TE Vwgh Beschluss 1990/3/21 90/01/0022

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Veröffentlicht am 21.03.1990
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
WStV 1968 §48a;
WStV 1968 §48b;
WStV 1968 §48c;
WStV 1968 §80;
WStV 1968 §88 Abs4;
WStV 1968 §99;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache der N gegen den Berufungssenat der Stadt Wien betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten und auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde wird als Beschwerdepunkt folgendes angeführt:

"Durch die Nichterledigung der im Wege des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin vom 19.7.1989 an die belangte Behörde gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 29.8.1988 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 7, vom 12.8.1988, MA 7-4137/87, wurde die Beschwerdeführerin in ihrem im § 73 Abs. 1 AVG verankerten Recht auf Entscheidung von innerhalb sechs Monaten verletzt."

In dem zuvor genannten Bescheid vom 12. August 1988 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 4 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 12/71 in der derzeit geltenden Fassung, aufgetragen, für den Standort Wien n, A-Straße n1, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Feststellung der Eignung für musikalische Veranstaltungen ... zu erwirken.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Slg. N.F. Nr. 12.123/A, ausgeführt hat, untersteht der Berufungssenat der Stadt Wien in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat als oberstem Organ in der Weise, daß diesem das Weisungs- und Aufsichtsrecht zukommt. Daher ist gegen die Säumnis des Berufungssenates der Gemeinderat als "oberste Behörde" im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 anzurufen.

Da der Gemeinderat von der Beschwerdeführerin offensichtlich bisher nicht angerufen worden ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010022.X00

Im RIS seit

21.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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