TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/19 89/18/0167

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

KrPflG 1961 §48 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler,

Dr. Degischer,Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. September 1989, Zl. 14-SV-4033/5/89, betreffend Erlassung von Prüfungen nach dem Krankenpflegegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf die Sachverhaltsdarstellung und auf die rechtlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0078, wird hingewiesen. Die belangte Behörde gewährte in der Folge dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Äußerung der Abteilung 12S des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 22. Jänner 1988; es wurden sodann noch drei weitere Äußerungen dieser Abteilung eingeholt und dem Beschwerdeführer, ausgenommen zur Äußerung vom 11. August 1989, Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer gab mehrere Stellungnahmen ab. Ferner wurden Äußerungen der Pflegedienstleitung und der Kursleitung des Landeskrankenhauses A und Aufzeichnungen über die Besuche verschiedener Kurse bei diesem Krankenhaus eingeholt.

Mit Bescheid vom 14. September 1989 gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers abermals keine Folge. In der Begründung wurde zunächst der Gang des Verwaltungsverfahrens bis zum Einlangen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und danach dargestellt. Zu lösen sei die Frage, ob das Unterrichtsfach "Grundzüge der Krankenhaushygiene, Entwesung, Desinfektion und Sterilisation" für Operations- und für Stationsgehilfen im Zeitpunkt der Ablegung dieser Prüfung durch den Beschwerdeführer im Jahre 1977 als Stationsgehilfe und im Zeitpunkt des nunmehr von ihm besuchten Kurses für Operationsgehilfen vom Inhalte her als gleichwertig anzusehen sei und ihm demnach die Prüfung in diesem Unterrichtsfach erlassen werden könne. Nach Zitat des § 48 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes wurde ausgeführt, daß nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste die Mindeststundenanzahl im Unterrichtsfach "Grundzüge der Krankenhaushygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation" für Stationsgehilfen 25, für Operationsgehilfen jedoch 30 Stunden betrage. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1977 im Zuge seiner Ausbildung zum Stationsgehilfen unter anderem durch 25 Stunden am Unterricht im Fach "Hygiene" teilgenommen und hierüber erfolgreich die Prüfung abgelegt. Am Ende des damaligen Kurses habe mit nur einem kleineren Teil der Kursteilnehmer, nämlich den Operationsgehilfen, ein zusätzlicher Unterricht von fünf Stunden Hygiene stattgefunden, der auch in weiterer Folge durch praktische Einweisungen durch Oberschwester XY an der unfallchirurgischen Abteilung ergänzt worden sei. Schwerpunkte dieses Zusatzunterrichtes seien insbesondere Sterilisation und Desinfektion gewesen; es seien die für Operationsgehilfen erforderlichen besonderen Gebiete behandelt worden. Es habe somit damals in der Ausbildung einerseits zum Stations-, andererseits zum Operationsgehilfen Unterschiede gegeben dahin, daß in den zusätzlichen fünf Kursstunden der für Operationsgehilfen wesentliche Inhalt vermittelt worden sei. Mangels Gleichartigkeit des damaligen Unterrichtes seien damit auch die beiden Prüfungen nicht als gleichartig zu werten. Der Beschwerdeführer habe damals an der fünfstündigen Zusatzausbildung nicht teilgenommen, was von ihm unbestritten geblieben sei. Nach der derzeitigen - also vom Beschwerdeführer nicht absolvierten - Ausbildung sei allerdings der Unterrichtsinhalt für Stationsgehilfen jenem für Operationsgehilfen angeglichen worden, so daß die diesbezügliche derzeitige Ausbildung als gleichwertig angesehen werden könne. Die Berufungsbehörde habe es in diesem Zusammenhang nicht zu vertreten, daß der Beschwerdeführer von Dienstgeberseite erst 1987 aufgefordert worden sei, die Zusatzprüfung für die Tätigkeit des Operationsgehilfen abzulegen. Sofern der Beschwerdeführer behaupte, drei namentlich genannten Kollegen sei die Nachsicht vom Unterrichtsfach Hygiene erteilt worden, so sei darauf zu verweisen, daß diese drei Dienstnehmer die Ausbildung nach dem heutigen - und nicht nach dem seinerzeitigen - Unterrichtsschema absolviert hätten. Unentscheidend sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe insgesamt 65 Unterrichtsstunden des Unterrichtsfaches Hygiene gehört, da es nicht auf die gehörte Stundenanzahl, sondern auf die Ablegung gleichartiger Prüfungen ankomme. Das bloße Hören bestimmter Unterrichtsstunden könne einer Prüfung nicht gleichgehalten werden. Was den Hinweis des Beschwerdeführers anlange, er habe im Jahre 1987 den Kurs für Instrumentenlehre absolviert und habe in diesem Zusammenhang eine Zusatzausbildung für Hygiene, Sterilisation und Desinfektion erhalten, so sei festzuhalten, daß auch im Rahmen der Instrumentenlehre Fragen der Hygiene behandelt würden, doch seien diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Behandlung der Geräte und Instrumente zu verstehen; die diesbezügliche Ausbildung könne nicht dem selbständigen Unterrichtsfach Hygiene gleichgehalten werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat eine bestimmte Behauptung, er habe vor der im Jahre 1977 abgelegten Prüfung für Stationsgehilfen auch die weiteren fünf Kursstunden für Operationsgehilfen besucht und darüber eine Prüfung abgelegt, nicht aufgestellt, geschweige denn Beweise hiefür angeboten. Dies gibt er in seiner Beschwerde mit den Worten zu, es sei für ihn nach rund 12 Jahren schwer, die eine oder andere Version völlig auszuschließen. Gerade bestimmte Behauptungen und Beweisanträge des Beschwerdeführers über diese strittige Frage liegen aber im Bereich der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht. Wenn nicht einmal der Beschwerdeführer diese Frage klar beantworten kann, ist es völlig abwegig, vom damaligen Kursleiter YZ eine "dezidierte" Antwort erwarten zu wollen; der Beschwerdeführer hat auch jeden Hinweis im Verwaltungsverfahren unterlassen, durch welche "schriftlichen Unterlagen" er die, wie oben erwähnt, gar nicht so aufgestellte Behauptung untermauern hätte wollen. Das Verfahren ist somit in dieser Richtung mängelfrei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Erkenntnis vom 7. September 1988, dort Seite 3 unten, ausgeführt, daß sich die belangte Behörde nicht ausschließlich auf die unterschiedliche Anzahl der Unterrichtsstunden zur Begründung der mangelnden Gleichartigkeit der Prüfungen berufen habe. Der Beschwerdeführer vermag nicht, durch seine abermals aufgestellten gegenteiligen Behauptungen den Verwaltungsgerichtshof von seiner schon seinerzeit ausgesprochenen Ansicht abzubringen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß das bloße Hören von Unterrichtsstunden nicht die Ablegung der erforderlichen Prüfungen ersetzen kann.

Die belangte Behörde hat, wie bereits oben dargestellt, dadurch die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs verletzt, daß sie die Äußerung ihrer Fachabteilung 12S vom 11. August 1989 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis brachte - welchen Umstand der Beschwerdeführer allerdings nicht in seiner Beschwerde rügte.

Es ist allerdings nicht erkennbar, daß diese Verletzung von Verfahrensvorschriften auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Einfluß im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG haben konnte: Die Äußerung der Fachabteilung geht dahin, das Unterrichtsfach "Hygiene" sei im Jahre 1977 wegen der fehlenden fünf Unterrichtsstunden für Stationsgehilfen nicht der seinerzeitigen Ausbildung für Operationsgehilfen

(30 Unterrichtsstunden) gleichzusetzen. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer im Unterrichtsgegenstand "Instrumentenlehre" einen Kurs besucht und eine Prüfung abgelegt habe, doch behandelte dieses Unterrichtsfach ausschließlich die Hygienevorschriften im Zusammenhang mit der Geräte- und Instrumentenlehre, was nicht mit dem Unterrichtsfach "Hygiene" im oben mehrfach erwähnten Sinn gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer hat es in seiner Beschwerde unterlassen, darzutun, was er zur Entkräftung dieses Standpunktes der Fachabteilung vorgebracht hätte, wäre ihm Parteiengehör gewährt worden. Es liegt also auch in diesem Punkt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG vor.

Aber auch die Rechtsrüge vermag nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde hat auf den Seiten 11 und 12 ihrer Bescheidbegründung dargetan, aus welchen Gründen sie die beiden hier in Frage stehenden Prüfungen nicht als gleichartig im Sinne des § 48 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes angesehen hat. Zur Zeit der Ablegung einer der beiden Prüfungen (nämlich für Stationsgehilfen) durch den Beschwerdeführer bestand eben die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Entscheidung herangezogene Unterschiedlichkeit beider Prüfungen. Daß diese Verschiedenheit in der Folge - und ohne RückwirkungÜ - beseitigt wurde, vermag dem Standpunkt des Beschwerdeführers, der sich auf Kursbesuch und Prüfung im Jahre 1977 berief, nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die weiteren Ausführungen der Beschwerde gehen nicht von der geltenden Rechtslage aus, sondern appellieren an Billigkeit in dem von ihr verstandenen Sinn, eine Begünstigung, die heutigen Prüfungskandidaten zukomme, dürfe dem Beschwerdeführer für das Jahr 1977 nicht versagt werden. Solche Erwägungen bilden allerdings keine Grundlage für die die Rechtsrichtigkeit des Handelns der Behörde überprüfende Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.

Da es somit der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180167.X00

Im RIS seit

02.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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