TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/27 89/11/0208

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
WehrG 1978 §29 Abs1 idF 1988/342;
WehrG 1978 §29 Abs9 idF 1988/342;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 26. Juni 1989, Zl. S/42/05/04/06, betreffend Einberufung zu einer Kaderübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, zur Ableistung einer Kaderübung in der Zeit vom 18. September bis 23. September 1989 einberufen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978 in der genannten Fassung sind Kaderübungen Waffenübungen zur Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer beträgt (lit. a) für Offiziersfunktionen 90 Tage.

Nach § 29 Abs. 9 leg. cit. können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen (lit. a) Offiziere und Offiziersanwärter des Milizstandes bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen werden, sofern sie nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung (Abs. 6) oder auf Grund eines Auswahlbescheides (Abs. 7 und 8) zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind.

Gemäß Art. VI Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988 sind unter anderem Wehrpflichtige der Reserve, die mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppen- oder von Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben, mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Juli 1988) Wehrpflichtige des Milizstandes.

Der Beschwerdeführer führt auf Grund seiner Ernennung zum Offizier die Dienstgradbezeichnung "Oberleutnant". Er macht in der vorliegenden Beschwerde unter der Rubrik "Beschwerdepunkte" geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, "weil er in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 29 Abs. 9 Wehrgesetz) erlassen wurde und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidungen bzw. Ausübung des durch § 29 Abs. 9 Wehrgesetz eingeräumten Ermessens im Sinne des Gesetzes verletzt".

Bei der behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz handelt es sich um eine in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallende und daher von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossene Angelegenheit (Art. 133 Z. 1 B-VG). Dem Verwaltungsgerichtshof ist daher eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides unter diesem Gesichtspunkt mangels Zuständigkeit von vornherein verwehrt.

Dem Einwand, § 29 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978 sei mangels ausreichender inhaltlicher Determinierung verfassungswidrig, ist entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof sich bereits wiederholt mit dieser - vor dem Wehrgesetz 1978 in § 28 Abs. 8 des Wehrgesetzes 1955 enthaltenen - Norm befaßt und sie für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat

(VfSlg. 8264/1978 und 9928/1984). In Übereinstimmung damit hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Oktober 1987, B 1001/87, die Behandlung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Einberufungsbefehl zu einer Kaderübung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, gegen die angewendete Gesetzesvorschrift bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich auf dem Boden des Art. 140 B-VG dieser Auffassung an.

Zu der der Sache nach behaupteten Verletzung des Rechtes, nicht entgegen der Vorschrift des § 29 Abs. 9 des Wehrgesetzes 1978 zu einer Kaderübung einberufen zu werden, ist auszuführen: Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht und auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nichts, was Anlaß zu Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen für die Einberufung des Beschwerdeführers zu einer Kaderübung in Ansehung seiner Zugehörigkeit zu dem dort umschriebenen Personenkreis und der Nichterschöpfung der für Offiziersfunktionen vorgesehenen Gesamtdauer der Kaderübungspflicht geben könnte. Was den behaupteten Begründungsmangel in Ansehung des Tatbestandsmerkmales der "militärischen Erfordernisse" anlangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die jederzeitige Einberufung zu Kaderübungen im Rahmen der im § 29 Abs. 1 und 9 des Wehrgesetzes 1978 genannten zeitlichen Grenzen an sich militärischen Erfordernissen entspricht und es daher insoweit keiner näheren Begründung bedarf (Erkenntnisse vom 3. Mai 1988, Zl. 88/11/0010, vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0066, und vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0276). Die belangte Behörde brauchte - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht im einzelnen zu begründen, wieso er für die Teilnahme an der Kaderübung vorgesehen wurde. Gegen das Vorliegen militärischer Erfordernisse spricht im übrigen weder der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mangel einer entsprechenden Motivation (auf Grund näher geschilderter Vorkommnisse) noch seine angebliche Nichteignung für die vorgesehene Mob-Funktion. Es ist nämlich ohne rechtliche Bedeutung, ob der Wehrpflichtige die Ansicht der Militärbehörde über seine Eignung für eine bestimmte Kaderfunktion teilt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1989, Zlen. 88/11/0165, 89/11/0057, und vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0066).

Die Beschwerde erweist sich zur Gänze als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110208.X00

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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