TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/21 89/02/0198

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1983 §4 Abs3;
VwRallg;

Betreff

N & Co. Gesellschaft m.b.H. und der O gegen Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 1989, Zl. 8-23 Ka 72/6-89, betreffend Versagung einer ausländergrundverkehrsbehördlichen Zustimmung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem zwischen der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft, deren Gesellschaftskapital sich zumindest überwiegend nicht in österreichischem Besitz befindet, als Käuferin und der Zweitbeschwerdeführerin als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend näher bezeichnete, in der KG. T gelegene Liegenschaften der Widmungskategorien "Baufläche" bzw. "Wald" im Ausmaß von insgesamt 6,285 ha gemäß § 4 Abs. 3 des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes - StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, die Zustimmung versagt.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, daß - obwohl im Verwaltungsverfahren nur die erstbeschwerdeführende Partei als förmliche Antragstellerin aufgetreten ist - die (auch) von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Beschwerde zulässig ist. Sie wurde von der belangten Behörde zu Recht als Partei des Verwaltungsverfahrens behandelt und ist durch den (auch) ihr zugestellten angefochtenen Bescheid in ihren Rechten berührt.

2. Gemäß § 4 Abs. 3 StGVG 1983 ist einem Rechtsgeschäft, mit dem u.a. eine juristische Person, deren Gesellschaftskapital sich überwiegend nicht in österreichischem Besitz befindet, als Erwerber von Rechten im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. auftritt, nur zuzustimmen, wenn dadurch staatspolitische Rücksichten nicht beeinträchtigt werden und für den Rechtserwerb ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse spricht.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustimmung nach dieser Bestimmung zu erteilen ist, kommt es nur darauf an, ob der Rechtserwerb durch den Ausländer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Welche Interessen an der Veräußerung durch den Vertragspartner bestehen, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1985, Zl. 85/07/0139, und vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0076). Die Beschwerdeausführungen über die Interessen der Zweitbeschwerdeführerin am Verkauf der Liegenschaften gehen daher ins Leere.

Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft hat hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung der Liegenschaften im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß sie diese nach Instandsetzung des darauf befindlichen Gebäudes ihren Arbeitnehmern zu Erholungszwecken zur Verfügung stellen werde.

In dem bereits zitierten Erkenntnis vom 12. September 1985 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß die Schaffung der Möglichkeit eines günstigen Ferienaufenthaltes für Angestellte des Rechtserwerbers zur Begründung des im § 4 Abs. 3 leg. cit. geforderten sozialen Interesses nicht ausreicht, weil dieses Interesse offensichtlich nicht über das vom Rechtserwerber verfolgte private Interesse einer Vermögensbildung in Österreich und einer gewissen Wohlfahrtswirkung für bestimmte Angestellte hinausgeht. Diese Überlegungen kommen hier voll zum Tragen.

Aus der Tatsache, daß der Erwerb von Liegenschaften durch die erstbeschwerdeführende Gesellschaft in einer anderen steiermärkischen Gemeinde die grundverkehrsbehördliche Zustimmung gefunden hat, kann - abgesehen davon, daß dies zum Zweck der Errichtung von Betriebsstätten geschah - kein subjektives Recht auf die Erteilung weiterer grundverkehrsbehördlicher Zustimmungen abgeleitet werden. Jeder beabsichtigte Rechtserwerb ist vielmehr für sich auf seine Vereinbarkeit mit dem StGVG 1983 zu prüfen.

Die Beschwerde erweist sich wegen des Fehlens eines für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung erforderlichen Interesses als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Beschwerdeausführungen über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft im Land Steiermark bedurfte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020198.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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