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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1990, Zl. I/7-St-V-8919, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde (durch Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. April 1989) dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend für die Dauer von sechs Monaten entzogen (gerechnet ab dem 7. Februar 1989, dem Tag der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines). Diese Maßnahme gründet sich darauf, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Berufungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Dezember 1989 einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt wurde, weil er am 7. Februar 1989 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Beschwerdeführer war bei dem betreffenden Vorfall in einer Linkskurve mit seinem Kfz ins Schleudern geraten und in der Folge in ein entgegenkommendes Kfz geprallt. Bei diesem Unfall wurden zwei Personen verletzt, weiters entstand erheblicher Sachschaden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die ihm zugrunde liegende Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe am 7. Februar 1989 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, auf einem mangelhaften Verfahren beruhe.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß die belangte Behörde - sie hatte das Entziehungsverfahren bis zur Beendigung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt - an den in diesem Verfahren ergangenen rechtskräftigen Strafbescheid gebunden war, daher von der Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer am 7. Februar 1989 und damit vom Vorliegen einer seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 auszugehen hatte (vgl. zur besagten Bindung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0285, mit weiteren Judikaturhinweisen). Da der belangten Behörde aufgrund dieser Bindung die selbständige Beurteilung der in Rede stehenden Vorfrage verwehrt war, können die damit im Zusammenhang stehenden, vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel von vornherein nicht relevant sein. Im übrigen ist für die besagte Bindung schon begrifflich das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entscheidend; auf den Zeitpunkt der Einbringung der Berufung kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht an.
Richtig ist, daß die Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Dezember 1989 nur zur Aufhebung dieses Bescheides und nicht auch des vorliegend angefochtenen Entziehungsbescheides führen kann. Daraus folgt aber nicht, wie der Beschwerdeführer bei diesem Vorbringen offenbar annimmt, daß deshalb die belangte Behörde zur selbständigen Beurteilung der in Rede stehenden Vorfrage berechtigt und verpflichtet gewesen wäre. Sollte sich nachträglich herausstellen, daß die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt ist, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. das Erkenntnis vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/11/0242).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110057.X00Im RIS seit
19.03.2001