Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §20 Abs1;Betreff
N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 20. November 1989, Zl. VerkR-12.032/1-1989-II/Fra, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. November 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 29. Dezember 1988 um 17.47 Uhr in Linz, A 7 - Richtungsfahrbahn Süd km 10,00 Ausfahrt Prinz Eugen Straße, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und "dabei das Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung' mißachtet hat, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h laut Radarmessung um 31 km/h überschritten hat".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wenn der Beschwerdeführer erklärt, er erachte sich "in meinen verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und der Freiheit verletzt, und zwar unter anderem deshalb, weil die auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes gemäß § 43 (1) b StVO i.d.F. BGBl 213/1987 erlassene Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Begründung meiner Bestrafung herangezogen wurde", so kann - wollte man nicht annehmen, daß der Beschwerdeführer die sich aus den Art. 144 Abs. 1 und 133 Z. 1 B-VG ergebenden Zuständigkeitsvorschriften nicht beachtet hat - dieser Beschwerdepunkt und das damit im Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen nur dahingehend verstanden werden, daß der Verwaltungsgerichtshof auf diese Weise bewogen werden soll, wegen der vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte straßenpolizeiliche Bestimmung einen entsprechenden Antrag im Sinne des Art. 140 Abs.1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dazu sieht sich aber der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, wurden doch die vom Beschwerdeführer hiefür ins Treffen geführten Umstände (vom selben Beschwerdevertreter) bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, welcher die Behandlung der betreffenden, an ihn gerichteten Beschwerden mit Beschluß vom 26. September 1989, B 317/89 u.a., deshalb, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, abgelehnt hat; aus diesem Grunde hat der Verwaltungsgerichtshof u. a. schon in dem mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0190, erledigten Beschwerdefall von einer derartigen Antragstellung Abstand genommen. Es braucht daher auch im vorliegenden Beschwerdefall darauf nicht näher eingegangen zu werden.
Im Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0190, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf entsprechende Vorjudikatur auch den Einwand des damaligen Beschwerdeführers verworfen, daß gegen § 52 Z. 10a StVO 1960 nicht verstoßen werden könne und daher diese Bestimmung nicht als die gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 anzuführende Verwaltungsvorschrift anzusehen sei. Auf die hiefür gegebene Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die zusätzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Es trifft nicht zu, daß von der Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 auch ein Sachverhalt erfaßt sei, wie er dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegt (erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anstatt 130 km/h auf einer Autobahn), geht doch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 1)") gerade das Gegenteil hervor. Richtig ist, daß der Gerichtshof im Erkenntnis vom 24. April 1981, Slg. Nr. 10433/A, ausgesprochen hat, daß dann, wenn auf Grund einer Verordnung im Ortsgebiet ein Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z. 10a StVO 1960 mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aufgestellt wurde, eine Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle rechtswidrig ist und in diesem speziellen Fall nur eine solche nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 in Betracht kommt, dies aber nur deshalb, weil es sich - aus den dort näher angeführten Gründen - um eine einzige Tathandlung handelte, die nicht sowohl dem § 20 Abs. 2 StVO 1960 als auch den § 52 Z. 10a leg. cit. unterstellt werden konnte und unter den gegebenen Umständen der Verwirklichung des Tatbildes nach § 20 Abs.2 StVO 1960 der Vorrang einzuräumen war. Davon, daß dieses Erkenntnis "nur als 'Auftakt' zu einer entsprechenden 'Trendwende' in der Judikatur des VwGH" - nach der zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Beschwerdeführers in der Richtung, daß jede Art von Geschwindigkeitsüberschreitungen dem § 20 Abs. 2 StVO 1960 unterstellt werden müsse - verstanden werden könne, kann keine Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang "den in der Praxis durchaus üblichen Fall einer schrittweisen, jeweils durch entsprechende Straßenverkehrszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 über 50 auf 30 km/h (z.B. wegen einer Baustelle) im Ortsgebiet" erwähnt, er daraus ableitet, daß "eine Bestrafung wegen Übertretung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung im ersten und im letzten Fall nach § 52 lit. a Z. 10a StVO, diejenige wegen Überschreitung der 50 km/h-Beschränkung dagegen nach § 20 Abs. 2 StVO erfolgen müßte", und er dazu meint, "daß auf der Hand liegt, daß dieses Auslegungsergebnis auf Dauer nicht haltbar sein wird", so kann ihm ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Er läßt auch diesbezüglich die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes außer acht, wonach die positive Beurteilung der Frage, ob bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, zur Voraussetzung hat, daß es sich um die Begehung desselben Deliktes handelt, jedoch Übertretungen der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bzw. der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 und Übertretungen der durch Verbotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 darstellen, weshalb dadurch selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 27. Juni 1984, Zl. 83/03/0321, und vom 25. Oktober 1989, Zl. 89/03/0145).
Was schließlich die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, der angefochtene Bescheid sei "mit einem Formmangel behaftet, da er entgegen der zwingenden Bestimmung des § 48 VStG nicht den Beruf angibt", so ist zu bemerken, daß diese Bestimmung nur bei der Erlassung von Strafverfügungen Anwendung findet, hingegen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 VStG 1950 Bedacht zu nehmen war und danach die schriftliche Ausfertigung eines Strafbescheides hinsichtlich der erforderlichen Individualisierung des Beschuldigten lediglich dessen Vor- und Zunamen sowie den Wohnort zu enthalten hat.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020023.X00Im RIS seit
12.06.2001