TE Vwgh Beschluss 1990/3/19 90/18/0005

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. November 1989, Zl. MA 70-7/4918/89/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 31. Jänner 1990, Zl. 90/18/0005-2, wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 34 Abs. 2 VwGG die gegen den erwähnten Bescheid eingebrachte Beschwerde zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

"Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde sowie des angefochtenen Bescheides für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beizubringen (§§ 24 Abs.1 und 29 VwGG)."

Innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist übermittelte der Beschwerdeführer mit der zurückgestellten Beschwerde einschließlich der angeschlossen gewesenen Beilagen zwar eine weitere Ausfertigung der Beschwerde, unterließ jedoch entgegen dem ausdrücklichen Mängelbehebungsauftrag die Vorlage einer weiteren Ausfertigung des angefochtenen Bescheides.

Damit wurde dem hg. Verbesserungsauftrag nur teilweise entsprochen.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt aber nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., auf S. 523 wiedergegebenen hg. Erkenntnisse) den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Das Verfahren über die vorliegende Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180005.X00

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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