Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §137 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Dezember 1988, Zl. IIIal-11.226/3, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 7. November 1988 erkannte die Bezirkshauptmannschaft T (BH) den Beschwerdeführer für schuldig, am 13. September 1988, vormittags, die Jauchengrube beim Stallgebäude der A-Alm entleert zu haben, wodurch die Jauche in das wasserlose Bachbett des A-Baches geflossen und in die der Trinkwasserversorgung der Stadtgemeinde T dienende A-Quelle eingedrungen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 begangen, weshalb gegen ihn gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 6.000,-- verhängt wurde. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei geständig, Gülle mittels eines Güllefasses aus der Güllegrube abgesaugt und unterhalb letzterer aufgebracht zu haben. Dies habe zur Folge gehabt, daß Gülle in das wasserlose Bett des A-Baches geflossen und in der Folge versickert sei. Daraus habe eine Verunreinigung des für Trinkwasserzwecke genützten Wassers der A-Quelle resultiert, was dazu geführt habe, daß Teile des Versorgungsgebietes der Stadtgemeinde T kein Trinkwasser, sondern nur mit Fäkalrückständen und hohen Ammoniumwerten verunreinigtes Wasser zur Verfügung gehabt hätten. Dieser Sachverhalt sei durch eine Sachverhaltsdarstellung der Stadtwerke T und ein Gutachten des Institutes für Hygiene der Universtität Innsbruck erwiesen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung sei erheblich, weil von der groben Trinkwasserverunreinigung mehrere hundert Personen betroffen gewesen seien. Als Verschuldensgrad müsse zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.
Im Zuge des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme als Verdächtiger am 28. September 1988 bei der Gendarmerie folgendes u.a. ausgesagt: "Ich bin jetzt 25 Jahre auf dieser Alm. Seit ca. 15 Jahren betreiben wir eine Gülleanlage. Bei Einrichtung der Gülleanlage habe ich vom Leiter der Wasserwerke T, die mündliche Weisung erhalten, daß ich nur oberhalb des Alpsteiges X-Weg güllen darf. Der X-Weg führt im unteren Teil der Alm ca. 50 Meter und im oberen Teil ca. 20 Meter oberhalb des Bachbettes entlang. Ich habe mich an diese Weisung auch immer gehalten. Vor einem Jahr wurde bei der betroffenen Quelle ein neues Basin errichtet und dabei wurde oberhalb des Basins eine im dortigen Bachbett vorhandene Betonrutsche entfernt. Dies könnte auch mit eine Ursache gewesen sein, daß der Inhalt der Jauchengrube so schnell in die Quelle gelangte." In seiner Rechtfertigung vor der BH hatte der Beschwerdeführer am 4. November 1988 u.a. nachstehendes angegeben: "Auf der Quellstube der A-Quelle befand sich über längere Zeit eine Betonrutsche, um Oberflächenwässer abzuleiten. Diese Betonrutsche wurde im Herbst 1987 aus mir unerklärlichen Gründen entfernt. Ich glaube, daß es deswegen zum Eindringen der Jauche in den Trinkwasserbehälter gekommen ist. Weiters kann ich nichts angeben, ich verweise auf meine Angaben vor dem Gendarmerieposten T vom 28.9.1988."
In der gegen jenes Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits bei seiner Einvernahme durch die BH angeführt, daß eine seinerzeit auf der Quellstube der A-Quelle befindliche Betonrutsche, die zur Ableitung von Oberflächenwässern gedient habe, ohne seine Kenntnis entfernt worden sei, sodaß er die daraus entstehenden Folgen nicht habe erahnen können. Dies umsomehr, als der Beschwerdeführer die Gülle schon seit einigen Jahren auf diese Weise entsorgt habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Dezember 1988 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 51 VStG 1950 als unbegründet ab. In der beigegebenen Begründung betonte die Behörde das Geständnis des Beschwerdeführers und den Umstand, daß ihm nach seinen eigenen, anläßlich einer Einvernahme durch die Gendarmerie gemachten Angaben die Entfernung einer im Bereich der Quellfassung bestandenen "Betonrutsche" bekannt gewesen sei bzw. daß er, wäre er darüber nicht in Kenntnis gewesen, dies bei dieser Befragung bereits angegeben hätte. Die Verantwortung in der Berufung, von der Entfernung der "Betonrutsche" nichts gewußt zu haben, erscheine daher unglaubwürdig. Die Ableitung von Gülle in ein Gewässer stelle angesichts der davon ausgehenden katastrophalen Folgen eine besondere Mißachtung der Umwelt und der Gewässergüte dar. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge darauf hingewiesen worden, daß das Ableiten von Jauche unterhalb des B-Weges bzw. des X-Weges eine Gefährdung darstelle. Es wäre bei dieser Betrachtungsweise sogar die Höchststrafe von S 20.000,-- zu verhängen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht gemäß § 137 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gemäß diesen Gesetzesbestimmungen ist das Vorliegen einer verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung (vgl. hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1970, Slg. NF 7893, und vom 16. Februar 1978, Zl. 429/77). Zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Verunreinigung von Gewässern gehört weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr, da es sich um ein reines Ungehorsamsdelikt handelt. Bei einem solchen wird zufolge § 5 VStG 1950 das Verschulden des Täters vermutet, soferne er nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Beschwerdefall ist es durch die Erhebungen der Verwaltungsbehörden und durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen, daß dieser am 13. September 1988 7.000 Liter Gülle oberhalb des A-Baches frei abfließen ließ. Dies führte nach den im Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebenen behördlichen Feststellungen dazu, daß Gülle in diesen, im damaligen Zeitpunkt keine Wasserführung aufweisenden Bach einfloß und in der Folge durch Eindringen in den Boden das in der A-Quelle zu Tage tretende Grundwasser verunreinigte. Hiebei kommt entgegen den Beschwerdeausführungen weder der Frage, ob zuerst Oberflächenwasser verunreinigt wurde, noch der Frage, ob das Eindringen der Verunreinigung in das Grundwasser durch Versickern oder durch "Einschwemmen" erfolgte, Bedeutung zu. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Vorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über die Zulässigkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens als übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und über die Möglichkeit einer Verunreinigung der A-Quelle durch eine zulässige Güllung der Almböden getroffen, um gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen.
Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Gendarmerie am 28. September 1988 angegeben, er habe die Gülle nicht, wie ihm dies seitens des Leiters der Wasserwerke T empfohlen worden sei, oberhalb des Alpsteiges X-Weg, sondern unmittelbar unterhalb der Güllegrube entleert. Das rasche Eindringen der Gülle in die A-Quelle sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, daß im Zuge der Errichtung eines neuen "Basins" eine vorher in diesem Bereich im Bachbett des A-Baches bestandene "Betonrutsche" entfernt worden sei.
Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers ist ersichtlich, daß er auf die mit der Entleerung der Gülle unterhalb der Güllegrube verbundene Gefahr einer Verunreinigung der A-Quelle aufmerksam gemacht worden war und ihm auch die vorherige Entfernung der "Betonrutsche" bekannt war. Demgemäß sind die Beschwerdeausführungen, mit denen versucht wird, Unkenntnis des Beschwerdeführers über die Folgen seines Vorgehens darzulegen, nicht geeignet, den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde, auf deren sonstige umfangreiche Ausführungen nicht weiter einzugehen war, mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070051.X00Im RIS seit
12.11.2001