Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. April 1989, Zl. IIIa1-11-029/2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. 1. Unter dem Datum 17. April 1989 erließ der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) im Instanzenzug einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Frau N hat es als Geschäftsführerin der O-GmbH zu verantworten, daß bei der Betriebsanlage in T die auf dem asphaltierten Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer im Ausmaß von bis zu 33 l/s auf Gp. nnnn KG. T vom 27. Februar 1985 bis zum 26. Mai 1988 ohne wasserrechtliche Bewilligung versickert wurden, obwohl die damit verbundene Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern wegen der Belastung der Oberflächenwässer mit Kohlenwasserstoffen über das Maß der Geringfügigkeit hinausgeht und damit wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist. Sie hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959 begangen.
Gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird gegen Frau N eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 hat Frau N als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz je S 400,--, insgesamt somit S 800,-- zu bezahlen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26. Mai 1988 und der dagegen gerichteten Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin zunächst in sachverhaltsmäßiger Hinsicht aus, in dem im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten sei festgestellt worden, daß die in der Werkstätte, beim Waschplatz und im Sanitärgebäude anfallenden Abwässer in die Gemeindekanalisation abgeleitet würden, nachdem sie zum Teil einen Schlammfang und einen Benzinabscheider passiert hätten, während die anfallenden Oberflächenwässer über insgesamt vier Sickerschächte in den Untergrund versickert würden, wobei die Dachwässer keine unmittelbare Gefahr für eine Grundwasserverunreinigung hervorriefen. Der Sachverständige sei zu dem Schluß gekommen, daß eine Versickerung dieser Oberflächenwässer (im Ausmaß von 33 l/s auf dem 2.455 m2 großen Parkplatz) im Hinblick auf ihren möglichen Schadstoffgehalt - Kohlenwasserstoffspuren im Sickerschacht - ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen (Schlammfang, Mineralölabscheider, Restölabscheider) nicht geduldet werden könne.
Nach zusammengefaßter Wiedergabe des Parteivorbringens führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 1 und 2 lit. c WRG 1959 folgendes aus: Ein Parkplatz, auf dem immer wieder Kraftfahrzeuge abgestellt würden, werde laufend verunreinigt (Staub, Reifenabrieb, Kohlenwasserstoffe). Diese Verunreinigungen würden mit dem Oberflächenwasser weggeschwemmt und könnten so in natürliche Gewässer gelangen. Daß dies auch im gegenständlichen Fall so sei, zeigten die Spuren von Kohlenwasserstoffen im Sickerschacht. Von einer geringfügigen Einwirkung auf ein Gewässer könne nur gesprochen werden, wenn eine zweckentsprechende Nutzung des Gewässers nicht verhindert werde. Das beeinträchtigte Wasser dürfe insbesondere die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden. Bei einem Widerspruch zu diesem Grundsatz liege keine bloß geringfügige Einwirkung vor. Die Trinkwasserversorgung im Y-Tal sei in zunehmendem Maße auf Grundwasser angewiesen, dessen Trinkwasserqualität daher so weit wie möglich erhalten werden müsse. Schon sehr kleine Mengen an Kohlenwasserstoffen, wie sie auf einem Parkplatz unvermeidbar anfielen, seien geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen und als Trinkwasser unbrauchbar zu machen. Es entspreche daher dem natürlichen Lauf der Dinge, daß im gegenständlichen Fall bei der Versickerung der Parkplatzwässer ohne zusätzliche Vorkehrungen mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 zu rechnen sei. Dabei habe es auf die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Versickerung keinen Einfluß, daß bisher noch keine Verunreinigung des Grundwassers, die von der gegenständlichen Versickerung herrühre, festgestellt worden sei.
Entgegen der Verantwortung der Beschwerdeführerin treffe das WRG 1959 auch keine Sonderregelung derart, daß bei einer ortsfesten Wasseranlage nur der Grundeigentümer strafbar sei.
§ 137 Abs. 3 leg. cit. schränke den Kreis der Verantwortlichen nicht ein, sondern erweitere ihn im Gegenteil, indem beim Betrieb einer Wasseranlage neben dem unmittelbaren Täter auch der Wasserberechtigte und seine Betriebsleiter bestraft werden könnten. Mittels Umkehrschluß lasse sich aus dieser Bestimmung sogar ableiten, daß primär der unmittelbare Täter zu bestrafen sei. Diese Bestimmung sei überdies nur bei einer wasserrechtlich bewilligten Wasseranlage anzuwenden (arg. "der Wasserberechtigte").
Die Stellungnahme des Amtssachverständigen sei - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Der Umstand, daß neben dem unterfertigten Sachverständigen auch noch ein Sachbearbeiter angeführt worden sei, sei nicht geeignet, die Verwertbarkeit des Gutachtens zu beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin selbst führe nicht einmal an, woraus sich eine solche Beeinträchtigung ergeben sollte. Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs sei zu sagen, daß die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Anwesenheit bei einem Lokalaugenschein habe. Das Ergebnis des Lokalaugenscheins sei ihr samt der Stellungnahme des Sachverständigen nachweislich zur Kenntnis gebracht worden, womit das erforderliche Parteiengehör gewahrt worden sei.
Im restlichen Teil der Bescheidbegründung befaßte sich die belangte Behörde mit der Strafzumessung.
2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid dem gesamten Beschwerdevorbringen zufolge in ihrem Recht, nicht der ihr angelasteten Übertretung schuldig erkannt zu werden, verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung. Nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bedürfen einer Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden Grundwasser verunreinigt wird.
§ 137 Abs. 3 leg. cit. sieht vor, daß dann, wenn die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen wurde, die in den Abs. 1 und 2 angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter treffen, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
2.1. Die Beschwerde bringt unter Bezugnahme auf § 22 WRG 1959 vor, daß bei einer ortsfesten Wasseranlage der Eigentümer der Liegenschaft Wasserberechtigter sei. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei von der O-GmbH gepachtet; der Grundeigentümer habe der Bauführung zugestimmt. Sohin sei von der Behörde der Grundeigentümer zur Verantwortung zu ziehen. Die Argumentation der belangten Behörde, bei der genannten Gesellschaft sei deren Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen, gehe damit ins Leere.
2.2. Diese Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, mit der sie erkennbar auf § 137 Abs. 3 WRG 1959 abstellt, ist verfehlt. Abgesehen davon, daß nach dieser Vorschrift die angedrohten Strafen bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "neben dem Täter auch" den Wasserberechtigten (und seinen Betriebsleiter), also keineswegs, wie die Beschwerdeführerin offenbar meint, den Wasserberechtigten allein bzw. anstelle des Täters, treffen, kommt im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 137 Abs. 3 leg. cit. schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem Tatbestandsmoment der Begehung der strafbaren Handlung "beim Betrieb" einer Wasseranlage fehlt. Dies deshalb, weil das im Beschwerdefall inkriminierte Verhalten (Versickerung von Oberflächenwässern ohne die für erforderlich erachtete wasserrechtliche Bewilligung) DURCH den KONSENSLOSEN Betrieb der Anlage gesetzt wurde, somit ein "Wasserberechtigter", den die Strafe (auch) treffen könnte, gar nicht vorhanden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 1964, Slg. Nr. 6328/A).
3.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß die von der belangten Behörde eingeholte sachverständige Äußerung (vom 5. Dezember 1988) deshalb mit einem wesentlichen Mangel behaftet sei, weil sie nicht von einem Sachverständigen stamme. Der Bericht über den am 3. November 1988 vorgenommenen Ortsaugenschein durch den Sachbearbeiter P. sei nämlich vom Amtssachverständigen Dipl. Ing. Sch. lediglich unterschrieben worden.
3.2. Auch mit diesem Einwand vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Wie die Beschwerde selbst - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - ausführt, ist die in Rede stehende fachliche Stellungnahme vom Amtssachverständigen Dipl.Ing. Sch. (des Kulturbauamtes des Amtes der Tiroler Landesregierung) unterfertigt. Damit aber ist diese Äußerung dem Genannten als dessen fachliches Urteil zuzurechnen; daran würde sich auch nichts ändern, wenn die zugrunde liegenden Feststellungen aufgrund von durch eine andere Person (einen "Sachbearbeiter") an Ort und Stelle vorgenommenen Erhebungen getroffen worden wären. Es begegnet demnach unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken, daß die belangte Behörde die besagte Fachäußerung vom 5. Dezember 1988 als Beweismittel im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG 1950 verwertet und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
4.1. Die Beschwerde hält den von der belangten Behörde auf der Grundlage dieses Gutachtens angenommenen wesentlichen Sachverhalt, daß eine Versickerung ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen (Schlammfang, Mineralölabscheider, Restölabscheider) stattfinde, für unzutreffend. Es sei nämlich übersehen worden, daß diese Geräte sehr wohl bei den Sickerschächten eingebaut seien und eine Versickerung nur nach Passieren des Ölabscheiders bzw. Schlammfanges möglich sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich hiemit auf die abschließende Aussage im Gutachten vom 5. Dezember 1988, wonach die bisher getätigte Art der Versickerung dieser Wässer - d.s. die Oberflächenwässer des Betriebsgeländes - in Sickerschacht 4 im Hinblick auf deren möglichen Schadstoffgehalt (konkret seien bei diesem Sickerschacht Ölspuren festgestellt worden) bei Beachtung der Gegebenheiten im Betriebsgelände "ohne Vorschaltung von betrieblichen Reinigungsanlagen (d.s. Schlammfang, Mineralölscheider, Restölabscheider)" nicht weiter geduldet werden könne. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 1988 zur Kenntnis übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat hiezu mit Schriftsatz vom 8. Februar 1989 eine Äußerung erstattet. In dieser wurde das Gutachten zwar hinsichtlich des dort angenommenen "möglichen Schadstoffgehaltes" wegen mangelnder Konkretisierung bekämpft, nicht jedoch deshalb in Zweifel gezogen, weil es unrichtigerweise das Fehlen der bezeichneten Reinigungsanlagen festgestellt hätte. Da nach Ausweis der vorgelegten Akten auch in der Folge der belangten Behörde gegenüber von der Beschwerdeführerin ein in diese Richtung zielender Einwand nicht erhoben wurde, handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um ein erstmals in der Beschwerde erstattetes und somit im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches Tatsachenvorbringen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Recht auf Parteiengehör gewahrt worden ist. Im übrigen bestand für die belangte Behörde - mangels Geltung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren (vgl. insbesonders § 55 AVG 1950) - keine Verpflichtung, zu dem Augenschein des Amtssachverständigen die Beschwerdeführerin beizuziehen; daß aber ohne deren Anwesenheit bei dem Ortsaugenschein eine einwandfreie Sachverhaltsermittlung nicht möglich gewesen sei, wurde in der Beschwerde nicht einmal behauptet.
5. Was schließlich die in der Beschwerde wiederholte Rüge anlangt, das Sachverständigengutachten spreche lediglich von der Möglichkeit eines Schadstoffgehaltes, was nicht ausreiche, so übersieht die Beschwerdeführerin dabei, daß das Gutachten unmittelbar anschließend an den "möglichen Schadstoffgehalt" der in Rede stehenden, zur Versickerung gebrachten Oberflächenwässer in Form eines Klammerausdruckes auf "die Feststellungen beim Sickerschacht 4" hinweist. Damit aber wird ohne weiteres erkennbar auf die - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebene - Tatsachenfeststellung im Befund des Gutachtens Bezug genommen, wonach sich auf der Oberfläche des Sickerschachtes 4 Ölspuren befänden.
6. Auf der Basis des solcherart unbedenklichen Gutachtens des Amtssachverständigen vom 5. Dezember 1988 durfte die belangte Behörde, ohne rechtswidrig zu handeln, den Schluß ziehen, es entspreche dem natürlichen Lauf der Dinge, daß im vorliegenden Fall bei der Versickerung der auf dem Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer ohne zusätzliche Vorkehrungen mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 zu rechnen sei, sind doch schon sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0089).
7. Da die O-GmbH unbestrittenermaßen über keine einschlägige wasserrechtliche Bewilligung verfügt, entsprach es dem Gesetz, wenn die belangte Behörde den Tatbestand des § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c WRG 1959 als verwirklicht ansah und die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft als zu deren Vertretung nach außen berufen im Hinblick auf § 9 Abs. 1 VStG 1950 strafrechtlich zur Verantwortung zog.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070133.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016