TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/20 87/05/0155

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Veröffentlicht am 20.03.1990
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Index

L44004 Feuerwehr Oberösterreich;
L44104 Feuerpolizei Kehrordnung Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7 Abs1;
FPolO OÖ 1951 §4;
FPolO OÖ 1951 §78;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 12. Mai 1987, Zl. Fp(Pol)-294/1-1987 Bi/Ho betreffend Übertretung der OÖ Feuerpolizeiordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Jänner 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 6. Dezember 1984 um 14.10 Uhr in T dem Verhandlungsleiter der Feuerbeschaukommission den Zutritt zu seiner Liegenschaft in T verwehrt zu haben, obwohl ihm unmißverständlich die in seinem Haus beabsichtigte Durchführung der Feuerbeschau angekündigt gewesen sei; er habe dadurch § 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 der OÖ Feuerpolizeiordnung verletzt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 78 Abs. 2 der OÖ Feuerpolizeiordnung eine Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzarrest von 72 Stunden verhängt.

Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz an, auf Grund der Anzeige der Gemeinde T vom 13. Dezember 1984 und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, daß in der Zeit vom 3. bis 12. Dezember 1984 im Gebiet der genannten Gemeinde die Feuerbeschau durchgeführt worden sei. Der Termin hiefür sei mit dem Beschwerdeführer, der in Salzburg wohne, telefonisch für 6. Dezember 1984 ca. 14.00 Uhr vereinbart worden. Um 14.10 Uhr sei die Feuerbeschaukommission bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers erschienen; der Beschwerdeführer habe der Kommission unter Leitung des Bürgermeisters den Zutritt zum Gebäude verwehrt, obwohl dieser erklärt habe, die Feuerbeschau durchführen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe diesen Sachverhalt nicht bestritten, sondern lediglich persönliche Gründe angeführt, weshalb er der Kommission unter der Leitung des Bürgermeisters den Zutritt verweigere. Da nach § 4 der OÖ Feuerpolizeiordnung alle in Betracht kommenden Personen verpflichtet seien, im Zusammenhang mit der Überprüfung der Feuersicherheit den Organen auf Verlangen des Leiters der Amtshandlung freien Zutritt in alle Gebäudeteile zu gewähren, sei die persönliche Meinung des Beschwerdeführers über den Leiter der Amtshandlung nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu bilden. Soweit eine allfällige Befangenheit des Bürgermeisters wegen der zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde geführten Prozesse angesprochen werden sollte, sei eine solche nicht schon bei der Vornahme einer Amtshandlung relevant gewesen, sondern erst, wenn sich sachliche Bedenken gegen einen darauf gestützten Bescheid ergeben hätten.

Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse hätten geschätzt werden müssen, da der Beschwerdeführer über Aufforderung der Strafbehörde diesbezüglich nur angeführt habe, daß seine Familienverhältnisse in Ordnung und seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gesichert seien(Ü), sodaß von keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von S 12.000,-- ausgegangen worden sei.

Erschwerungsgründe lägen nicht vor; mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Wegen des großen Interesses an der Brandverhütung dürfe die Arbeit der Feuerpolizei nicht durch ein derartiges Verhalten des Beschwerdeführers behindert werden.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, daß er "die Kommission" nicht ins Gebäude gelassen habe, er habe nur dem Bürgermeister mit Recht den Zutritt verweigert, worauf die Fachleute freiwillig verzichtet hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Zum Berufungsvorbringen verwies sie darauf, daß auch der Beschwerdeführer nie bestritten habe, dem Bürgermeister der Gemeinde den Zutritt zur Liegenschaft verwehrt zu haben. Die Feuerbeschau hätte von den übrigen Kommissionsmitgliedern, denen der Beschwerdeführer den Zutritt zum Haus gewährt hätte, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, da nach den Bestimmungen der OÖ Feuerpolizeiordnung und den geltenden Verfassungsbestimmungen die örtliche Feuerpolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sei, wobei die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz dem Bürgermeister obliege. Da die Überprüfung der Feuersicherheit von Gebäuden zu den Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei zu zählen sei, hat der Bürgermeister hier tätig zu werden und an der Feuerbeschau teilzunehmen. Es könne daher nicht die Rede davon sein, daß eine Feuerbeschau ohne den Bürgermeister bzw. den von ihm beauftragten Stellvertreter ordnungsgemäß hätte durchgeführt werden können. Das Verfahren habe auch keine Anhaltspunkte ergeben, daß der Beschwerdeführer mit Recht eine Verletzung seines verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrechtes befürchten hätten können, wenn er dem Bürgermeister den Zutritt nicht verweigert hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 4 der OÖ Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/1953, sind alle in Betracht kommenden Personen verpflichtet, im Zusammenhang mit der Überprüfung der Feuersicherheit den Organen über Verlangen des Leiters der Amtshandlung freien Zutritt in alle Gebäudeteile zu gewähren.

§ 78 Abs. 2 leg. cit. droht demjenigen, der u.a. den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, eine Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder eine Arreststrafe bis zu fünf Wochen an.

Eine Vorschrift, daß ungeachtet des § 4 leg. cit. der Eigentümer eines Hauses behördlichen Organen bei der Überprüfung der Feuersicherheit den Eintritt verwehren kann, enthält das Gesetz nicht.

Es ist daher nicht erkennbar, worauf der Beschwerdeführer seine Ansicht stützt, daß der Hauseigentümer berechtigt wäre, "bei Vorliegen besonders triftiger Gründe" (die noch dazu nicht erkennbar sind) das Recht hätte, einem Mitglied der Kommission den Zutritt zu seiner Liegenschaft zu verwehren. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers nur gegen die Person des Bürgermeisters, also gegen das zur Amtshandlung berufene Gemeindeorgan, oder "gegen die Kommission an sich" gerichtet war, ist ohne Bedeutung. Den Beschwerdeführer kann auch keineswegs exkulpieren, daß er im Zusammenhang mit der Beschau von seinem Hauptwohnsitz in Salzburg in sein Haus gefahren ist, wenn er sich dort rechtswidrig verhalten hat. Selbst wenn der Bürgermeister befangen gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer hieraus nicht eigenmächtig Konsequenzen ziehen dürfen; überdies ist nicht erkennbar, welche Nachteile der Beschwerdeführer durch die Teilnahme des Bürgermeisters an der Feuerbeschau im Haus des Beschwerdeführers hätte erleiden können. Vernünftige Gründe - geschweige denn besonders triftige Gründe - hat der Beschwerdeführer weder im Laufe des Verfahrens noch in der Beschwerde geltend gemacht. Daß zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, zivilrechtliche Streitigkeiten bestehen, kann keine Konsequenzen bei der Ausübung von Aufgaben im Rahmen der Feuerpolizei nach sich ziehen. Die Behörde mußte daher gar nicht untersuchen, ob der Bericht der Gemeindeabordnung zutrifft, der Beschwerdeführer habe aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau das Betreten des Grundstückes durch den Bürgermeister davon abhängig gemacht, daß dieser zivilrechtliche Erklärungen zugunsten des Beschwerdeführers abgebe; würde dies doch nur die Frage beantworten, ob das Verhalten des Beschwerdeführers auf Rechthaberei oder auf die Verfolgung zivilrechtlicher Interessen auf eine nicht adäquate Weise zurückzuführen ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es auch nicht darauf an, ob der Bürgermeister allenfalls einen Stellvertreter hätte entsenden können, um Streitigkeiten mit dem Beschwerdeführer auszuschließen; maßgeblich ist lediglich, ob der Beschwerdeführer ein Recht hatte, einem behördlichen Organ im Rahmen der Feuerbeschau das Betreten der Liegenschaft zu verbieten. Da diese Frage zu verneinen ist, haben die Strafbehörden zu Recht das Verhalten des Beschwerdeführers als Verstoß gegen § 4 in Verbindung mit § 78 der OÖ Feuerpolizeiordnung gewertet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987050155.X00

Im RIS seit

20.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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