TE Vfgh Beschluss 1987/9/24 B533/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z2
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - Abweisung des (Eventual-)Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter stellte am 10. Mai 1987 beim VfGH - der Sache nach wohl - den Antrag ("Ich stelle jedenfalls den Antrag, auf Grund der falschen Zeugenaussage Dr. Z vor dem VfGH - unter Berücksichtigung der wahren Verhältnisse - neuerlich zu entscheiden. Falls Sie mir dies zuerkennen würden, neuerlich die Verfahrenshilfe dazu zu gewähren."), das mit Erkenntnis vom 2. März 1987, B776/86, geschlossene Verfahren wieder aufzunehmen und ihm im Falle der Wiederaufnahme Verfahrenshilfe zu gewähren.

Der Einschreiter ist der Ansicht, daß "wesentliche Merkmale" des Erkenntnisses vom 2. März 1987 "auf eine eindeutig falsche Zeugenaussage vor Gericht gestützt" seien, welche vom "Beamte(n) der BH Ibk. Dr. Z" stammten.

2. Der Eingabe vom 10. Mai 1987 ist ein Schreiben vom 8. Mai 1987 an das Justizministerium ("Betrifft: Anzeige gegen Herrn Dr. Z, Beamter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - wegen des Verdachts des Mißbrauches der Amtsgewalt, wegen Verleumdung und Unterstellung einer strafbaren Handlung, wegen falscher Zeugenaussage vor Gericht (Verfassungsger.Hof)") angeschlossen, dem ua. zu entnehmen ist:

"Dr. Z hat eindeutig wissentlich strafbar gehandelt und den VfGH mit falschen Aussagen beliefert und zwar gehen diese aus dem Urteil des VfGH vom 23.4.1987 B776/86-11 Seite4 (2."I.) unmißverständlich hervor. Diese Handlung hat Dr. Z zu meinem Schaden in Ausübung seines Amtes begangen. (Siehe dazu Urteil des VGH)

a.) Wahr hingegen ist: Unmittelbar angrenzend am Grundstück meiner Familie besitzt Herr S gar nichts. Weder ein Grundstück - noch ist er Besitzer des Gasthauses - Cafe Restaurant I. S teilt außerehelich lediglich das Bett mit der Besitzerin I F.

b.) Eine Lärmmessung wurde von mir nicht verweigert. Im Gegenteil: es hat bereits vor Jahren eine Lärmmessung stattgefunden durch die Landesbaudirektion Innsbruck im Auftrag der BH. Da Dr. Z damals selbst den Auftrag zur Lärmmessung gab ist bei dieser falschen Aussage vor Gericht ein Irrtum unmöglich. Die Ergebnisse dieser durchgeführten Lärmmessung wurden allerdings nie bekannt gegeben und somit unterdrückt als Beweismittel.

c.) Im Sommer 1986 (ein weiter Begriff ohne konkretes Datum) griff ich nicht zur Selbsthilfe. Ich griff auch sonst nie zu einer Selbsthilfe, da mir als rechtskundigen Bürger durchaus die Instanzen zu wirksamen Beschwerden bekannt sind. Der Begriff 'er griff zur Selbsthilfe' ist unmißverständlich darauf abgezielt, dem VGH Wien damit zu sugerieren, ich hätte gesetzl. Bestimmungen mißachtet und zur Selbsthilfe gegriffen - mit dem erwünschten Ziel - mich als rechtswidrig handelnden - die Gesetze mißachtenden Bürger hinzustellen. Auf Grund dieser Formulierung des Dr. Z - die eindeutig eine Verleumdung und Unterstellung einer strafbaren Handlung darstellt - abgesehen davon daß es sich um eine falsche Aussage vor dem Gericht handelt und strafbar nach den Bestimmungen des österr. Strafgesetzbuches ist - wurde natürlich auch der VGH zu meinem Schaden irregeführt zumal diese falschen Aussagen vom VGH auch nicht mehr geprüft wurden.

d.) Ich ließ auch nicht am 4.8.1986 den Motor eines Motorfahrrades im Leerlauf an der Grundstücksgrenze zum Gasthaus laufen. Dies kann bestenfalls eine märchenhafte Behauptung des verhaßten Herr S sein, jedenfalls wurde diese Behauptung weder durch die Gendarmerie - noch durch die BH Dr. Z auf den Wahrheitsgehalt geprüft, was die BH Dr. Z im Sinne der österr. Verwaltungsverfahrensgesetze jedenfalls tun muß und mir Gelegenheit zur Verteidigung - zum Beweis meiner Unschuld geben muß. Dies hat nie stattgefunden, ich wurde dazu auch niemals vernommen.

Dr. Z hat auch zu diesem Punkt - irgendeine Behauptung ohne jede Erhebung und ohne jeden Beweis - als angeblichen Tatbestand an den VGH Wien weitergegeben."

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, da §34 VerfGG 1953 keine nähere Regelung trifft, nach §35 VerfGG 1953 die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff.).

Demzufolge kann - außer in hier nicht in Betracht kommenden anderen Fällen - ein Verfahren wieder aufgenommen werden, "wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage (§288 StGB) schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist" (§530 Abs1 Z2 ZPO), oder "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde" (§530 Abs1 Z7 ZPO). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle des §530 Abs1 Z7 ZPO ist aber nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil 1. Instanz erging, geltend zu machen (§530 Abs2 ZPO).

2. Die Voraussetzungen des §530 Abs1 Z2 und Z7 ZPO liegen nicht vor.

Soweit der Einschreiter den Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z2 ZPO geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß er sich offensichtlich gegen die Richtigkeit der Ausführungen in der Gegenschrift der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13. November 1986, Z1c-4330/74-9, im Verfahren zu B776/86 wendet. Bereits dieser Umstand erhellt, daß sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf §530 Abs1 Z2 ZPO zu stützen vermag.

Ebensowenig sind die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO gegeben. Die oben genannte Gegenschrift wurde dem Vertreter des Einschreiters im Verfahren zu B776/86 mit Schreiben des VfGH vom 17. November 1986 - zugestellt am 20. November 1986 - zur Kenntnis gebracht. Dem Einschreiter stand es im Verfahren zu B776/86 frei, die nunmehr vorgebrachten Einwände zu erheben. Mit der vorliegenden Eingabe legt der Antragsteller - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - einerseits nicht näher dar, weshalb er (erst jetzt) "in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren" eine ihm "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (§530 Abs1 Z7 ZPO), andererseits weshalb er ohne Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf Grund welcher das Erkenntnis von 2. März 1987 erging, geltend zu machen (§530 Abs2 ZPO).

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 2. März 1987 abgeschlossenen Verfahrens war daher gemäß §34

2. Satz VerfGG 1953 zurückzuweisen.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte sein (Eventual-)Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Gegenschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B533.1987

Dokumentnummer

JFT_10129076_87B00533_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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