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50/01 Gewerbeordnung;Norm
AÜG;Betreff
N-GesmbH gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. September 1989, Zl. 312.030/1-III/5/89, betreffend Konzessionserteilung und Geschäftsführerbestellung.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. September 1989 wurde der Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 i.V.m. §§ 39 Abs. 2 und 5, 323 b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 und den §§ 1 und 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 die Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort Wien III, und gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 die Genehmigung der Bestellung des N zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin, eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien in Abt. B unter unter Nr., habe um die Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften im Standort Wien III, und um die Genehmigung der Bestellung des N zum Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes angesucht. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei der Genannte im Handelsregister verzeichnet. Eine Bewilligung für ein konzessioniertes Gewerbe sei gemäß § 25 Abs. 1 GewO 1973 zu erteilen, wenn bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§§ 8 bis 15 GewO 1973) keine Tatsachen vorlägen, die es zweifelhaft machten, ob der Bewerber, oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewerbe, eine der im § 13 Abs. 7 GewO 1973 genannten Personen, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitze und die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erfordere gemäß § 323 b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Liege eine der im § 25 Abs. 1 GewO 1973 angeführten Voraussetzungen nicht vor, so sei gemäß § 25 Abs. 2 GewO 1973 die Konzession zu verweigern. Eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben durch juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sei gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 die Bestellung eines geeigneten Geschäftsführers oder Pächters. Die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes sei gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 zu erteilen, wenn der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entspreche, seinen Wohnsitz im Inland habe und in der Lage sei, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (§ 39 Abs. 2 erster Satz GewO 1973). Da das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ein Gewerbe sei, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben sei, müsse der gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem gemäß § 39 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder Prokurist sein oder ein Arbeitnehmer sein, der mindestens die Hälfte der nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt sei. Eine der persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften sei die Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 323 b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973). Die gemäß § 323 b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften sei gemäß §§ 1 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte einschlägige Konzessionsprüfung nachzuweisen. Außerdem wiesen gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 Personen, die den Nachweis erbrächten, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (1. Juli 1988) befugt ausgeübt hätten oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen als - gewerberechtlicher - Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig gewesen seien, hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung des Gewerbes nach. Der bestellte Geschäftsführer N, der dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der Beschwerdeführerin angehöre, habe bisher die Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nicht abgelegt. Ebenso seien im gesamten Verfahren keine Nachweise vorgelegt worden, daß der Genannte ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 am 1. Juli 1988 das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen ausgeübt habe oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe als - gewerberechtlicher - Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig gewesen sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Genannte den Befähigungsnachweis für das gegenständliche Gewerbe erbringe, da er handelsrechtlicher und seit 30. November 1979 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei, die am 17. Jänner 1979 in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien zu HRB eingetragen worden sei und die als "eine der größtern Personal-Leasing-Firmen in Österreich" qualifiziert werden könne, gewesen sei, komme keine Relevanz zu. Die Beschwerdeführerin sei nach der Aktenlage zur Ausübung des Gewerbes "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 2 GewO 1973", des Gewerbes "Technische Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf dem Gebiet des Maschinenbaues gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 8 GewO 1973" und des "Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973", nicht jedoch zur Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften befugt gewesen. N habe am 9. September 1987 persönlich das Gewerbe der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften unter Übernahme des wirtschaftlichen Wagnisses für die Beschäftigung dieser Arbeitskräfte auf längere Dauer und unabhängig davon, ob der Gewerbeinhaber sie entsprechend einsetzen könne, für den Standort Wien 3 angemeldet. Auch dadurch vermöge er jedoch den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nicht zu erbringen. Da der Genannte nicht in der Lage sei, den nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, BGBl. Nr. 324, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erbringen, sei der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen. Im übrigen sei die angestrebte Konzession auch deswegen zu verweigern, weil nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften nicht Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin sei (vgl. § 9 Abs. 1 GewO 1973).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 25 GewO 1973 und in dem Recht auf Genehmigung der Bestellung des N als (gewerberechtlichen) Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1973 verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, die belangte Behörde verkenne, daß erst durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz definiert worden sei, was unter "Überlassung von Arbeitskräften" zu verstehen sei. Durch dieses Gesetz sei unter eine jahrzehntelange Auseinandersetzung darüber, was unter Arbeitskräfteüberlassung zu verstehen sei, ein Schlußstrich gezogen worden, und zwar in der Form, daß der Gesetzgeber den Begriff der Arbeitskräfteüberlassung extensiv ausgelegt und sohin weit gezogen habe. Daher sei es auch nicht möglich, nach den Vorstellungen der belangten Behörde "nach der Aktenlage" zu klären, wer in der Zeit ab dem 1. Juli 1983 das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausgeübt habe, weil zu dieser Zeit der nunmehr gesetzlich normierte weite und daher gewissermaßen überschießende Bereich der Arbeitskräfteüberlassung in der soziologischen Wirklichkeit und in der Nomenklatur der damals bestehenden Gewerbe nicht existent gewesen sei. Technische Büros und Bauunternehmen hätten seit eh und je in größerem oder kleinerem Umfang das betrieben, was nunmehr arbeitsrechtlich als Arbeitskräfteüberlassung gelte. Ebenso seien die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin als technisches Büro die gleichen geblieben. Daher sei sie weiterhin ein technisches Büro, genauso wie ein Bauunternehmen ein Bauunternehmen bleibe, auch wenn es - ebenso wie in der Vergangenheit - bei ihm beschäftigte Arbeitspartien einer "Fremdherrschaft" im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes unterstellt habe. Sie habe, wie viele andere technische Büros, ihren Unternehmensgegenstand in keiner Art und Weise geändert. Nur die arbeitsrechtliche Neuqualifikation, die durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eingetreten sei, nötige sie - und zahllose technische Büros und Bauunternehmen -, eine Konzession für das an dieses Gesetz angepaßte Gewerbe "der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften" zu erlangen. Das möge vielen einschlägigen Unternehmen nicht einmal klar sein, zumal bei jeder einzelnen Dienstleistung geprüft werden müsse, ob eine Arbeitskräfteüberlassung in der derzeitigen gesetzlichen Definition vorgegen sei oder nicht. Aus diesem Grunde müsse entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde auf die Lebenswirklichkeit Bedacht genommen werden, die eben darin bestanden habe, daß sie - wie zahlreiche andere technische Büros - Dienstleistungen erbracht habe, die nach damaliger und heutiger Rechtsauffassung inhaltlich durchaus zum Gewerbe der technischen Büros gehört hätten und noch gehörten, auf Grund des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes aber nunmehr zusätzlich als Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren seien. Hiezu komme, daß, wie im Bescheid ausdrücklich zugegeben werde, N am 9. September 1987 persönlich das Gewerbe der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften angemeldet habe. Hiezu sei zu ergänzen, daß sich aus der der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Behörde bekannten Aktenlage ergebe, daß der Genannte dieses Gewerbe nicht nur angemeldet habe, sondern daß die Überprüfung dieser Anmeldung gemäß § 340 GewO 1973 zu einem Bescheid geführt habe, wonach N die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes erfülle. Damit habe ihr gewerberechtlicher (und handelsrechtlicher) Geschäftsführer dem Umstand Rechnung getragen, daß zu dieser Zeit die Diskussion um den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sich verschärft habe und eine spätere Regelung, wie sie das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz im Jahre 1988 schließlich getroffen habe, eben nicht mehr auszuschließen gewesen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte somit die belangte Behörde erkennen müssen, daß N den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung erbracht habe, und daß ihr daher auch die entsprechende Konzession zu erteilen sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde somit eine Feststellung dahingehend treffen müssen, welche Art Gewerbe sie in der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 1. Juli 1988 effektiv ausgeübt habe. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestehe darin, daß die belangte Behörde "uns und nicht unserem ausgewiesenen Rechtsfreund zugestellt hat". Soweit im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen werde, daß die angestrebte Konzession zu verweigern sei, weil nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften nicht Gegenstand ihres Unternehmens sei, so müsse dem in verfahrensrechtlicher Hinsicht entgegengehalten werden, daß dies im erstinstanzlichen Verfahren ihr gegenüber nicht geltend gemacht worden sei. Vor allem gelte in materiell-rechtlicher Hinsicht das, was sie bereits vorgetragen habe. Ihr Unternehmensgegenstand gemäß Handelsregistereintragung stamme eben aus einer Zeit, in der die Tätigkeit von technischen Büros das umfaßt habe, was nunmehr kraft Gesetzes auch als Arbeitskräfteüberlassung zu verstehen sei. Ihr Unternehmensgegenstand sei ebenso wie der Gegenstand ihres Gewerbes nunmehr so auszulegen, wie es sich aus dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ergebe. Damit stehe eindeutig fest, daß sie im Sinne der Begriffsbestimmung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes sowohl nach ihrem Unternehmensgegenstand als auch hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes unter heutiger Sicht seit eh und je auch den Unternehmensgegenstand Arbeitskräfteüberlassung gehabt habe.
Zunächst kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestehe darin, "daß die belangte Behörde uns, und nicht unserem ausgewiesenen Rechtsfreund zugestellt hat", sofern sich dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der Einleitung des Beschwerdeschriftsatzes auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides bezieht - die nach dem Vorbringen im aufgetragenen ergänzenden Beschwerdeschriftsatz am 6. November 1989 erfolgte -, im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Zustellgesetz keine rechtliche Relevanz für subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin zuerkannt werden; inwiefern aber abgesehen davon etwa in einer für die Beschwerdeführerin relevanten Hinsicht sonstige Zustellvorgänge der belangten Behörde betroffen wären, ist aus dem Vorbringen nicht zu entnehmen, weshalb in dieser Hinsicht ein zur Dartuung eines allfälligen Verfahrensmangels geeignetes Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorliegt.
Gemäß § 323 a Abs. 1 GewO 1973 unterliegt die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (Überlassung von Arbeitskräften) der Konzessionspflicht.
Nach Abs. 2 unterliegen der Konzessionspflicht nicht: Z. 1 die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind; Z. 2 die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn a) zur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
b) zur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt; Z. 3 die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit a) zur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge, oder b) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung, oder
c) in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft; Z. 4 die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört; Z. 5 die Überlassung von Arbeitskräften bei der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshilfegesetz, BGBl. Nr. 474/1974.
Gemäß § 323 b Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 erfordert die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen ist die für die Erteilung einer Konzession für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 vor allem dann nicht gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Konzessionswerbers die Annahme rechtfertigt, daß das Gewerbe in einer den Schutz und die Rechte der Arbeitskräfte nicht gewährleistenden Art ausgübt worden ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Konzessionswerber (Z. 2) unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat.
Gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988, BGBl. Nr. 324, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften - die gemäß ihrem § 11 mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten ist - wird von Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung des Gewerbes nachgewiesen.
Vor dem Inkrafttreten der vorangeführten Bestimmungen der Gewerbeordnung in der Fassung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, mit 1. Juli 1988 war die dadurch der Konzessionspflicht unterworfene Tätigkeit ein freies Gewerbe (Anmeldungsgewerbe gemäß § 5 Z. 1).
Gemäß § 29 GewO 1973 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut des Gewerbescheines (§ 340) - sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (§ 339) - oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt worden ist (§ 343), im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfall sind die neben den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen
- diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers unbestritten gebliebenen - Feststellungen konnte danach die belangte Behörde schon im Hinblick auf den Wortlaut der Gewerbeberechtigungen der Beschwerdeführerin zutreffend davon ausgehen, daß vom Umfang dieser Gewerbeberechtigungen die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften nicht erfaßt war. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit auch nicht zu erkennen, daß im Sinne des Beschwerdevorbringens im gegebenen Zusammenhang etwa ein Zweifelsfall gemäß dem zweiten Satz des § 29 GewO 1973 vorgelegen wäre, der die Heranziehung weiterer Kriterien zur Beurteilung des Umfanges der in Rede stehenden Gewerbeberechtigungen, und zwar unabhängig davon, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in der dargestellten Weise auch den sich aus dem Handelsregister ergebenden Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin einer Erörterung unterzog (vgl. hiezu die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0122). In diesem Zusammenhang ist zum Beschwerdevorbringen, Technische Büros hätten seit eh und je in größerem oder kleinerem Umfang das betrieben, was seit dem AÜG arbeitsrechtlich als Arbeitskräfteüberlassung gelte und daß die Beschwerdeführerin weiterhin ein Technisches Büro bleibe, auch wenn sie - ebenso wie in der Vergangenheit - bei ihr beschäftigte Arbeitspartien einer "Fremdherrschaft" im Sinne des AÜG unterstelle, darauf hinzuweisen, daß diesen Ausführungen - abgesehen von den vorstehenden Erwägungen - schon deshalb keine Eignung zukäme, einen Zweifelsfall im Sinne des § 29 zweiter Satz als gegeben annehmen zu lassen, da sie zufolge ihrer Allgemeinheit eine Unterstellung unter die vorangeführten Tatbestände des § 323 a Abs. 1 und 2 GewO 1973 nicht ermöglichen, zumal ferner - wie bereits oben dargelegt - vor dem Inkrafttreten der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung in der Fassung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes mit 1. Juli 1988 die dadurch der Konzessionspflicht unterworfene Tätigkeit ein freies Gewerbe (Anmeldungsgewerbe gemäß § 5 Z. 1) war. Dieses Vorbringen ist aber somit auch nicht geeignet, eine entsprechende Behauptungsgrundlage für die Annahme einer befugten Gewerbeausübung im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 324/1988 für den dort angeführten Zeitraum zu bieten, was auch für das Beschwerdevorbringen gilt, wonach N am 9. September 1987 persönlich das Gewerbe der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften angemeldet habe.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
technisches Büro Arbeitskräfteüberlassung Personal LeasingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040264.X00Im RIS seit
27.03.1990