TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/21 89/01/0237

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
ÜberwachungsgebührenG 1964;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Mai 1989, Zl. MDR - M 13 u. 14/89, betreffend Zurückweisung von Berufungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das hg. Erkenntnis vom 12. April 1989, Zlen. 88/01/0258-6, 89/01/0015-5, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde, mit dem Berufungen des Beschwerdeführers gegen zwei Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Mai 1988, betreffend die Vorschreibung von Überwachungsgebühren, wegen Verspätung zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1989 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die beiden Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Mai 1988 als unzulässig zurück. In der beigegebenen Begründung führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis dargelegt, daß der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, weshalb es erforderlich gewesen wäre, ihm die erstinstanzlichen Bescheide persönlich zuzustellen. Da dies nicht geschehen sei und infolge der Adressierung dieser Bescheide an den nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers die Heilung eines Zustellmangels nicht in Frage komme, seien die erstinstanzlichen Bescheide dem Beschwerdeführer gegenüber nicht erlassen worden, sodaß diese Erledigungen ihm gegenüber keine Rechtswirkungen hätten entfalten können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer, dem die erstinstanzlichen, einer weiteren Verfahrenspartei gegenüber erlassenen Bescheide vollinhaltlich zur Kenntnis gelangt seien, sei berechtigt gewesen, gegen diese Bescheide zu berufen. Dementsprechend erweise sich die wegen Unzulässigkeit erfolgte Zurückweisung der Berufungen als rechtswidrig. Die Ansicht der belangten Behöde widerspreche auch der bindenden Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, der von der Bescheidqualität der erstinstanzlichen Bescheide ausgegangen sei. In der Unterlassung einer meritorischen Berufungserledigung sei auch ein Verfahrensmangel zu erblicken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131 oder 131 a B-VG stattgegeben hat, so sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Im hg. Vorerkenntnis vom 12. April 1989, Zlen. 88/01/0258, 89/01/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß wirksame Entscheidungen der Bundespolizeidirektion Wien, betreffend die Vorschreibung von Überwachungsgebühren vorliegen, gegen die der Beschwerdeführer berechtigterweise und rechtzeitig berufen hat (andernfalls wäre die Beschwerde zurückgewiesen worden). Darüber hätte die belangte Behörde im Sinne des § 63 VwGG eine Sachentscheidung zu treffen gehabt. Dadurch, daß sie dies unterlassen und anstatt dessen die Berufungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010237.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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