TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 88/12/0059

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GdBedG Krnt 1958 §12 Abs5 idF 1973/054;
GdBedG Krnt 1958 §12 Abs5 idF 1976/048;
GdBedG Krnt 1958 §12 Abs5 idF 1979/083;
GdO Allg Krnt 1982 §100 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte

Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Februar 1988, Zl. 3-Gem-323/1/88, betreffend Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 20. Oktober 1987 nach § 100 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 20. Oktober 1987 lautet:

"Dem Gemeindebeamten N wird gemäß § 12 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/58, i.d.g.F. mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990

eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VII zuerkannt."

Begründet wurde diese Entscheidung nach auszugsweiser Zitierung der im Spruch genannten Bestimmung damit, daß die Voraussetzung für die Zuerkennung dieser für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages der Dienstklasse VII mit 1. Jänner 1990 erfüllt "wird", weil die Dienstleistung des Beschwerdeführers seit 1964 mit "sehr gut" und ab 20. Oktober 1977 mit "ausgezeichnet" beurteilt worden sei und der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der Marktgemeinde A vom 10. Dezember 1984 mit 1. Jänner 1990 die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse VII erreiche.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde diesen Bescheid gemäß § 100 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, LGBl. Nr. 8 (AGO), auf. Begründet wird dies damit, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Voraussetzungen der Zuerkennung dieser Zulage nicht gegeben gewesen seien. Von der Möglichkeit der Aufhebung des Bescheides nach § 100 Abs. 1 AGO sei im Hinblick auf die daraus entstehenden Rechtsfolgen Gebrauch zu machen gewesen. Seitens der Aufsichtsbehörde müsse insbesondere auf die gesetzeskonforme Anwendung und auf eine für alle öffentlich-rechtlich Bediensteten der Kärntner Gemeinden gleichlautende Auslegung des § 12 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes 1958 Wert gelegt werden. Ein Abgehen von der bisher praktizierten Vorgangsweise würde die Stellung der Aufsichtsbehörde bei der Besorgung ihrer Aufgaben unnötig erschweren. Es könne daher nur der Standpunkt bezogen werden, daß rechtswidrige Akte im Bereich des Dienstrechtes regelmäßig zur Anwendung des § 100 Abs. 1 AGO zu führen hätten, weil nur so eine gleichmäßige gerechte Praxis gegenüber den allenfalls betroffenen öffentlich-rechtlich Bediensteten gewährleistet werden könne und allein schon das verfassungsmäßige Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zur Aufhebung rechtswidriger Akte den Ausschlag geben müsse. Gemäß § 96 Abs. 3 AGO seien die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben. Dazu werde festgehalten, daß durch die gegenständliche Anwendung des § 100 Abs. 1 AGO für den Beschwerdeführer keinerlei besoldungsrechtliche Schlechterstellung eintrete, weil er sowieso erst mit 1. Jänner 1990 mit der Zulage habe rechnen können und die Zuerkennung der Zulage bei Zutreffen der Voraussetzungen auch in weiterer Folge noch möglich sei. Rechte seiner Ehegattin und seiner versorgungsberechtigten Kinder seien durch die gegenständliche Maßnahme nicht betroffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 12 des (Kärntner) Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19 (GBG), in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 54/1973, LGBl. Nr. 48/1976 und LGBl. Nr. 83/1979, lauten:

"(1) Die Verleihung eines Dienstpostens einer anderen Besoldungsgruppe, einer höheren Dienstklasse (Beförderung) oder einer anderen Verwendungsgruppe (Überstellung) erfolgt vom Gemeinderat durch Ernennung im Dienstverhältnis. Eine solche Ernennung wird mit dem Tage der Zustellung des Dekretes wirksam, es sei denn, daß darin ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Die Beförderung hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfeststellung und die Dienstverwendung zu erfolgen.

(5) Ist die Beförderung eines Beamten, der durch zehn Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitigen Einreihungen dürfen während der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."

Der Beschwerdeführer teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 20. Oktober 1987 gegen § 12 Abs. 5 GBG verstoßen habe, aus nachfolgenden Gründen nicht: Was das (für die Zuerkennung der Zulage nach § 12 Abs. 5 letzter Satz GBG nötige) Erfordernis der Dienstleistung anlange, so heiße es nicht etwa, daß der Beamte die Qualifikation "sehr gut" während der letzten zehn Jahre vor Zuerkennung der Zulage erbracht haben müsse; diese Qualifikation müsse insgesamt während zehn Dienstjahren erbracht werden. Dies sei im Beschwerdefall erfüllt, da die Dienstleistung des Beschwerdeführers seit dem Jahre 1964 "sehr gut" bzw. in den letzten zehn Jahren sogar "ausgezeichnet" gewesen sei. Deshalb sei nur mehr zu klären, ob die Zulage mit Wirksamkeit eines erst in Zukunft liegenden Termins unter der Voraussetzung gewährt werden könne, daß der Beamte die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse zu diesem in Zukunft liegenden Zeitpunkt erreicht habe. Dies sei zu bejahen, weil nicht nur das GBG oder andere besoldungsrechtliche Vorschriften eine derart beschränkende Bestimmung nicht kennten, sondern auch der Verfassungsdienst der belangten Behörde gegen eine solche Vorgangsweise keine Bedenken habe. Der Wirksamkeitsbeginn sei ja der 1. Jänner 1990 und könne selbstverständlich vorher nicht eintreten. Daraus könne nur der Schluß gezogen werden, daß für den Fall, daß die Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1990 wegfielen, natürlich der Bescheid der Marktgemeinde A schon deswegen nicht zum Tragen käme, weil ja die Wirksamkeit des Bescheides von der Erreichung des 1. Jänner 1990 abhängig sei. Die Marktgemeinde A könnte daher in einem solchen Fall den Bescheid von sich aus aufheben. Für seine Auffassung spreche unter Bedachtnahme darauf, daß eine rückwirkende Erlassung der Bescheide grundsätzlich nicht möglich sei, die Überlegung, daß, sollte diese Zulage ab 1. Jänner 1990 wirksam werden, auf alle Fälle vor diesem Zeitpunkt der entsprechende Bescheid mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 zu erlassen wäre. Daher werde es immer eine Bescheiderlassung mit Wirksamkeit für einen zukünftigen Termin sein, wobei es dann sicher keine Rolle spiele, ob zwischen Bescheiderlassung und Termin ein Zeitraum von Wochen, Monaten oder sogar wie im Gegenstand rund zwei Jahren liege. Ein gesetzliches Verbot einer solchen Vorgangsweise liege nicht nur nicht vor, sondern finde die Vorgangsweise der Marktgemeinde A auch die Billigung des Verfassungsdienstes der belangten Behörde.

Diesen Einwänden kann nicht beigepflichtet werden.

Nach § 12 Abs. 5 letzter Satz GBG kann "unter den gleichen Voraussetzungen" (nämlich - zumindest - des ersten Satzes dieses Absatzes, also daß die Beförderung eines Beamten nicht möglich ist und er durch zehn Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat) dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, die näher genannte Zulage zuerkannt werden. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung müssen die drei Voraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt der Zuerkennung der Zulage, also der Erlassung des bezüglichen Bescheides gegeben sein. Es reicht weder aus, daß der Beamte irgendwann im Laufe seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch einen zusammenhängenden Zeitraum von zehn Jahren eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat oder erbracht haben wird, noch genügt es, daß er die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe zu irgendeinem zukünftigen Zeitpunkt erreicht haben wird. Vor der Erfüllung der Voraussetzungen verstößt daher ein Bescheid, mit dem eine Zulage im Sinne des letzten Satzes des § 12 Abs. 5 GBG unbedingt zuerkannt wird, gegen diese Bestimmung, gleichgültig, ob er - wie im Beschwerdefall - mit einem mehr als zwei Jahre nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden oder einem früheren Wirksamkeitstermin erlassen wird. Darauf, ob der Kärntner Verfassungsdienst diesbezüglich eine andere Meinung vertritt (was die belangte Behörde mit näherer Begründung bestreitet), kommt es nicht an.

Ob der Bescheid der Marktgemeinde A dann rechtmäßig wäre, wenn, wie der Beschwerdeführer meint, die Zuerkennung der Zulage ohnedies unter der Bedingung erfolgt wäre, daß im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Bescheides, also am 1. Jänner 1990, die nach der genannten Gesetzesbestimmung nötigen Voraussetzungen vorliegen, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden, weil der Bescheid der Marktgemeinde A nicht so verstanden werden kann. Denn mit seinem Spruch wird dem Beschwerdeführer die Zulage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 ohne die genannten Bedingungen zuerkannt. Der Begründungsteil "da die Dienstleistung ..., wird die Voraussetzung für die Zuerkennung ... mit 1.1.1990 erfüllt" ist nicht geeignet, den klaren Spruch in dem einschränkenden Sinn zu verstehen.

Wenn der Beschwerdeführer ferner - im Widerspruch zu seiner Auffassung, es käme für den Fall, daß die Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 1990 wegfielen, der Bescheid nicht zum Tragen - meint, es könnte in einem solchen Fall die Marktgemeinde A den Bescheid von sich aus aufheben, so ist dazu (unabhängig von der Richtigkeit dieses Beschwerdevorbringens) zu bemerken, daß dies an der Rechtswidrigkeit des Bescheides schon deshalb nichts änderte, weil die Gemeinde weder zu einer solchen Aufhebung verpflichtet wäre noch von der belangten Behörde dazu verhalten werden könnte.

Schließlich meint der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 96 Abs. 3 AGO, wonach die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde verpflichtet sei, erworbene Rechte Dritter möglichst zu schonen, daß ihm im Hinblick auf § 12 Abs. 5 GBG Rechte eingeräumt worden seien, die als erworben anzusehen seien, und man nicht sagen könne, die belangte Behörde müsse aus prinzipiellen Erwägungen und wegen der Beispielfolgen von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch machen. Von einer krassen Rechtswidrigkeit, die ein solches Eingreifen geradezu geböte, könne auch nicht gesprochen werden. Durch derartige Maßnahmen werde die Gemeindeautonomie in Mitleidenschaft gezogen.

Auch diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 AGO sind der Gemeinde zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in der Bestellung der Gemeindebediensteten und der Ausübung der Diensthoheit gewährleistet. Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Nach § 96 Abs. 1 leg. cit. hat das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Nach § 96 Abs. 2 leg. cit. ist das Aufsichtsrecht durch die Landesregierung auszuüben, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Nach § 96 Abs. 3 leg. cit. sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben. Nach § 100 Abs. 1 können unter anderem rechtskräftige Bescheide der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.

Gegen die zuletzt genannte, als Ermessensnorm zu wertende Bestimmung bestehen aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. März 1983, Slg. Nr. 9665, zur inhaltsgleichen Bestimmung der AGO, LGBl. Nr. 1/1966 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/1976, angeführten Gründen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Unter Bedachtnahme auf diese Gründe ist aber auch nicht den der Sache nach darauf abzielenden Beschwerdeausführungen beizupflichten, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe und der angefochtene Bescheid daher nach Art. 130 Abs. 2 B-VG rechtswidrig sei. Denn daß der Bescheid der Marktgemeinde A vom 20. Oktober 1987 eine landesgesetzliche Bestimmung verletzt hat, wurde bereits dargelegt. Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene, oben wiedergegebene Wertung näher angeführter Umstände als öffentliches Interesse an der Aufhebung des mehrfach genannten Bescheides hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Es stellt aber auch keine Ermessensüberschreitung dar, wenn die belangte Behörde aus den in der Bescheidbegründung angeführten Gründen (nämlich, daß der Beschwerdeführer "sowieso erst mit 1.1.1990 mit der Zulage ... rechnen konnte und die Zuerkennung dieser Zulage bei Zutreffen der Voraussetzungen auch in weiterer Folge noch möglich ist", worunter sie im Zusammenhalt der gesamten Bescheidbegründung nicht eine bloß abstrakte, sondern eine - im Hinblick auf die bisherigen Leistungsbeurteilungen des Beschwerdeführers und den normalen Gang der Dinge - konkrete Möglichkeit meinte) diesem öffentlichen Interesse an der Bescheidaufhebung den Vorrang gegenüber dem durch die Aufhebung erfolgenden Eingriff in die durch den Bescheid erworbenen Rechte des Beschwerdeführers (nämlich seine unbedingte Anwartschaft auf die strittige Zulage) zubilligte.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120059.X00

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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