TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/21 90/02/0005

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
GVG Krnt 1974 §4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 16. November 1989, Zl. 10R-877/2/1989 (mitbeteiligte Partei: A), betreffend Zurückweisung einer Berufung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und des diesem zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich nachstehender relevanter Sachverhalt:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 27. Juli 1989 wurde der mitbeteiligten Partei die Liegenschaft EZ nn KG T des Beschwerdeführers im Ausmaß von 34 ha als der Meistbietenden um S 3,802.000,-- zugeschlagen. Dieser Zuschlagserteilung wurde mit Bescheid der Grundverkehrskommission beim Sitz der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 11. September 1989 die Genehmigung erteilt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zurück. Begründend führte sie aus, daß nach § 8 AVG 1950 Parteistellung denjenigen Personen zukomme, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien. Gegenstand des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ("Sache") sei im Falle der Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden in einem Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 70/1974 i. d.F. LGBl. Nr. 83/1976 und Nr. 57/1983, die Feststellung, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden diesem Gesetz widerspreche oder nicht, und zwar unter dem Gesichtspunkt der nach § 3 leg. cit. maßgeblichen öffentlichen Interessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Vertragspartner nur durch die Versagung der Zustimmung zur Eigentumsübertragung als in seinen Rechten verletzt angesehen werden, da das rechtliche Interesse der Beteiligten im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde allein auf die Abwehr eines auf öffentlichen Rechten beruhenden Eingriffs in ihre Privatsphäre gerichtet sei. Bei der Zwangsversteigerung werde die Zustimmung des Verpflichteten durch die Erteilung des gerichtlichen Zuschlages ersetzt. Der Verpflichtete befinde sich somit in derselben rechtlichen Situation, als wenn er über sein Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Er habe daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, daß der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem Grundverkehrsgesetz geforderten Voraussetzungen erteilt werde; er werde aber durch die grundverkehrsbehördliche Entscheidung, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden dem Grundverkehrsgesetz nicht widerspreche, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft in seinem privatrechtlichen Interesse nicht berührt. Die öffentlichen Interessen habe allein die Behörde zu wahren. Da die Behörde erster Instanz entschieden habe, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden dem Gesetz nicht widerspreche, sei der Beschwerdeführer zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit (wohl des Inhaltes). Es sei sehr wohl auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, daß seine Liegenschaften nicht entgegen den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes aus spekulativen Gründen erworben und weiterveräußert würden. Wäre seine Legitimation nicht gegeben, so könnte eine Fehlentscheidung der Behörde überhaupt nicht bekämpft werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 29. Oktober 1964, Zl. 865/64, und vom 30. April 1971, Zlen. 545, 546/71) kommt der verpflichteten Partei eines Zwangsversteigerungsverfahrens im Verfahren betreffend Zustimmung zur Zuschlagserteilung durch die Grundverkehrsbehörden keine Parteistellung zu. Dagegen kann auch der Beschwerdeführer nichts vorbringen, zumal sein offensichtliches Interesse nicht in der Wahrung des Grundverkehrsgesetzes, sondern in der Vereitelung des Vollzugs des Zuschlags gelegen ist. Die Behörde hat daher jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.

Da sohin bereits die Ausführungen der Beschwerde erkennen lassen, daß durch den angefochtenen Bescheid kein Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Hinsichtlich der zitierten nicht veröffentlichten Beschlüsse wird auf Art. 14 Abs. 4 im Zusammenhang mit Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Damit erübrigte sich auch eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung.

Schlagworte

Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020005.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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