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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §37 Abs1;Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom 22. August 1989, Zl. MA 70-10/466/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. August 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 11. Juni 1988 um 14.40 Uhr in Wien I, Schwarzenbergstraße Kreuzung Schwarzenbergplatz, Richtung Lothringerstraße fahrend, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und "das Zeichen 'Halt' des Verkehrsposten (Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet, sondern nur kurz angehalten" habe und "sofort weitergefahren" sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides, entsprechend ihren Ausführungen in der Gegenschrift, davon ausgegangen, daß ein Organ der Straßenaufsicht entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 41 StVO 1960 durch gut sichtbare und für Straßenbenützer leicht verständliche Zeichen (nämlich durch einen senkrecht nach oben gehaltenen Arm) die am Tatort durch Lichtzeichen erfolgte Regelung des Verkehrs abgeändert und dem Beschwerdeführer damit eine davon abweichende Anordnung erteilt habe. Dieser Sachverhalt wäre aber nicht dem Tatbild des § 37 Abs. 1 StVO 1960, sondern jenem des § 99 Abs. 4 lit. i in Verbindung mit § 41 Abs. 1 leg. cit. zu unterstellen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 1984, Zl. 84/02/0163, dem der Aktenlage nach ein dem vorliegenden Beschwerdefall gleichartiger Sachverhalt zugrundelag, wobei dem damaligen Beschwerdeführer deswegen eine Übertretung nach § 97 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960 angelastet wurde, in Erwiderung auf den Einwand des damaligen Beschwerdeführers, es wäre "§ 37 StVO bzw. § 41 StVO heranzuziehen gewesen", ausgeführt, daß dann, wenn - wie im gegenständlichen Beschwerdefall - im Rahmen einer Verkehrsregelung eine von der allgemeinen Regelung abweichende Anordnung gegeben wurde, eine solche Maßnahme auf § 41 Abs. 1 StVO 1960 und nicht auf § 97 Abs. 4 leg. cit. beruhte und diese Bestimmung nur zum Tragen kommen könne, wenn es sich um Anordnungen handle, die den Zweck haben, entweder sonst die Einhaltung diesbezüglich bestehender straßenpolizeilicher Vorschriften zu unterstützen oder diese im konkreten Fall zu ersetzen, die aber mit "Hilfszeichen" im Zuge einer Verkehrsregelung nichts zu tun haben. Die (dieselbe wie im vorliegenden Beschwerdefall) belangte Behörde habe daher den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, daß er insofern gegen § 44a lit. a VStG 1950 verstoße, als er die für die Subsumtion des Verhaltens des Beschwerdeführers wesentliche Feststellung vermissen lasse, daß die in Rede stehende Anordnung abweichend von einer entsprechenden Verkehrsregelung erteilt wurde, und weiters davon auszugehen sei, daß die Tat des Beschwerdeführers im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950 dem § 99 Abs. 4 lit. i in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO 1960 zu unterstellen gewesen wäre. Diese Judikatur findet demnach auch im vorliegenden Beschwerdefall Anwendung, zumal (auf dem Boden des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes) nicht ein Armzeichen auf Grund des § 37 Abs. 1 StVO 1960, sondern ein (wenn auch durch ein auf diese Weise ausgedrücktes) von einem Lichtzeichen gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. abweichendes "Hilfszeichen" im Sinne des § 41 Abs. 1 leg. cit. gegeben wurde.
Da somit die belangte Behörde - die über Vorhalt dieser (im übrigen auch vom Beschwerdeführer geteilten) Rechtsansicht erklärt hat, ihr nicht entgegenzutreten - die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020170.X00Im RIS seit
12.06.2001