift - genügte es nach den obigen rechtlichen Darlegungen nicht, daß in der Heeresversorgungsschule kein Bediensteter zur Verfügung stand, für den die Herstellung derartiger Lehrmittel verwendungsentsprechend ist. Denn es genügte ja auch ein Beamter, der dienst- und besoldungsrechtlich der Einstufung eines Beamten nähersteht, zu dessen Dienstverrichtungen derartige Aufgaben gehören.
Da somit die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen Darlegungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120026.X00Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009