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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27.Juni 1989, Zl. VI/3-F-40/12, betreffend Flurbereinigungsverfahren Prinzersdorf, Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren Prinzersdorf hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde gemäß § 14 Abs. 2 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-2 (FLG), durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 11.bis 25. Juli 1988 den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen (Bescheid vom 15. Juni 1988). Diesen bekämpfte der Beschwerdeführer mit Berufung, welche mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) sowie §§ 13 und 14 FLG abgewiesen wurde. Begründend trat die Rechtsmittelbehörde zunächst dem Einwand des Beschwerdeführers, als Eigentümer einer aufzulassenden Anlage nicht gemäß § 14 Abs. 1 FLG ordnungsgemäß gehört worden zu sein, mit dem Hinweis auf eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Begehung des Flurbereinigungsgebietes in Anwesenheit unter anderem des Vertreters des Beschwerdeführers entgegen, bei welchem Anlaß ausreichend Gelegenheit zu Information und Abgabe von Parteienerklärungen bestanden habe; das Parteiengehör sei darüber hinaus durch die Planauflage zur allgemeinen Einsicht und im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Rechtsmittelebene ausreichend gewahrt worden. Wenn der Beschwerdeführer ferner den geplanten Weg Nr. 1 wegen angeblich nicht zweckmäßiger Erschließung der Abfindungsgrundstücke, weil die Waldgebiete nur über landwirtschaftliche Flächen erreicht werden könnten, für gesetzwidrig ansehe, müsse ihm erwidert werden, daß es für die zweckmäßige Führung einer Weganlage nicht nur eine einzige Möglichkeit geben könne. Dem Verlangen des Beschwerdeführers, den geplanten Weg Nr. 1 zwischen den Kulturgattungen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche zu führen, sei entgegenzuhalten, daß die Grenze zwischen den beiden Kulturgattungen zahlreiche vor- und zurückspringende Waldecken aufweise, eine exakte Führung des Hauptweges entlang dieser Trennungslinie äußerst unwirtschaftlich wäre und höhere Ausbaukosten sowie vor allem verkehrstechnische Schwierigkeiten bei der Benützung des Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Folge hätte. Eine denkbare Variante auf der Trasse des alten Servitutsweges hingegen brächte zwar eine direkte Anbindung einiger Waldflächen an den Weg, hätte aber gleichzeitig auch den großen Nachteil der Durchschneidung mehrerer Ackergrundstücke. Der Servitutsweg sei nämlich nicht genau an der Grenze zwischen den Kulturgattungen verlaufen, sondern habe eine Reihe von Ackergrundstücken durchschnitten, so etwa Altgrundstücke des Beschwerdeführers, ein Nachteil, welcher bei der nun geplanten Trassenführung wegfiele. In der Waldaufschließung würde sich unter der Voraussetzung der zu erwartenden Wiederzuteilung der Waldgrundstücke an die bisherigen Eigentümer kaum eine Veränderung ergeben, da der vorgesehene Weg Nr. 1 an seiner dem Waldgrundstück des Beschwerdeführers zunächst gelegenen Stelle nur geringfügig um einige wenige Meter weiter entfernt verliefe als der alte Servitutsweg. Die Verlängerung der Wegstrecke für die Holzbringung um wenige Meter stelle aber einen weit geringeren Nachteil dar als es der sehr hoch einzuschätzende Vorteil des Wegfalls der Zerschneidung der landwirtschaftlich genutzten Fläche bedeute. Ähnliches gelte für andere Parteien. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die geplante Wegführung würde zwangsläufig neue Servituten notwendig machen, sei unbegründet; denn eine denkbare zukünftige Neueinteilung werde sich vernünftigerweise an den vorhandenen Waldgrundstücken orientieren und die daran anschließenden landwirtschaftlichen Flächen so wie im Altbestand für die jeweils selben Eigentümer vorsehen, so daß die forstlichen Produkte über Eigengrund zum Weg Nr. 1 bzw. über die geplanten Stichwege gebracht werden könnten; dabei sei wegen der zu erwartenden geringen Frequenz der forstlichen Bringung eine Beeinträchtigung bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen nicht zu erwarten. Für den Verlauf des Weges Nr. 1 entlang dem Mühlbach spreche auch, daß der sonst zusätzlich erforderliche Räumungsstreifen für den Mühlbach in diesem Weg aufgehe und dadurch insgesamt im Flurbereinigungsgebiet die Flächenaufbringung gering gehalten werde, ferner die Tatsache, daß bei der vorliegenden Planung die Flächenaufbringung durch die Gemeinde und eine einzelne Partei übernommen werde, wodurch vermehrt nutzbare Ackerfläche zur Verfügung stehe. Wenn der Beschwerdeführer schließlich bemängle, daß die Absteckung der Wegtrasse nur teilweise erfolgt und in der Natur nicht ersichtlich sei und eine Verbreiterung des Mühlbaches um 3,5 m im Widerspruch zum rechtskräftigen Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Februar 1984, Zl. 9-W-8231/14, stehe, müsse festgehalten werden, daß es einen solchen Widerspruch zwischen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und dem bezeichneten Wasserrechtsbescheid nicht gebe; die Frage der Absteckung des neuen Wegenetzes in der Natur sei vielmehr eine Frage der Vollziehung; der Plan lege das neue Wegenetz in der zur Erschließung der Abfindungsgrundstücke erforderlichen Weise nach dem FLG fest, treffe aber selbst keine Entscheidungen hinsichtlich der Beschaffenheit und des Verlaufes des Mühlbaches.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Erlassung eines gesetzmäßigen und in einem mängelfreien Verfahren zustande gekommenen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in
der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem nach § 41 FLG auch im Flurbereinigungsverfahren anzuwendenden § 13 Abs. 1 FLG sind im Zusammenlegungsgebiet bestimmte Maßnahmen durchzuführen und jene Anlagen
- beispielsweise Wege - zu errichten sowie jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen.
Gemäß § 14 Abs. 2 FLG ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst das Fehlen der gutachtlichen Äußerung eines forstwirtschaftlichen Sachverständigen zur Errichtung der geplanten gemeinsamen Anlagen, da im besonderen der geplante Wirtschaftsweg auch der Bringung forstlicher Produkte dienen solle. Mit diesem Vorwurf wird eine zur Bescheidaufhebung führende Gesetzwidrigkeit jedoch nicht aufgezeigt. Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß ein sachverständiges Senatsmitglied zur Erstattung eines eigenen Gutachtens nicht verpflichtet ist (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1987, Zl. 86/07/0248). Zum andern aber macht der Beschwerdeführer auch bei seiner Bezugnahme auf die im Rechtsmittelverfahren von seinem damaligen, als Sachverständiger für Holz- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Vertreter abgegebene gutachtliche Stellungnahme nicht deutlich, inwiefern zur Trassenwahl des Wirtschaftsweges ein eigenes forstwirtschaftliches Gutachten erforderlich gewesen sein sollte. Daß der Weg, wo immer er verläuft, seiner technischen Ausgestaltung nach speziell für forstliche Bringungszwecke ungeeignet wäre, wird nicht behauptet; daß die Benützung landwirtschaftlicher Flächenteile zur forstlichen Bringung für diese letztere Schwierigkeiten mit sich brächte, ist nicht ersichtlich. Was aber schließlich den Verlauf des Weges (dem Bach entlang, auf einer schon früher benutzten Strecke oder an der Grenze zwischen Kulturgattungen) angeht, handelt es sich zwar um Fragen der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile unter dem Gesichtspunkt des Zusammenlegungszwecks, jedoch nicht speziell um Fragen, die nur von einem forstwirtschaftlichen Sachverständigen beantwortet werden könnten. Dieser Sachlage entsprechend behandelt die erwähnte gutachtliche Stellungnahme des Beschwerdevertreters vor der belangten Behörde allgemeine wirtschaftliche und agrarrechtliche, nicht jedoch spezifisch forstwirtschaftliche Probleme. Im übrigen ist dadurch, daß der belangten Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Z. 5 AgrBehG ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener Landesbeamter des höheren Dienstes als Senatsmitglied angehört, eine auch diesen fachlichen Bereich umfassende Beurteilungsmöglichkeit der Behörde gewährleistet.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete "Befangenheit" des Operationsleiters im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, ist zu bemerken, daß selbst die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (siehe die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 197, E 18); es kann daher dahingestellt bleiben, ob die behauptete Befangenheit in erster Instanz überhaupt vorgelegen war.
Der Beschwerdeführer ist schließlich der Meinung, daß der vorgesehene Wirtschaftsweg den nach dem Gesetz an eine gemeinsame Anlage zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. In diesem Zusammenhang beanstandet er, daß der Weg so verläuft, daß forstliche Produkte über die zwischen ihm und den Waldgrundstücken liegenden landwirtschaftlichen Flächen gebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer räumt ein, daß die betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zum Teil denselben Eigentümern gehören, fürchtet aber Bringungsprobleme im Fall eines Eigentümerwechsels. Er hält den Weg darüber hinaus für überflüssig, weil der alte Servitutsweg die bestmögliche Lösung dargestellt habe und das Motiv der Trassenführung entlang dem Mühlbach die Errichtung eines Spazierweges sowie eine Zufahrt für die Fischereiberechtigten und für die Bachabkehr gewesen sei.
Die belangte Behörde hat jedoch demgegenüber im angefochtenen Erkenntnis schlüssig dargelegt, warum sie den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Wegverlauf zwischen den Kulturgattungen für unzweckmäßig erachtet. Diese Argumente werden weder durch die bloße Möglichkeit eines künftigen Eigentümerwechsels in ihr Gegenteil verkehrt noch durch das - nicht durchzusetzende und, wie schon in dem dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen agrartechnischen Bericht erwähnt, auch aus ökologischen Gründen unvorteilhafte - Verlangen des Beschwerdeführers nach Begradigungen in Verbindung mit Kulturumwandlungen widerlegt. Worin die im angefochtenen Erkenntnis erwähnten verkehrstechnischen Schwierigkeiten bei einer "exakten Führung des Hauptweges entlang" der Trennungslinie zwischen den Kulturgattungen bestünden, wird zwar - was der Beschwerdeführer rügt - nicht erwähnt, ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Lageplan; ohne Berücksichtigung der nicht näher ersichtlichen Geländeverhältnisse brächte diesen Nachteil bei "exakter" Einhaltung der Gattungsgrenzen offensichtlich der durch scharfe Kurven gekennzeichnete Verlauf eines solchen Weges mit sich. Vom Beschwerdeführer unwidersprochen ist das Argument geblieben, daß eine geringe Frequenz der forstlichen Bringung zu erwarten sei und daß sich bei ihm selbst die Bringung von Forstprodukten über landwirtschaftliches Gebiet nur wenige Meter verändert.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Erkenntnis ferner mit der Möglichkeit einer Führung des Wirtschaftsweges auf der Trasse des alten Servitutsweges auseinandergesetzt und in einsichtiger Weise dargelegt, warum die Wahl einer derartigen Variante nicht zweckmäßig wäre. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, die Zerschneidung einzelner Ackergrundstücke sei kein stichhaltiges Gegenargument, weil derartiges "durch entsprechende Einteilung" zu verhindern wäre, ist mit einem so allgemeinen Einwand - mit welchem die Behörde lediglich aufgefordert wird, Schwierigkeiten bei der vom Beschwerdeführer gewünschten Lösung irgendwie zu überwinden - noch keine sachgerechte Alternative aufgezeigt.
Im angefochtenen Erkenntnis sind die für die von der belangten Behörde gewählte Trassenführung sprechenden Vorteile aufgezählt worden. Daß bei der Führung des Weges entlang dem Bachufer "sicherheitsmäßig große Schwierigkeiten" wegen der "Gefahr des Absturzes in das Gewässer" bestünden, ist eine Behauptung, die erstmals in der Beschwerde aufgestellt wird und darüber hinaus einer näheren, fachlich untermauerten Begründung entbehrt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis darauf hingewiesen hat, daß durch die Führung des Wirtschaftsweges entlang dem Mühlbach der sonst zusätzliche Räumungsstreifen im Weg aufgehe, entspricht diese Feststellung der zugehörigen planlichen Unterlage; die Behauptung in der Beschwerde, es gebe nach der Absteckung des Weges in der Natur nun einen zusätzlichen Räumungsstreifen, ist kein Argument gegen die geplante Wegführung, von der die Behörde auszugehen hatte; worauf eine allfällige Abweichung in der Natur zurückgeht, war in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.
Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf den erwähnten Wasserrechtsbescheid vom 29. Februar 1984, durch den ihm die "Unantastbarkeit seines anrainenden Grundstückes zugesichert" sei. Wenn der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen eine Inanspruchnahme seiner Grundflächen in Ufernähe für die gemeinsame Weganlage beanstandet, ist ihm zu erwidern, daß mit dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen keine Veränderung des Gewässers und seiner Anlagen angeordnet wurde und jener Bescheid daher hiedurch unberührt geblieben ist.
Da somit ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage entzogen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070180.X00Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009