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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §360 Abs1;Betreff
N Handelsgesellschaft m.b.H. gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 6. Oktober 1989, Zl. 5/02-14.505/31-1989 betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. April 1989 wurde N schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemäß § 370 GewO 1973 verantwortlich zu sein, daß am 18. Juli 1988 (unter anderem) 5. die Betriebsanlage Heizöllager auf der Grundparzelle 91/6, KG B, nach genehmigungspflichtiger Änderung gemäß § 81 GewO 1973 (Aufstellung eines oberirdischen Mineralöllagerbehälters) ohne gewerbebehörliche Genehmigung betrieben und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 begangen worden sei.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 aufgetragen, den auf der Grundparzelle 91/6 KG B befindlichen, als Altöllagerbehälter verwendeten Kesselwaggon stillzulegen. Hiezu sei sämtlicher im Kesselwaggon befindlicher Sonderabfall (§ 2 Abs. 2 Altölgesetz) ordnungsgemäß von einem konzessionierten Sonderabfallsammler und -beseitiger zu entsorgen. Darüber sei der Behörde ein von diesem unterfertigter schriftlicher Nachweis binnen zwei Monaten vorzulegen. Sodann sei der Kesselwaggon von diesem Standort zu entfernen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann aus, die Prüfung des erstinstanzlichen Verfahrens habe ergeben, daß im Hinblick auf das eingangs zitierte Straferkenntnis die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Erstbehörde verfügte Zwangsmaßnahme gegeben seien. Das Straferkenntnis sei rechtskräftig. Weiters habe ein von der Berufungsbehörde veranlaßter Augenschein durch einen gewerbetechnischen Sachverständigen am 20. September 1989 ergeben, daß der verfahrensgegenständliche Betriebsanlagenteil nach wie vor aufgestellt und auch befüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Belassung bzw. Nichtentleerung und nicht Entfernung des gegenständlichen Kesselwaggons auf dem auf ihrer Betriebsliegenschaft befindlichen Anschlußgleis verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei weder Eigentümerin des in Rede stehenden Kesselwaggons noch seines Inhaltes. Es wäre daher nicht sie, sondern der Eigentümer als Bescheidadressat zu bezeichnen gewesen. Bei dem Kesselwaggon handle es sich deshalb auch nicht um eine Betriebsanlage oder einen Teil einer Betriebsanlage der Beschwerdeführerin. Darüberhinaus stelle der Kesselwaggon keine Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 dar, weil es sich um eine transportable und ortsveränderliche Anlage und somit nicht um eine örtlich gebundene Anlage handle. Das Stehenlassen eines solchen Waggons über eine gewisse Zeit ändere nichts daran, daß dieser grundsätzlich mobil bleibe. Der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage setze weiters ihre Benützung im Sinne einer regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit voraus. Die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienende Verwendung eines Mineralöllagerbehälters bestehe ihrer Natur nach in der wiederholten Lagerung von Mineralölen, wobei nach dem Kriterium der "regelmäßigen Entfaltung" von einer wiederholten Befüllung und Entleerung des Behälters auszugehen sei. Dagegen diene der auf Schienen stehende Kesselwaggon dem Abtransport des Mineralöles von einem Ort zum anderen bzw. der Bereithaltung für diesen Transport. Ein Transportgefäß unterscheide sich grundsätzlich von einem Lagergefäß, was sich auch dadurch nicht ändere, daß die für den Transport vorgesehene Ölmenge in dem Waggon über einen längeren Zeitpunkt verweile, da die für den beabsichtigten Transport notwendigen Voraussetzungen im Wege eines anhängigen Gerichtsverfahrens geklärt werden müßten. Selbst wenn die belangte Behörde berechtigt wäre, die Stillegung des als gewerbliche Betriebsanlage bezeichneten Kesselwaggons zu verfügen, wäre sie nicht berechtigt, die Stillegung durch Entsorgung des im Kesselwaggon befindlichen Mineralöles als Sonderabfall gemäß § 2 Abs. 1 Altölgesetz und in weiterer Folge die Entfernung des Kesselwaggons von seinem Standort vorzuschreiben. Wenngleich es sich bei den in § 360 Abs. 1 GewO 1973 aufgezählten, der behördlichen Anordnung anheimgestellten Maßnahmen lediglich um eine demonstrative Aufzählung handle, so sei der Behörde dennoch nur die Verfügung jener Maßnahmen gestattet, die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig seien. Selbst wenn die im gegenständlichen Waggon befindliche Menge an Mineralöl als Altöl im Sinne des § 2 Altölgesetz zu bezeichnen sei, sei neben der Entsorgung desselben als Sonderabfall durch einen konzessionierten Sonderabfallsammler und -beseitiger noch eine ganze Reihe anderer Verwendungsmöglichkeiten denkbar. Das Altölgesetz selbst sehe etwa die Aufarbeitung von Altölen oder ihre Verwendung für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial für andere Produkte vor und trage damit dem Umstand Rechnung, daß auch Altöle für ihren Eigentümer wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten und damit Vermögenswert besäßen. Die Anordnung im gegenständlichen Fall, die vorhandene Altölmenge ausschließlich im Wege konzessionierter Sonderabfallsammler und -beseitiger entsorgen zu lassen, sei daher nicht nur rechtswidrig, sondern stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht dessen dar, der Eigentümer des betroffenen Mineralöles sei. Rechtens hätte die Behörde, wenn sie der Auffassung sei, daß eine unzulässige Lagerung des Mineralöles im Kesselwaggon vorliege, lediglich eine andere, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Lagerung desselben vorschreiben dürfen. Rechtswidrig sei es jedenfalls, nach Entleerung des Kesselwaggons auch noch dessen Entfernung von seinem jetzigen Standort zu verfügen. Rechtswidrig deshalb, weil § 360 Abs. 1 GewO 1973 lediglich solche Verfügungen zulasse, die der Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes dienten. Das Stehen eines leeren Kesselwaggons auf einem Anschlußgleis widerspreche in keiner denkbaren Weise der Rechtsordnung, sodaß eine Entfernung desselben auch nicht für die Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendig sei. Es stelle daher auch diese Verfügung einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Eigentümer des Kesselwaggons und des Anschlußgleises dar.
Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde, wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung oder in einem Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 die Genehmigungspflicht einer Anlage rechtskräftig festgestellt worden ist, und wenn der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie Schließung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes oder die Stillegung von Maschinen zu verfügen.
Mit dem Vorbringen, der in Rede stehende Kesselwaggon samt Inhalt stehe nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin und stelle auch keine Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 dar, vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil die Frage, ob die Aufstellung dieses Kesselwaggons eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin und damit mangels Genehmigung eine gesetzwidrige Gewerbeausübung darstellt, bereits in dem dem Verfahren nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 vorausgegangenen Verwaltungsstrafverfahren geprüft und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. April 1989 rechtskräftig und für die belangte Behörde im Verfahren nach § 360 Abs. 1 leg. cit. bindend (zu Lasten der Beschwerdeführerin) entschieden wurde. Im vorliegenden Verfahren nach § 360 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde als Voraussetzung für die Verfügung der im Gesetz genannten Maßnahmen lediglich zu prüfen, ob durch einen rechtskräftigen Strafbescheid eine gesetzwidrige Gewerbeausübung festgestellt wurde und ob der zur Verurteilung im Strafverfahren führende Sachverhalt weiter aufrecht ist.
Beide Voraussetzungen waren, wie auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist ferner zwar im Recht, wenn sie geltend macht, § 360 Abs. 1 GewO 1973 lasse nur solche Verfügungen zu, welche (als "contrarius actus") zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlich sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zl. 84/04/0149). Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber im Hinblick auf die Tatanlastung im Strafbescheid vom 17. April 1989 ("Aufstellen eines oberirdischen Mineralölbehälters") nicht zu erkennen, daß der Auftrag zur Entfernung (und nicht nur zur Entleerung) dieses Mineralölbehälters dieser Rechtslage widerspräche.
Schließlich stellt das sachverhaltsbezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin, neben der ihr von der belangten Behörde aufgetragenen Vorgangsweise bei der Entleerung des als Altöllagerbehälter verwendeten Kesselwaggons gebe es noch andere, die Beschwerdeführerin weniger belastende Methoden, eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar, sodaß darauf nicht weiter einzugehen war.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040247.X00Im RIS seit
27.03.1990