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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Mai 1989, Zl. I/7-St-K-89144, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm bis 14. Jänner 1991 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
Auf Grund der am 20. Juli 1989 eingelangten Beschwerde wurde mit Verfügung vom 31. Juli 1989, die der belangten Behörde am 16. August 1989 zugestellt wurde, das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde eine Frist von acht Wochen zur Einbringung einer Gegenschrift eingeräumt.
Mit Bescheid vom 23. November 1989, Zl. I/7-St-K-89144/2, verfügte die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens. Damit wurde der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt und der Beschwerdeführer klaglos gestellt. Diesem wurde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Er hat davon innerhalb der ihm eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 leg. cit., in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110189.X00Im RIS seit
27.03.1990