Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 1988, Zl. 117.470/27-III/6/88, betreffend Befreiung vom ordentlichen Zivildienst, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
Aus den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer zur Zivildienstleistung dem Arbeiter-Samariter-Bund zugewiesen wurde und vom 3. Oktober 1988 bis 31. Mai 1989 den ordentlichen Zivildienst in der gesamten Dauer von acht Monaten abgeleistet hat.
Damit ist nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde (Postaufgabe am 26. Jänner 1989) das rechtliche Interesse an der begehrten Befreiung weggefallen. Die Beschwerde ist im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher nach Einvernahme des Beschwerdeführers einzustellen (vgl. hg. Beschluß vom 26. September 1984,Zl. 82/01/0001).
Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben gemäß § 58 VwGG die Parteien den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110030.X00Im RIS seit
27.03.1990