TE Vwgh Beschluss 1990/3/27 90/07/0030

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des OS und AS gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung einer Berufung in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer machen in ihrer auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Niederösterreich geltend, weil dieser über ihre Berufung vom 3. Juli 1987 in einer Wasserrechtsangelegenheit bisher nicht entschieden habe.

Daß eine Säumnisbeschwerde gegen den Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unzulässig ist (siehe dazu auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 212, angeführte Rechtsprechung), hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichartigen Fall zuletzt in seinem Beschluß vom 14. Juni 1988, Zl. 88/07/0070, auf den verwiesen wird, unter Bezugnahme insbesondere auf § 27 VwGG und § 73 Abs. 2 AVG 1950 dargetan.

Die vorliegende Beschwerde war demnach - weil sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 gegenüber dem Landeshauptmann in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070030.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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