TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/20 89/05/0207

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Veröffentlicht am 20.03.1990
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
LStVwG OÖ 1975 §74a;
LStVwG OÖ 1975 §74b Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §8 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §8 Abs3;
LStVwG OÖ 1975 §9 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §9 Abs3;

Betreff

1) AN und 2) BN gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 1. September 1989, Zl. BauR-010329/5-1989/Ba/Pe betreffend ein straßenrechtliches Verfahren, sowie 1) CO und 2) DO gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 1. September 1989, Zl. BauR-010329/6-1989/Ba/Pe betreffend dasselbe straßenrechtliche Verfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Grünburg)

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 19. Mai 1978 beschloß der Gemeinderat der Gemeinde Grünburg nach im einzelnen angeführten Bestimmungen des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG), den Güterweg X neu zu errichten und als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen, wobei gleichzeitig jene Teilstrecken des bestehenden Ortschaftsweges, so weit sie im Bereich des Güterweges liegen, aufgelassen wurden. Weiters wurden die Länge des Güterweges, Ausästungen und Zufahrten mit jeweiliger Längenangabe sowie die Kronenbreite des Güterweges bestimmt, wobei im einzelnen auf einen, einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Plan verwiesen wurde. Der Aktenlage nach wurde diese Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht.

Am 13. Jänner 1988 wurde in einer Verhandlung die Bildung einer Beitragsgemeinschaft für den Bau des Güterweges mehrheitlich beschlossen und gleichzeitig wurden Beitragsprozente für die Mitglieder der Beitragsgemeinschaft festgesetzt. Nach einer näheren Projektbeschreibung wurden die Gesamtbaukosten mit rund S 16,500.000,-- veranschlagt, wobei 66,25 % durch Förderungsmittel des Bundes und des Landes, 25 % von der Gemeinde und 8,75 % von der Beitragsgemeinschaft aufgebracht werden sollen. Die Gemeinde Grünburg verpflichtete sich weiters, für die Haupttrasse die Erhaltungskosten zu übernehmen. Ein straßenbautechnischer Amtssachverständiger begründete die Notwendigkeit des Bauvorhabens im wesentlichen damit, daß der bestehende Weg in keiner Weise den nunmehrigen Anforderungen in bezug auf die Anlage, die Entwässerung, den Unterbau und die Deckenausführung entspreche, wobei insbesondere auch auf die geringe Breite verwiesen worden ist. In der Verhandlungsschrift finden sich ferner nähere Ausführungen über die Ermittlung der Beitragsleistung.

Die Beschwerdeführer hatten sich vor allem gegen die Qualifikation der Verkehrsfläche als Güterweg ausgesprochen, wobei in der Verhandlung diesbezüglich auf den eingangs erwähnten Beschluß des Gemeinderates verwiesen wurde.

Nach weiteren, hier nicht wesentlichen Verfahrensschritten bezüglich des Versuches einer gütlichen Einigung erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Bescheid vom 10. Oktober 1988, mit dem eine Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für den Neubau des Güterweges X gebildet und die Beitragsanteile in Prozenten festgesetzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Bildung der Beitragsgemeinschaft notwendig gewesen sei, weil der Güterweg X neu gebaut werden soll. Sodann wurde insbesondere auf die Verhandlungsschrift vom 13. Jänner 1988 verwiesen. Unter Hinweis auf einen Beschluß des Gemeinderates vom 11. Juni 1976 wurde noch ausgeführt, daß nach Fertigstellung des Güterweges die Erhaltungskosten zur Gänze die Gemeinde übernehme, sodaß den Interessenten in späterer Folge keinerlei Kosten mehr erwüchsen (schon im Spruch des Bescheides wurde auf Einwendungen der Beschwerdeführer Bezug genommen, wobei festgestellt wurde, daß sie sich nicht gegen die ermittelte Höhe des Beitragsanteiles richten).

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die der Gemeinderat nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit zwei Bescheiden vom 10. Mai 1989 als unbegründet abwies. Den dagegen erhobenen Vorstellungen gab die OÖ Landesregierung mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden keine Folge. Nach einer kurzen Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgebenden Rechtsquellen verwies die Gemeindeaufsichtsbehörde darauf, daß sie an den Beschluß des Gemeinderates über die Erklärung der Verkehrsfläche zum Güterweg gebunden sei. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, daß der beigezogene technische Amtssachverständige im Zuge des Berufungsverfahrens in seinem ergänzenden Gutachten ausdrücklich festgestellt habe, daß der gegenständliche Weg der verkehrsmäßigen Erschließung des ländlichen Raumes diene und eine Verbindung der landwirtschaftlichen Anwesen zum öffentlichen Straßennetz darstelle. Daß auch Fremdenverkehrsbetriebe durch den Güterweg aufgeschlossen würden, rechtfertige nicht die Qualifikation als Ortschaftsweg. Die Feststellungen im vorgelegten Privatgutachten über die Benützung der Verkehrsfläche in den Sommermonaten zum überwiegenden Teil durch Fremde erweise sich als nicht repräsentativ. Für die Qualifikation eines Güterweges sei es nicht entscheidend, wer schließlich diesen benütze, sondern ob eine Verkehrsverbindung landwirtschaftlicher Anwesen zum öffentlichen Straßennetz hergestellt oder der ländliche Raum verkehrsmäßig erschlossen wird. Eine Beschränkung der Benützung eines Güterweges durch die durch eine solche Verkehrsfläche aufgeschlossenen Verkehrsinteressenten oder auf die einheimische Bevölkerung könne aus dem Straßengesetz nicht abgeleitet werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer handle es sich beim Güterweg X nicht um eine Durchzugsstraße bzw. eine Verbindungsstraße zwischen der Z-Bundesstraße und der T-Bezirksstraße, vielmehr gelange man nur über den Güterweg X und über den Güterweg Y zur T-Bezirksstraße, wobei dies auch eine längere und ungünstigere Verkehrsverbindung zwischen den Gemeinden des Steyrtals und des Kremstales darstelle. Dies wurde näher begründet. Sonstige Argumente gegen die Einbeziehung in die Beitragsgemeinschaft hätten die Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

In ihren im wesentlichen gleichlautenden Beschwerden beantragen die Beschwerdeführer, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die beiden vorliegenden Beschwerden wegen des gegebenen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zu verbinden. Inhaltlich hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerden und über die erstatteten Gegenschriften erwogen:

§ 8 Abs. 1 des OÖ Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 (LStVG), LGBl. Nr. 22, unterscheidet verschiedene Gattungen von Straßen, nämlich Landesstraßen, Bezirksstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und sonstige Konkurrenzstraßen, Gemeindestraßen, Ortschaftswege, Güterwege und Wanderwege. Danach sind Gemeindestraßen Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und von der Gemeinde verwaltet werden (Z. 4), Güterwege Straßen, die die Verkehrsverbindung landwirtschaftlicher Anwesen zum öffentlichen Straßennetz herstellen oder den ländlichen Raum verkehrsmäßig erschließen (Z. 6), und Ortschaftswege Straßen, welche sonst keiner anderen Gattung der Straßen angehören (Z. 5).

Nach § 8 Abs. 3 LStVG sind Gemeindestraßen, Ortschaftswege und Wanderwege (Abs. 1 Z. 4, 5 und 7) Verkehrsflächen der Gemeinde, Konkurrenzstraßen und Güterwege sind dann Verkehrsflächen der Gemeinde, wenn sie in ihrer Verkehrsbedeutung überwiegend auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt sind.

Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. hat die Erklärung einer Straße als Güterweg durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Die Erklärung einer Straße als Gemeindestraße, als Ortschaftsweg oder Wanderweg hat gleichfalls durch Verordnung des Gemeinderates (§ 9 Abs. 3) zu erfolgen. Für die Auflassung einer Straße gelten diese Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 LStVG sinngemäß. § 9 Abs. 5 des Gesetzes bestimmt schließlich, daß die Erklärung einer Straße als Straße einer anderen Gattung nur gleichzeitig mit der Auflassung als Straße der bisherigen Gattung erfolgen kann.

Hinsichtlich Güterwege bestimmt § 48 Abs. 1 LStVG, daß die Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 57 Abs. 1, 2 und 4 nach Anhören der Landesstraßenverwaltung mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen hat, die bei der Errichtung des Güterweges zu erfüllen sind, und eine Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten zu bilden hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten für die Errichtung des Güterweges

a) die Eigentümer derjenigen Gebäude und Grundflächen, die durch den Güterweg verkehrsmäßig aufgeschlossen werden und

b) sonstige Interessenten, die durch die Errichtung des Güterweges einen besonderen verkehrsmäßigen Vorteil erlangen, heranzuziehen.

Die Höhe der Beitragsleistung ist bei Mitgliedern gemäß lit. a nach dem Ausmaß und der Nutzung der aufgeschlossenen Gebäude und Grundflächen, bei Mitgliedern gemäß lit. b nach dem Ausmaß des besonderen Vorteils, und zwar jeweils in Prozenten der von der Beitragsgemeinschaft aufzubringenden Gesamtkosten, festzusetzen. § 57 LStVG enthält Regelungen über das Verfahren betreffend Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten von Straßen.

§ 74 a LStVG bestimmt schließlich, daß die Wahrnehmung der in einzelnen angeführten Paragraphen vorgesehenen Zuständigkeiten anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde dem Bürgermeister obliegt, wenn es sich um Angelegenheiten einer Verkehrsfläche der Gemeinde (§ 8 Abs. 3) handelt. Diese Aufgaben sind entsprechend § 74 b Abs. 1 LStVG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Die Beschwerdeführer bestreiten nun, daß die hier maßgebende Verkehrsfläche zu Recht als Güterweg qualifiziert worden sei, habe es sich doch zunächst um eine Gemeindestraße und später um einen Ortschaftsweg gehandelt. Mit diesen Ausführungen behaupten die Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit des dem durchgeführten Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Mai 1978, mit welchem die Errichtung des Güterweges X beschlossen worden ist. Dementsprechend regen sie an, der Verwaltungsgerichtshof möge den Verfassungsgerichtshof anrufen, um die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1978, V 37/77, Slg. Nr. 8325, verweisen, übersehen sie, daß der Verfassungsgerichtshof damals - auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes - die Erklärung einer Straße als Straße einer anderen Gattung deshalb als gesetzwidrig qualifizierte, weil eine solche Vorgangsweise nach § 9 Abs. 5 LStVG nur gleichzeitig mit der Auflassung als Straße der bisherigen Gattung erfolgen darf, was im Beschwerdefall geschehen ist. Nach den Behauptungen der Beschwerdeführer handelt es sich aber im vorliegenden Fall um eine Problematik, wie sie der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1979, V 29, 33 und 34/78, Slg. Nr. 8699, zugrunde lag. Damals hatte der Verwaltungsgerichtshof eine Verordnung über die Einreihung einer Verkehrsfläche einer Gemeinde als Güterweg deshalb als gesetzwidrig erachtet, weil für einen bestimmten Bereich des Güterweges die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen und es sich in Wahrheit um einen Ortschaftsweg bzw. eine Gemeindestraße gehandelt hat. Der Verfassungsgerichtshof war der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt und behob die Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Mai 1978 vorliegen, die eine Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG erfordern.

Ihre Bedenken begründen die Beschwerdeführer zunächst damit, daß die Verkehrsfläche erst durch den Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. April 1971 als Gemeindestraße aufgelassen und als Ortschaftsweg erklärt worden sei. Nunmehr sei die Verkehrsfläche mit der erwähnten Verordnung des Gemeinderates vom 19. Mai 1978 zum Güterweg erklärt worden, offensichtlich nur zu dem Zweck, die Kosten der Neuerrichtung auf einzelne Anrainer abwälzen zu können.

Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß nach § 9 Abs. 5 LStVG die Erklärung einer Straße als Straße einer anderen Gattung (§ 8 Abs. 1) an sich zulässig ist, wenn gleichzeitig die Auflassung als Straße der bisherigen Gattung erfolgt. Die Voraussetzung für die Erklärung eines Ortschaftsweges als Güterweg ist freilich nur dann gegeben, wenn es sich tatsächlich um einen Güterweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 6 LStVG handelt, also um eine Straße, die die Verkehrsverbindung landwirtschaftlicher Anwesen zum öffentlichen Straßennetz herstellt oder den ländlichen Raum verkehrsmäßig erschließt. Dient dagegen die Straße überwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde oder zwischen Nachbargemeinden, so handelt es sich um eine Gemeindestraße im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 4 LStVG bzw. um einen Ortschaftsweg, für den der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nähere Voraussetzungen nicht festgesetzt hat. Ein Güterweg ist weiters nach § 8 Abs. 3 LStVG nur dann eine Verkehrsfläche der Gemeinde, wenn er in seiner Verkehrsbedeutung überwiegend auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt ist.

Die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Planunterlagen lassen erkennen, daß die als Güterweg X gewidmete Verkehrsfläche ausschließlich im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde liegt, wobei allerdings unter teilweiser Benützung anderer Verkehrsflächen der Gemeinde und des Güterweges M eine Verbindung zur benachbarten Gemeinde S gegeben ist. Entscheidende Bedeutung gewinnen sohin die Frage der Verkehrsbedeutung des Güterweges sowie die Frage, ob vorwiegend landwirtschaftliche Anwesen erschlossen werden (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem erwähnten Erkenntnis vom 8. Dezember 1979). Die Planunterlagen und der sonstige Akteninhalt lassen erkennen, daß durch die Verkehrsfläche überwiegend landwirtschaftliche Anwesen aufgeschlossen werden, mag sie auch der Aufschließung gewerblicher Betriebe dienen, sodaß in dieser Beziehung das Charakteristikum eines Güterweges nicht in Zweifel zu ziehen ist. Dieser Umstand bedeutet freilich noch nicht, daß es sich jedenfalls um einen Güterweg handeln müsse, können doch landwirtschaftliche Anwesen auch durch Gemeindestraßen, Bezirksstraßen und sonstige Straßen aufgeschlossen werden. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertritt, es sei nicht entscheidend, wer "letztendlich" den Güterweg benützt, kann ihr aus diesem Grunde nicht gefolgt werden, weil eben der Güterweg X nicht nur eine Verbindung landwirtschaftlicher Anwesen mit dem sonstigen öffentlichen Wegenetz herstellt. Dies hat der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der OÖ Landesregierung in seinem im Zuge des Berufungsverfahrens erstellten Gutachten vom 26. Jänner 1989 klar zu erkennen gegeben. In diesem Gutachten hat der Sachverständige die einzelnen Verbindungen zwischen der mitbeteiligten Gemeinde im Steyrtal und der benachbarten Gemeinde S im Kremstal gegenübergestellt und die T-Bezirksstraße insbesondere im Hinblick auf ihren Ausbauzustand als die beste und kürzeste Verbindung beurteilt. Hinsichtlich des Güterweges X vertrat der Amtssachverständige die Auffassung, daß dieser keine wesentliche Bedeutung als Durchzugs- oder Verbindungsstraße besitze, wobei u.a. auf andere kürzere Wegrouten mit einem höheren Ausbaustandard verwiesen wurde. Hinsichtlich des Güterweges X war festgestellt worden, daß dieser nicht ausgebaut (schottrig) sei und Stellen mit einer Maximalbreite von 2,80 m besitze. Verwiesen wurde auch auf eine am 19. Jänner 1989 durchgeführte Verkehrsbefragung, wonach von 106 Kraftfahrzeugen nur acht den Güterweg als Durchzugsstraße benützt hätten, was im Beobachtungszeitraum 7,54 % des gesamten Verkehrsaufkommens entspreche. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens haben die Beschwerdeführer das Privatgutachten eines Ziviltechnikers vorgelegt, welches zu dem Schluß kommt, daß der Güterweg X zum überwiegenden Teil von Fremden, darunter ausländischen Gästen, benutzt werde. Der Sachverständige stützte sich in diesem Zusammenhang auf in den Monaten Juni und Juli 1989 vorgenommene private Verkehrszählungen, wobei Fahrzeuge der Anrainer als einheimische gegenüber fremden bezeichnet wurden. Vergleicht man die einzelnen Ergebnisse dieser Verkehrszählung, so zeigt sich die größte Verkehrsfrequenz mit 103 Kraftfahrzeugen, wobei hier 21 "einheimische" 82 "fremden" gegenüberstehen, wogegen an zahlreichen Tagen die Verkehrszählung nicht einmal die Zahl 10 überschreitet. Diesem Privatgutachten hat die belangte Behörde in der Begründung der in Beschwerde gezogenen Bescheide zu Recht die Qualifikation als Gutachten aberkannt, weil es sich im wesentlichen auf die Wiedergabe der Verkehrszählung beschränkt, wobei die Behauptung, die Verkehrsfläche könne nicht als Güterweg qualifiziert werden, nur mit dem Ergebnis der Verkehrszählung begründet wird. Insgesamt zeigt die vorgenommene Verkehrszählung eine sehr geringe Verkehrsbedeutung der Straße, wobei nicht näher unterschieden worden ist, ob die als "fremde" qualifizierten Pkw tatsächlich dem Durchzugsverkehr oder dem Ausflugsverkehr oder den jeweils durch die Verkehrsfläche aufgeschlossenen Anwesen zuzuzählen sind.

Auf Grund der dargestellten Überlegungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, der Anregung der Beschwerdeführer zu folgen und einen Antrag nach Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Bedenken, den Ausbau des Güterweges als Errichtung im Sinne des § 48 Abs. 1 LStVG zu qualifizieren, zeigt doch das erwähnte Gutachten des Amtssachverständigen, daß der derzeitige Ausbauzustand den auch an einen Güterweg zu stellenden Anforderungen einer öffentlichen Straße nicht entspricht. Der vorgesehene Ausbau der Verkehrsflächen wurde daher zutreffend als im öffentlichen Interesse gelegen gewertet; im übrigen haben sich der Aktenlage nach alle Betroffenen, ausgenommen die Beschwerdeführer, mit der vorgesehenen Errichtung des Güterweges einverstanden erklärt, und selbst die Beschwerdeführer haben den festgesetzten Beitragsschlüssel als solchen nicht bekämpft. Wie schon in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt, sollen auf die Beitragsgemeinschaft insgesamt 8,75 % der Gesamtbaukosten entfallen, wogegen 66,25 % durch Förderungsmittel von Bund und Land sowie 25 % von der Gemeinde geleistet werden, welche auch die Erhaltungskosten übernimmt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweisen sich die beiden Beschwerden in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Gutachten rechtliche Beurteilung Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050207.X00

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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