TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/27 87/04/0255

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 lita Z4;
GewO 1973 §103 Abs1 lita Z5;
GewO 1973 §103 Abs1 lita Z6;
GewO 1973 §163;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 16. Oktober 1987, Zl. Ge-34.032/1-1987/Kut/Kai, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Juni 1987 schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Installationsgesellschaft mbH in X dafür verantwortlich zu sein, daß die A-InstallationsgesmbH Ende Juli 1986 im Turnsaalneubau der Volksschule Y eine Lüftungsanlage installiert und dadurch das Gewerbe "Aufstellung von Lüftungsanlagen" ausgeübt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe: acht Tage) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Handelskammer Oberösterreich habe am 29. Juli 1986 angezeigt, daß die A-InstallationsgesmbH Ende Juli 1986 im Turnsaalneubau der Volksschule Y drei Stück GEA Lüfter sowie eine Absauganlage installiert habe, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die Aufstellung von Lüftungsanlagen zu sein. Die GEA Lüfter saugten Frischluft aus dem Freien an und könnten im Winter als Heizgeräte, im Sommer als Lüftungsgeräte verwendet werden. Die Absaugung erfolge mit Ventilator über Dach. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Gemeinde Y bekanntgegeben, daß sämtliche Lüftungsanlagenarbeiten hinsichtlich des Turnsaalbaues an die A-InstallationsgesmbH vergeben worden seien. Nachdem ihm dieses Schreiben zur Kenntnis gebracht worden sei, hätte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Spengler- und Dachdeckerbetriebes B vorgelegt, worin bescheinigt werde, daß die gesamten Luftkanäle samt anteiligen Formstücken sachgemäß angefertigt und montiert worden seien. Die Arbeiten und Materialien seien von ihm (Herrn B) mit Rechnung Nr. 988 an die "Firma" A in Rechnung gestellt worden. Z, der als Fahndungsorgan der Handelskammer Oberösterreich eingesetzt sei, habe bei seiner Zeugenaussage angegeben, daß ihm Herr C, der die gegenständlichen Arbeiten verrichtet habe, gesagt habe, daß die Lüftungsanlagen von der A-InstallationsgesmbH errichtet würden. Einen Hinweis auf das Unternehmen B hätte er nicht gemacht. Herr C hätte bei seiner Zeugenaussage angegeben, daß im Turnsaal drei GEA Lüfter, die als Heiz- und Umlaufgeräte verwendet werden könnten, installiert worden seien. An der gegenüberliegenden Gebäudeseite sei vom Spenglereibetrieb B die Absaugung montiert worden. Von wem der Absaugventilator in Rechnung gestellt worden sei, habe er nicht sagen können. Zu diesen Aussagen habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Es werde als erwiesen angenommen, daß die Gemeinde Y den Auftrag zum Errichten der Lüftungsanlage an die A-InstallationsgesmbH vergeben habe. Mit den Spenglerarbeiten (Herstellung und Montage der Absaugkanäle) sei von der A-InstallationsgesmbH die Spenglerei B beauftragt, die diese Arbeiten der A-InstallationsgesmbH in Rechnung gestellt habe. Die übrigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Lüftungsanlage, wie die Planung, die Installierung der Zuluftgeräte und des Abluftgerätes seien von der A-InstallationsgesmbH ausgeführt worden. Die A-InstallationsgesmbH besitze folgende Gewerbeberechtigungen: 1) Gas- und Wasserleitungsinstallation,

2) Aufstellen von Niederdruck-Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe, 3) Brunnenmeister,

4) Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten. Das Errichten einer Lüftungsanlage sei durch diese Gewerbeberechtigungen nicht gedeckt. Vielmehr sei diese Tätigkeit dem Gewerbe "Aufstellen von Lüftungsanlagen" vorbehalten. Da die A-InstallationsgesmbH nicht im Besitz einer derartigen Gewerbeberechtigung sei, sei dieses Gewerbe durch das Errichten der Lüftungsanlage im Turnsaalneubau bei der Volksschule Y unbefugt ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer habe dies als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Oktober 1987 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, durch die übereinstimmende Aussage der Zeugen Z und C sei im erstbehördlichen Verfahren bereits festgestellt worden, daß die A-InstallationsgesmbH Ende Juli 1986 im Turnsaalneubau der Volksschule Y in den Mädchen- und Knaben-WC sowie im Vorraum, im Umkleideraum sowie bei den Brauseanlagen die Lüftungsanlage, und zwar eine Entlüftung ohne Zuluftführung, installiert habe. Die WC seien über Dach entlüftet worden, die übrigen Räume mit einer seitlichen Ausblasung. Die Lüftungsrohre seien aus PVC-Rohren mit 10 bis 20 cm Durchmesser hergestellt und der Absaugventilator sei "vor Austritt aus dem Gebäude" eingebaut worden. Desgleichen seien beim Turnsaal drei GEA Lüfter, welche als Heizgerät und als Umluftgerät verwendet werden könnten, angeschlossen worden. Da die A-InstallationsgesmbH nicht zur Aufstellung von Lüftungsanlagen berechtigt sei, habe die Erstbehörde mit Recht den Beschwerdeführer der unbefugten Gewerbeausübung schuldig erkannt. Der Umstand, daß nach der Behauptung des Beschwerdeführers in der Berufung die drei GEA Lüfter fertig geliefert worden seien, vermöge den Beschwerdeführer nicht von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, weil er den Umfang der aufrechten Gewerbeberechtigungen der A-InstallationsgesmbH durch die Übernahme des Auftrages von der Gemeinde Y bewußt mißachtet habe. Desgleichen vermöge ihn die Anbringung der Lüftungsschlitze durch die "Baufirma" nicht zu entschuldigen, weil es auf Grund der Rechtslage ausschließlich dem Baumeister vorbehalten sei, als Generalunternehmer aufzutreten. Es sei entbehrlich, einen gesonderten Ortsaugenschein durchzuführen und Datenblätter über drei installierte GEA Lüfter beizuschaffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt zu werden. Er bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der Beschwerdeführer hätte bereits in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ausgeführt, daß das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Hätte die Behörde den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und Beibringung von Leistungsdatenblättern entsprochen, wäre es möglich gewesen, den Sachverhalt einer umfassenden Klärung zuzuführen. Durch die unvollständige Klärung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde sei nicht hervorgekommen, daß sämtliche Voraussetzungen für die Lüftungsanlage bereits bauseits vorgelegen seien. Die GEA Geräte seien von der Lieferfirma "fix und fertig" zur Verfügung gestellt worden und die einzige Tätigkeit des Betriebes des Beschwerdeführers habe darin bestanden, diese Geräte an den bereits bauseits vorgegebenen Lüftungsschlitzen an der Außenwand mit jeweils vier Schrauben zu befestigen. Aus den vorgelegten Gerätebeschreibungen gehe hervor, daß weitere Tätigkeiten als das Anbringen dieser drei Geräte nicht entfaltet worden seien. Des weiteren seien beim Absaugkanal, der bereits bauseits vorgegeben gewesen sei, keinerlei gewerbeberechtigungsfremde Tätigkeit vom Unternehmen des Beschwerdeführers entfaltet worden. Aus der Rechnung der "Firma" B vom 27. Oktober 1986 gehe hervor, daß Tätigkeiten, die durch die Gewerbeberechtigungen des Unternehmens des Beschwerdeführers nicht gedeckt seien, von diesem Unternehmen im Rahmen deren Gewerbeberechtigung durchgeführt worden seien. Mit dieser Urkunde habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Obwohl nicht festgestellt worden sei, welchen Umfang die Lüftungsanlage habe, ergebe sich, daß der Umfang lediglich dem eines Zweifamilienhauses entspreche. Die A-InstallationsgesmbH sei Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Aufstellen von Niederdruck-Zentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 7 GewO 1973. Bei der dieser Gewerbeberechtigung vorbehaltenen Tätigkeit, insbesondere zur Abstufung gegenüber Z. 6 der angezogenen Gesetzesstelle, sei darauf Bedacht zu nehmen, daß im Rahmen der Unterstufe etwa die für ein Zweifamilienhaus ausreichenden Arbeiten verrichtet werden dürften. Wenn man diese Abgrenzung zugrunde lege, zeige sich, daß das Anbringen von drei völlig "fix und fertig" gelieferten Gebläsekonvektoren nicht unter den Begriff der "Errichtung" von Lüftungsanlagen subsumiert werden könne, sondern im Rahmen der vorhandenen Gewerbeberechtigung Deckung finde. Auch Wärmepumpen arbeiteten nach dem gleichen Prinzip. Bei der vorgenommenen Interpretation würde dies bedeuten, daß der Inhaber der gegenständlichen Gewerbeberechtigung auch zum Anschließen von Wärmepumpen nicht befugt sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt, daß die drei Lüfter, welche als Heizgerät und als Umluftgerät verwendet werden könnten, angeschlossen worden seien. Dies könne nur bedeuten, daß diese an den bauseits vorgegebenen Vorrichtungen befestigt worden seien. Bereits aus dieser Feststellung der belangten Behörde ergebe sich, daß von einer Aufstellung nicht die Rede sein könne. Um den angezogenen Tatbestand zu erfüllen, müßten wesentlich mehr Arbeiten vorgenommen worden sein.

Nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 - mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Das Beschwerdevorbringen läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, es seien lediglich drei GEA Lüfter, welche "fix und fertig" geliefert worden seien, mit vier Schrauben an der Außenwand befestigt und der Wetterschutz angeschraubt worden, wobei die Schlitze an der Außenwand bereits bauseits vorgegeben gewesen seien. Der Beschwerdeführer will damit offenbar zum Ausdruck bringen, daß zur Montage der beschwerdegegenständlichen GEA Lüfter keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich gewesen seien und deshalb diese Tätigkeit durch die Gewerbeberechtigungen der A-InstallationsgesmbH gedeckt sei.

Im vorliegenden Fall ist es auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die in Frage stehende Tätigkeit nicht durch die Gewerbeberechtigungen der A-InstallationsgesmbH gedeckt ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich davon aus, daß die A-InstallationsgesmbH zugestandenermaßen keine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) - und zwar weder der Oberstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 GewO 1973) noch der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z. 5 GewO 1973) - besitzt. Der Umstand allein, daß allenfalls für die konkret in Frage stehende Tätigkeit keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind bzw. diese Tätigkeit mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann, hat noch nicht zur Folge, daß sie von JEDEM Gewerbeberechtigten vorgenommen werden dürfe. Daß es sich bei der in Frage stehenden Tätigkeit aber um eine solche handle, die als Nebenrecht (§§ 32 ff GewO 1973) in den Gewerbeberechtigungen der A-InstallationsgesmbH ihre Deckung fände, wird weder in der Beschwerde behauptet, noch vermag dies der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens zu erkennen.

Da es im Beschwerdefall bei der inkriminierten Tätigkeit nicht auf deren Umfang ankam, vermag auch die Verfahrensrüge nicht durchzudringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt - die (bloße) Anbringung der Lüfter an der Außenwand mit jeweils vier Schrauben und Befestigung des Wetterschutzes - klarzustellen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987040255.X00

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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