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L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;Norm
KAG Stmk 1957 §1 Abs2a idF 1989/038;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler,
Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Sanatorium N-GmbH gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989, Zl. 12-87 Ho 3/33-1989, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 29. Dezember 1987 ersuchte die Beschwerdeführerin die Steiermärkische Landesregierung um Genehmigung der Erweiterung ihres Sanatoriums in Graz, X-Gasse laut beiligendem Plan, verbunden mit der Vergrößerung der Bettenstation von derzeit 32 auf 44 Betten. Dies wurde damit begründet, daß durch den medizinischen Fortschritt in den letzten Jahren neue und verbesserte Operationsmethoden in die tägliche Routine der Orthopädie, aber auch der Allgemeinchirurgie eingeführt worden seien. Verschiedene dieser modernen Techniken, die zum Teil auch spezialisiertes Instrumentarium bedingten, würden mit großem Erfolg und steigender Frequenz im Sanatorium der Beschwerdeführerin ausgeführt. Der wachsenden Nachfrage nach diesen Operationsmethoden könne nur mit einer vergrößerten Bettenstation entsprochen werden; damit werde Vorsorge getroffen, daß nicht, so wie bisher, Patienten wegen Bettenmangels nicht aufgenommen werden könnten oder unangemessen lange Wartezeiten in Kauf nehmen müßten. Die zusätzliche Bettenstation von zwölf Betten solle durch eine Aufstockung des bestehenden Sanatoriumgebäudes realisiert werden. Die Krankenzimmer würden als Einbett- oder Zweibettzimmer jeweils mit eigener Sanitäreinheit ausgestattet; weiters sei eine Schwesternstation sowie seien die nötigen Sanitär- und Nebenräume vorgesehen. Die geplante Erweiterung sei nicht zuletzt deshalb nötig, um dem Verlangen der Patienten nach einer qualitativ hochwertigen, komfortbetonten Versorgung auch in Zukunft entsprechen zu können.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Anhörungsverfahren brachte folgende Ergebnisse:
Die Handelskammer Steiermark, Sektion Fremdenverkehr, Fachvertretung der Heilbäder, Kur- und Krankenanstalten sowie Mineralquellenbetriebe nahm "positiv" Stellung. Der Magistrat Graz - Gesundheitsamt - berichtete über die durchgeführte Bedarfserhebung folgendes:
"Von seiten des Antragstellers wird als Begründung auf die Einführung neuer bzw. verbesserter Operationsmethoden im Bereiche der Orthopädie, aber auch Allgemeinchirurgie, hingewiesen, verschiedene damit verbundene Diagnoseeinrichtungen hätten ebenfalls zu einer Frequenzsteigerung geführt.
Nachweislich konnte durch die Anschaffung einer Arthroskopieausrüstung eine Zunahme der Patientenfrequenz auf dem Gebiet der Orthopädie von 55 im Jahre 1985 auf 180 im Jahre 1987 erzielt werden. Auch wird auf einen glaubhaften Anstieg in der Nachfrage nach Hüft- und Kniegelenksendoprothesen hingewiesen.
Dies läßt sich aus hieramtlicher Sicht mit einem zunehmenden Auftreten von Sportverletzungen, insbesondere im Kniegelenksbereich (akute und chronische Meniscusverletzungen), aber auch in einem gehäuften Vorkommen von Abnützungserscheinungen des statischen Apparates im allgemeinen, die zur operativen Intervention Anlaß geben, erklären. In Anbetracht der Tatsache, daß es sich bei dem vorhandenen Patientengut auch zu einem sehr wesentlichen Teil um Nicht-Grazer handelt (1987: 672 Grazer, 433 Nicht-Grazer), ist auch durch die mit der angestrebten Erhöhung der Bettenzahl verbundene Steigerung der Patientenfrequenz keine negative Auswirkung auf die Patientenbewegung in den bestehenden Krankenanstalten im Stadtgebiet Graz zu erwarten. Diese kann aus hieramtlicher Sicht daher als eine den notwendigen Bedarf eines gesteigerten Operationsaufkommens folgende Nachbetreuungs- und Nachbehandlungsanlage angesehen werden.
Es kann somit abschließend festgestellt werden, daß auf Grund der durchgeführten Erhebungen in sanitätsbehördlicher Hinsicht ein Bedarf für die Erhöhung der Bettenzahl im Sanatorium Dr. N von 32 auf 44 Betten gegeben ist."
Im Landessanitätsrat wurde in der Sitzung am 22. März 1988 das Referat des Oberstadtphysikus Dr. XY vom 21. März 1988 einstimmig angenommen. Dieses Referat schloß sich inhaltlich an die oben wiedergegebenen Erhebungen des Magistrates Graz - Gesundheitsamt an und fügte hinzu, da mehr als ein Drittel der im Sanatorium der Beschwerdeführerin behandelten Patienten von außerhalb des Stadtgebietes Graz stammten, sei eine negative Konkurrenzsituation für andere Krankenanstalten im Stadtgebiet Graz nicht anzunehmen. Der Bedarf für die Bettenvermehrung im Ausmaß von 12 Betten sei als gegeben anzunehmen. Der Landessanitätsrat möge der Bettenerweiterung zustimmen.
Die Fachabteilung für das Gesundheitswesen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erklärte am 29. April 1988, sich dem Gutachten des Landessanitätsrates vollinhaltlich anzuschließen.
Sodann findet sich im Akt der belangten Behörde ein für "Herrn Dr. Z" bestimmter Aktenvermerk vom 15. Februar 1989 mit unleserlicher Unterschrift folgenden Inhalts:
"Über Auftrag des Herrn Abteilungsvorstandes wird in der Beilage die Belagsstatistik der Grazer Sanatorien, wie sie vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen im Zusammenhang mit den Arbeiten zum Steiermärkischen Krankenanstaltenplan erstellt wurde, übermittelt. Für die Argumentation in der causa Sanatorium Dr. N wird vor allem darauf hingewiesen, daß die durchschnittliche Auslastung aller Grazer Sanatorien im Jahre 1987 lediglich 64,4 Prozent betrug und das Sanatorium Dr. N mit 58,1 Prozent sogar noch unter diesem Durchschitt lag. Dies ist insofern von Bedeutung, als man im Krankenanstaltenwesen bei allen Planungsvorhaben von einer durchschnittlichen Auslastung von 85 Prozent ausgeht, da sich diese von der betriebswirtschaftlichen Seite her als das Optimum durchgesetzt hat."
Diesem Aktenvermerk sind zwei Seiten mit statistischen Angaben angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1989 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu dem letzterwähnten Aktenvermerk. Es sei unrichtig, daß die durchschnittliche Auslastung ihres Sanatoriums 58,1 Prozent betrage. Die Auskunft des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen dürfe nicht kritiklos übernommen werden, weil folgendes unberücksichtigt geblieben sei:
Ab dem Jahre 1986 seien für das Sanatorium der Beschwerdeführerin 32 Betten bewilligt gewesen, doch seien hievon bis einschließlich Jänner 1989 nur 26 Betten tatsächlich benützt worden, weil der Ende 1987 begonnene Umbau erst im Jänner 1989 fertiggestellt worden sei. Erst ab Februar 1989 seien demnach die bewilligten 32 Betten zur Verfügung gestanden. Ferner sei der Betrieb des Sanatoriums seit 1985 jährlich durch einen Monat wegen Urlaubes gesperrt gewesen. Berücksichtige man diese Umstände, so ergäben sich Auslastungsquoten für 1986 von 77,15 Prozent, für 1987 von 77,96 Prozent und für das erste Halbjahr 1988 von
85,52 Prozent.
Hieraus ergebe sich eine steigende Belagstendenz. Die im Aktenvermerk vom 15. Februar 1989 behauptete erstrebenswerte 85 Prozentige Auslastung sei hier nicht heranzuziehen, weil in dieser Durchschnittszahl die allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten eingeschlossen seien; Durchschnittszahlen bloß für Sanatorien seien nicht genannt worden. In den erwähnten öffentlichen Krankenanstalten zählten zur Auslastung nicht nur die Sonderklasse, sondern auch die allgemeine Klasse. In Sanatorien gebe es demgegenüber keine Einschubbetten und auch keine Not- oder Gangbetten. Darüberhinaus müsse berücksichtigt werden, daß in Sanatoriumsbetrieben Betten für bestimmte Patienten reserviert und somit für eine gewisse Zeit freigehalten würden. Alle diese Umstände ließen einen Vergleich mit einer durchschnittlichen Auslastung der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten nicht zu. Doch sei zu bemerken, daß die im Aktenvermerk vom 15. Februar 1989 erwähnte Durchschnittszahl von 85 Prozent im Sanatorium der Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr 1988 bereits überschritten worden sei.
Die Betriebsbewilligung für - was nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet - den Umbau und die Erweiterung des Sanatoriums von 26 auf 32 Planbetten wurde mit Bescheid vom 25. Juli 1989, zugestellt der Beschwerdeführerin am 30. August 1989, erteilt.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schriftsätzen vom 17. und 18. August 1989 bekannt, daß sich für die "Vollbetriebsmonate" März, April und Juni 1989 eine durchschnittliche Bettenauslastung von 83,3 Prozent ergeben habe.
Die belangte Behörde nahm in der Folge eine Einschau an Ort und Stelle im Sanatorium der Beschwerdeführerin, betreffend Feststellung der durchschnittlichen Auslastung, vor, worüber ein Aktenvermerk vom 28. August 1988 errichtet wurde.
Mit Schriftsatz vom 29. August 1989 gab die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. in ihrer Eigenschaft als "Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten im Einzugsgebiet" auszugsweise folgende Stellungnahme:
"Wir verweisen darauf, daß im Krankenanstaltenbereich insgesamt im Zuge der Regierungserklärung, ebenso wie in der KRAZAF-Vereinbarung, steiermarkweit eine Bettenreduktion vorzunehmen sein wird. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Bundesregierung und den Zielsetzungen des Bundes und aller Länder, sondern auch ökonomischen Sachzwängen. Es erscheint daher gerade im Lichte der allgemeinen Entwicklung kontraproduktiv, wenn der geforderte Bettenabbau von Anstalten mit Öffentlichkeitsrecht im Gegenstrom eine Erweiterung der Sanatoriumsbetten nach sich zöge.
Darüberhinaus wird insbesondere festgehalten, daß das ÖBIG im Zuge seiner Untersuchungen in Vorbereitung des steiermärkischen Krankenanstaltenplanes richtigerweise auch die Sanatorien in die Betrachtung miteinbezogen und bei den Sanatorien insgesamt eine schlechte Auslastung festgestellt hat. Es erscheint daher auch aus diesem Blickwinkel die Förderung eines Verdrängungswettbewerbes nicht mit den Zielen eines bedarfgerechten Bettenangebotes vereinbar zu sein. Letztendlich ist es jedoch von grundlegender Bedeutung, daß in den Landeskrankenanstalten die Auslastung in der Sonderklasse bei weitem nicht in jenem Maße gegeben ist, wie dies wünschenswert wäre. Trotz größter Anstrengungen von unserer Seite durch eine entsprechende Verbesserung der Ausstattung der Sonderklassezimmer Nen wir, den sich ständig fortschreitenden Trend einer geringeren Inanspruchnahme der Sonderklasse stoppen zu können. Die Auslastung in der Sonderklasse im Landeskrankenhaus Graz, verglichen zwischen dem ersten Halbjahr 1988 mit dem ersten Halbjahr 1989, (ist) um 5 1/3 Prozent zurückgegangen. Besonders schwerwiegend zeigt sich der Rückgang in der Sonderklasse an der Zahnklinik mit nahezu 27 Prozent, an der Augenklinik mit rund 19 Prozent, an der Gynäkologisch-geburtshilflichen Klinik mit 16,3 Prozent, an der Urologischen Klinik mit 14 Prozent, an der HNO-Klinik mit 11,3 Prozent und an der Kinderinternen mit 10,5 Prozent. Bei den vorgenannten prozentmäßigen Rückgängen an Sonderklassetagen sind nur jene Bereiche angeführt, in welchen im Beobachtungszeitraum Rückgänge von über 10 Prozent zu verzeichnen waren.
Da nunmehr auf Grund der 11. KALG-Novelle ein Bedarf nach Sanatorien auch dann nicht als gegeben anzunehmen ist, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten im Land zur Bettenanzahl der Sonderklasse der öffentlichen sowie privatgemeinnützigen Krankenanstalten einen durch Verordnung festzusetzenden Wert überschreitet - die entsprechende Verordnung ist allerdings noch nicht erlassen - ersuchen wir um eine Ablehnung der beantragten Erweiterung, um nicht ein weiteres Absinken der Inanspruchnahme der Einrichtungen in öffentlichen Krankenanstalten zu unterstützen.
Abschließend erlauben wir uns, festzuhalten, daß wir uns im Sinne des § 4 Abs. 2 des Steiermärkischen KALG als Träger des Landeskrankenhauses Graz ausdrücklich gegen eine Genehmigung der beantragten Bettenerweiterung aussprechen."
Mit Bescheid vom 11. September 1989 wies die Steiermärkische Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der behördlichen Errichtungsbewilligung für die Erweiterung ihres Sanatoriums mit Erhöhung des Bettenstandes von 32 Planbetten auf 44 Planbetten gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957 in der Fassung der 11. Novelle, LGBl. Nr. 38/1989, ab. In der Begründung wurde dargestellt, im Jahre 1985 sei der Beschwerdeführerin der Umbau und die Erweiterung ihres Sanatoriums, in welches alle Krankheitsfälle mit Ausnahme von Infektionsfällen aufgenommen werden könnten, von 26 auf 32 Planbetten bewilligt worden; die Betriebsbewilligung sei mit Bescheid vom 25. Juli 1989 erteilt worden. Nach Zitat von Bestimmungen des KALG wurde ausgeführt:
"Im Stadtgebiet Graz gibt es an sanitätsbehördlich bewilligten und in Betrieb stehenden Sanatorien im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 KALG sechs Anstalten dieser Art, nämlich ein Sanatorium in 8010 Graz, A-Gasse (Nummer im Krankenanstaltenverzeichnis - KA-Nummer n1) mit 40 Planbetten, ein Sanatorium in 8010 Graz, B-Gasse (KA-Nummer n2) mit 130 Planbetten, ein Sanatorium für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in 8010 Graz, C-Gasse (KA-Nummer n3) mit 15 Planbetten, ein Sanatoium in 8020 Graz, D-Gasse (KA-Nummer n4) mit
114 Planbetten, ein Sanatorium in 8010 Graz, E-Gasse (KA-Nummer nn/n5) mit 58 Planbetten und das Sanatorium der Antragstellerin (KA-Nummer n6) mit 32 Planbetten. Dazu kommt noch im engeren Einzugsbereich ein Sanatorium in 8061 St bei Graz (KA-Nummer n7) mit 60 Planbetten. In diesen sieben Sanatorien werden somit insgesamt 449 Planbetten vorgehalten.
Nach den statistischen Daten, welche durch die Anstalten selbst im Rahmen des sogenannten C-Berichtes den Sanitätsbehörden und dem statistischen Zentralamt gemeldet werden bzw. welche erhoben wurden, betrug die Bettenauslastung der Grazer Sanatorien im Jahre 1982 bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 8,7 Tagen im Jahresdurchschnitt 72,4 Prozent, bei sinkender Verweildauer im Jahre 1983 im Jahresdurchschnitt 73,4 Prozent, im Jahre 1984 68,4 Prozent, im Jahre 1985 59,5 Prozent, im Jahre 1986 stieg die Verweildauer um 0,7 Tage und die Auslastung auf 61,9 Prozent und im Jahre 1987 betrug die durchschnittliche Verweildauer 7,2 Tage und die Auslastung 64,4 Prozent.
Für das Sanatorium Dr. N betrugen die entsprechenden Ziffern:
Jahr syst. Pflege- Auf- Verweil- Auslastung
Betten tage nahmen dauer in Prozent
1982 26 6.460 714 9,0 68,1
1983 26 6.533 880 7,4 68,8
1984 26 6.246 904 6,9 65,6
1985 26 5.631 832 6,8 59,3
1986 32 6.700 1.027 6,5 57,4
1987 32 6.791 1.106 6,1 58,1
Für die Krankenbettenbedarfsplanung im Spitalwesen wird allgemein neben der Bevölkerungsentwicklung in den betreffenden Einzugsgebieten und einigen anderen Determinanten, wie Altersstruktur, Verweildauer, Verkehrssituation u.a. auch der Belegungsgrad bzw. die bisherige Auslastung der bestehenden Krankenanstalten herangezogen, wobei der Auslastungsberechnung die Belagstage der einzelnen Krankenanstalten zugrundegelegt werden.
Nach den allgemein anerkannten und angewandten Formeln errechnen sich die Belagstage aus der Zahl der Pflegetage minus Entlassungen, die durchschnittliche Belagsdauer = Belagstage dividiert durch die Zahl der stationären Patienten, der Durchschnittsbelag = Belagstage dividiert durch 365 (366) und die durchschnittliche Auslastung = (Belagstage x 100):
(tatsächlich aufgestellte Betten x 365).
Der Vertreter der Antragstellerin hat in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 1989 die Auslastung des Sanatoriums nach Belagstagen unter Einrechnung sogenannter "Offenhaltungstage" angeführt, aber fälschlicherweise der Berechnung die Pflegetage zugrundegelegt. Nimmt man richtigerweise die Belagstage, so ergibt sich für das Sanatorium Dr. N für das Jahr 1987 auch unter Berücksichtigung dessen, daß in diesem Jahr von den bewilligten 32 Planbetten nur 26 aufgestellt waren und im August Betriebssperre war, wobei auf die Auswirkungen der Sperrtage im Gesamten später noch eingegangen wird, trotzdem in der tatsächlichen Auslastung ein wesentlich niedrigerer Prozentsatz."
Es folgt eine Aufstellung des Belages der sieben oben genannten Grazer Sanatorien für das Jahr 1988, woraus sich ergebe, daß die durchschnittliche Auslastung aller dieser Sanatorien nur 60,66 Prozent betragen habe. Daher seien bereits jetzt freie Bettenkapazitäten in beträchtlichem Ausmaß vorhanden.
Durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berücksichtigung der sogenannten Sperrtage sei für die Bedarfsbeurteilung nichts gewonnen, weil erfahrungsgemäß bei den sogenannten programmierbaren Behandlungen, wie beispielsweise im Bereiche der Orthopädie, die Patienten eben für jene Zeit vorgemerkt seien und dann aufgenommen würden, wenn die Anstalt aufnahmefähig sei. Anders sei es in den sogenannten Sofort- oder Dringendfällen bei den Sanatorien als Belegsspitälern, wo im Sperrfalle einer Anstalt der behandelnde Arzt den Patienten in eine andere Anstalt einweise, so daß in der Gesamtheit der Auslastung aller in Betracht kommenden Sanatorien diese Sperrtage nicht zur Auswirkung kämen.
Nach Wiedergabe der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen wurde ausgeführt, auch unter Berücksichtigung einer - beispielsweise vom Magistrat Graz bekundeten - Nachfragesteigerung könne nicht außer acht gelassen werden, daß "während dieser Zeit" - das waren die Jahre 1985 bis 1987 - bei zwar 32 genehmigten Planbetten nur 26 tatsächlich aufgestellt waren und selbst damit das Sanatorium der Beschwerdeführerin, vor allem aber die Gesamtheit aller Grazer Sanatorien, keine volle Auslastung aufgewiesen habe.
Da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß die derzeit im Einzugsgebiet in der Gesamtheit der Sanatorien in Graz vorgehaltenen Betten kapazitätsmäßig nicht nur ausreichen, sondern darüberhinaus bereits eine genügende Reserve beinhielten, könne ein Bedarf für eine weitere Erhöhung der Sanatoriumsbetten in Graz als nicht gegeben angesehen werden. Eine Behauptung, daß ohne die beantragte Erweiterung das Sanatorium der Beschwerdeführerin nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könne, sei nicht aufgestellt worden, so daß auf diese Frage nicht einzugehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Infolge Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12. September 1989 war das KALG in der Fassung der seit dem 1. Juni 1989 in Kraft befindlichen elften Novelle, LGBl. Nr. 38, heranzuziehen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 KALG sind Sanatorien Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen. Gemäß § 6 Abs. 2 KALG bedürfen wesentliche Veränderungen einer Krankenanstalt der Bewilligung der Landesregierung. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen sind wesentliche Veränderungen insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt sind die Bestimmungen der §§ 3 bis 5a sinngemäß anzuwenden. Nach § 3 Abs. 1 KALG bedarf die Errichtung einer Krankenanstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung setzt nach Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen unter anderem den Bedarf nach einer Krankenanstalt im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan voraus. Nach § 3 Abs. 3 KALG ist der Bedarf nach dem örtlichen Bereich und nach dem Personenkreis, für welchen die Anstalt zunächst bestimmt ist (Einzugsgebiet), nach der Anzahl und der Größe der in angemessener Entfernung gelegenen gleichartigen oder ähnlichen Krankenanstalten und nach der Verkehrslage zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist auch dann nicht als gegeben anzunehmen, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (§ 24 Abs. 2) sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagsstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt. Nach § 4 Abs. 2 KALG sind bei der Prüfung des Bedarfes die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten und die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten im Einzugsgebiet zu hören.
Da bis zum 12. September 1989 die Steiermärkische Landesregierung keine Verordnung über die Festsetzung einer Verhältniszahl im Sinne des vorletzten und letzten Satzes des § 3 Abs. 3 KALG erlassen hat, waren die Bedarfskriterien ausschließlich dem § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 3, ausgenommen den letzten und vorletzten Satz, KALG zu entnehmen. Bei Anwendung des § 3 Abs. 2 lit. a KALG ist zu bemerken, daß ein Landes-Krankenanstaltenplan im Sinne des § 24 Abs. 2 KALG bis nun nicht erlassen wurde.
Angesichts dieser Rechtslage kommt einigen der Beschwerdegründe Berechtigung zu:
Da der Bedarf nach einer Krankenanstalt im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck (§ 1 Abs. 3 und 2a KALG) zu beurteilen ist, und nach § 1 Abs. 3 Z. 6 KALG Sanatorien Krankenanstalten sind, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen, hat jeder Vergleich von Sanatorien einerseits, allgemeiner Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 KALG andererseits, wie er insbesondere in der Stellungnahme der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. vorgenommen wird, zu unterbleiben. Aber auch innerhalb der Sanatorien ist zu fragen, ob es sich um in angemessener Entfernung zum Sanatorium der Beschwerdeführerin gelegene gleichartige oder ähnliche Krankenanstalten handelt. Dies kann allein aus der Bezeichnung "Sanatorium" nicht abgeleitet werden. Nach den Erkenntnissen vom 11. Mai 1978, Zl. 2846/77, vom 21. Mai 1986, Zl. 85/09/0258, vom 21. Mai 1986, Zl. 85/09/0270, vom 29. Juni 1988, Zl. 86/09/0116 und vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0071, hat die belangte Behörde in einem solchen Falle darzutun, daß es sich bei allen zum Vergleich herangezogenen Anstalten um solche mit gleichartigem - oder, wie nach der Rechtslage nach dem KALG zu ergänzen ist, mit ähnlichem - Anstaltszweck handelt. Die belangte Behörde hat solche inhaltlich bestimmte Vergleiche unterlassen und sich mit der Aufzählung begnügt, in Graz und Umgebung (St) befänden sich insgesamt 7 Sanatorien. Dies allein genügt nicht, um den Maßstab des § 3 Abs. 3 KALG anlegen zu können.
Feststellungen über den Personenkreis und den örtlichen Bereich, für welche die Anstalt zunächst bestimmt ist, fehlen genauso wie Feststellungen über die Verkehrslage.
Der Verwaltungsgerichtshof hält es nicht für erforderlich, in die nach Ansicht der Beschwerde divergierenden Berechnungsmethoden und Methoden der Darstellung der Auslastung durch die belangte Behörde einzugehen, und zwar aus folgenden Gründen:
Mangels Existenz eines steiermärkischen Spitalplanes und einer Verordnung über eine Verhältniszahl im Sinne des § 3 Abs. 3, vorletzter und letzter Satz KALG können solche Zahlen zwar für die Tatsachenfeststellung von Belang sein, liefern aber keine schlüssige Grundlage zur Beantwortung der Frage, wann ein Bedarf im Sinne des Gesetzes gegeben ist und wann nicht. Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch die auf Seite 10f der Beschwerde ausgeführte Ansicht, gerade eine verhältnismäßig geringe Verweildauer eines Patienten könne ein Indiz für eine konzentrierte, intensive und die Gesundung des Patienten motivierende Art der Behandlung sein - dies im Gegensatz zu einer möglichen Weise der Führung einer Krankenanstalt, der es nur auf möglichst große Anzahl von Pflegetagen ankommt, um daraus Ansprüche auf Unterstützung von dritter Seite abzuleiten. Die Folgerung, weil die Verweildauer in einer bestimmten Krankenanstalt im Durchschnitt kürzer sei als die in einer anderen gleicher oder ähnlicher Art, bestünde ein geringerer Bedarf nach den Leistungen der ersterwähnten Anstalt, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nicht schlüssig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinen Erkenntnissen vom 11. Mai 1978, Zl. 2846/77, und vom 29. September 1989, Zl. 89/18/0071, darauf hingewiesen, daß die Bedarfsfrage nicht vom rein wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet werden kann, vielmehr an der Spitze der Betrachtung das öffentliche Interesse an der Gesundheitspflege zu stehen hat. Demnach bietet die vom angefochtenen Bescheid erwähnte Möglichkeit, daß auch die Betten in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten in Graz nicht voll ausgelastet seien und eine rückläufige Belegung und Frequenz zu verzeichnen hätten, keinen Grund, bei sonst gegebenem spezifischen Bedarf die Bewilligung der Errichtung der beantragten wesentlichen Veränderung zu verweigern. Solche Erwägungen wären erst dann angebracht, wenn im Sinne des § 3 Abs. 3, vorletzter und letzter Satz KALG eine Verhältniszahl durch Verordnung festgesetzt worden wäre und die Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen sowie privaten, gemeinnützigen Krankenanstalten im Land in einem die festgesetzte Verhältniszahl überschreitenden Verhältnis stünde.
Zur Ausführung der belangten Behörde auf Seite 7, vorletzter Absatz der Bescheidbegründung, "während dieser Zeit" - demnach in den Jahren 1985 bis 1987 - seien "bei zwar 32 genehmigten Planbetten nur 26 tatsächlich aufgestellt" gewesen, ist darauf zu verweisen, daß die Betriebsbewilligung für den erhöhten Bettenstand von 32 erst mit Bescheid vom 25. Juli 1989 erteilt wurde, welcher Umstand doch nicht der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht werden kann.
Nicht begründet ist die Beschwerde insofern, als sie sich gegen die Beteiligung der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. am Verwaltungsverfahren wendet. Nach § 4 Abs. 2 KALG sind unter anderem die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten im Einzugsgebiet zu hören, wobei das Gesetz nicht auf Rechtsträger gleichartiger oder ähnlicher Krankenanstalten abstellt. Daß aber die Steiermärkische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ein solcher Rechtsträger ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es trifft zu, daß die Stellungnahme dieser Gesellschaft der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht wurde; ein Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG kann daraus aber deshalb nicht abgeleitet werden, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, bekanntzugeben, was sie vorgebracht hätte, wäre ihr im Verwaltungsverfahren diesbezüglich Parteiengehör gewährt worden.
Es ist auch unrichtig, daß die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlechthin im Verfahren über die Errichtungsbewilligung außer Betracht zu bleiben hätte, wie ein Blick auf die umfassende Vorschrift des § 3 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 KALG - Bedenken gegen den Bewerber - ergibt. Dies hatte allerdings für die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides keine Bedeutung, weil sich die belangte Behörde auf keine solchen Bedenken gegen die Beschwerdeführerin stützte.
Das Vorbringen über die zwischenweilige Bewilligung eines anderen Sanatoriums (Dr. YY) ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Tatsachenneuerung.
Wegen der weiter oben aufgezeigten Rechtsirrtümer war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren nach Stempelgebühren war abzuweisen, weil die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war und weil der in einfacher Ausfertigung vorzulegende angefochtene Bescheid nur drei Bogen umfaßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180161.X00Im RIS seit
19.03.1990Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008