TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/27 89/08/0047

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Veröffentlicht am 27.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §227 Z1;
ASVG §231;
ASVG §232 Abs1;
ASVG §308;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

S gegen Landeshauptmann von Tirol vom 17. Jänner 1989, Zl. Vd-3605/2, betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Land Tirol, 2. M)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 28. April 1988 rechnete die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten anläßlich der Übernahme der mitbeteiligten M (in der Folge: Zweitmitbeteiligte genannt) in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Land Tirol 64 Beitragsmonate und 4 Ersatzmonate für die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 ASVG an.

1.2. Gegen diesen Bescheid hat die erstmitbeteiligte Partei Einspruch erhoben. Sie brachte dabei im wesentlichen vor, die Zweitmitbeteiligte sei unter anderem vom 25. Dezember 1978 bis 4. Jänner 1979 bei der Schischule X beschäftigt und in der Beitragsgruppe A1 voll versichert gewesen. Mit Wirkung vom 1. September 1987 sei die Zweitmitbeteiligte in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis zum Bundesland Tirol aufgenommen worden. Die Tiroler Landesregierung habe den Zeitraum vom 25. Dezember 1978 bis 4. Jänner 1979 mit Bescheid vom 4. Februar 1988 für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Gleichzeitig sei an die beschwerdeführende Pensionsversicherungsanstalt der Antrag gestellt worden, auch für diesen Zeitraum einen Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe diesen Zeitraum in der ihrem Bescheid vom 28. April 1988 beiliegenden Aufstellung wohl angeführt, aber für Dezember 1978 keinen Überweisungsbetrag geleistet. Gemäß § 231 Z. 2 ASVG gelte der letzte im Kalenderjahr liegende Monat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorlägen, die das Mindestausmaß nach § 231 Z. 1 ASVG nicht erreichten, jedenfalls als Versicherungsmonat. Die erstmitbeteiligte Partei stelle daher den Antrag, auch für den Monat Dezember 1978 einen Überweisungsbetrag zu leisten.

1.3. In ihrem Vorlagebericht verwies die Beschwerdeführerin auf den Umstand, daß die Zweitmitbeteiligte von Oktober 1978 bis einschließlich Juni 1979 an der Universität Innsbruck studiert habe. Für die Studienzeiten seien von der Beschwerdeführerin Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG berücksichtigt worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Leistung des Überweisungsbetrages für die Zeit der Beschäftigung in der Schischule X vom 25. Dezember 1978 bis 4. Jänner 1979 werde bemerkt, daß diese Zeit im Hinblick auf die sich zeitlich deckenden Ersatzzeiten nach § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG unter Zugrundelegung der Berechnungsbestimmungen der §§ 231 und 232 ASVG keinen Beitragsmonat darstelle, weshalb die Leistung eines Überweisungsbetrages für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach § 308 ASVG für diese Zeit nicht erfolgen könne. Auch die nachgewiesenen Schul- und Studienzeiten könnten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 227 Abs. 2 ASVG als nicht leistungswirksam im Sinne des § 308 ASVG nicht überwiesen werden.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der erstmitbeteiligten Partei Folge und trug der Beschwerdeführerin auf, für den Beitragsmonat Dezember 1978 einen Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG zu leisten.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zunächst darauf, daß die Beschwerdeführerin die Studienzeit der Zweitmitbeteiligten als Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z. 1 ASVG berücksichtigt habe. Diese Ersatzzeit sei jedoch gemäß § 227 Abs. 2 ASVG für die Bemessung der Leistungen aus der Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen, weshalb für diese Zeit auch kein Überweisungsbetrag geleistet worden sei. In der Zeit vom 25. Dezember 1978 bis 4. Jänner 1979 sei die Zweitmitbeteiligte bei der Schischule X als Schilehrerin beschäftigt gewesen und habe auf Grund dieser die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung eine Beitragszeit in der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben. Diese Beitragszeit der Pflichtversicherung decke sich mit der oben angeführten Ersatzzeit und gehe daher gemäß § 231 ASVG dieser Versicherungszeit voran. Diese Beschäftigungszeit sei neben anderen Zeiträumen von der erstmitbeteiligten Partei auch bedingt als Ruhegenußvordienstzeit angerechnet worden. Der Dezember 1978 sei als letzter Kalendermonat im Jahre 1978 ein Versicherungsmonat. Für diesen Versicherungsmonat (Beitragsmonat) der Pflichtversicherung sei somit gleichfalls ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG zu leisten.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm, hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Die erstmitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat.

Die zweitmitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht

beteiligt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der mit "Versicherungsmonate, Begriff" überschriebene § 231 ASVG lautet:

"§ 231. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 sind die Versicherungszeiten in Versicherungsmonate in folgender Weise zusammenzufassen:

1. Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ist ein Versicherungsmonat.

2. Liegen in einem Kalendermonat nicht Versicherungszeiten in dem in Z. 1 angegebenen Mindestausmaß vor, so sind diese Versicherungszeiten solchen in den nachfolgenden Kalendermonaten desselben Kalenderjahres, die nicht schon nach Z. 1 Versicherungsmonate sind, so lange zuzuschlagen, bis in einem Kalendermonat Versicherungszeiten in dem in Z. 1 angegebenen Mindestausmaß vorliegen; dieser Kalendermonat ist sodann ein Versicherungsmonat. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat, in dem - auch nach dem Zuzählen von Versicherungszeiten aus vorangegangenen Kalendermonaten - Zeiten vorliegen, die das Mindestausmaß nach Z. 1 nicht erreichten, gilt jedenfalls als Versicherungsmonat.

Hiebei ist von Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, nur eine zu zählen, wobei eine Beitragszeit der Pflichtversicherung einer Ersatzzeit oder einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung und eine Ersatzzeit einer Beitragszeit der freiwilligen Versicherung vorangeht. Bei Versicherungszeiten gleicher Art gilt nachstehende Reihenfolge:

knappschaftliche Pensionsversicherung, Pensionsversicherung der Angestellten, Pensionsversicherung der Arbeiter; innerhalb der Pensionsversicherung der Arbeiter: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen. Die Bestimmungen des § 244 Abs. 2 und des § 249 Abs. 1 bleiben hievon unberührt."

Der mit "Versicherungsmonate, Arten" überschriebene § 232 Abs. 1 ASVG bestimmt:

"§ 232. (1) Der einzelne Versicherungsmonat gilt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung, als Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung oder als Ersatzmonat, je nachdem Beitragszeiten der Pflichtversicherung Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung oder Ersatzzeiten in dem betreffenden Monat das zeitliche Übergewicht haben. Hat keine der in dem Versicherungsmonat liegenden Arten von Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so bestimmt sich die Art des Versicherungsmonates nach der im § 231 drittletzter und vorletzter Satz angegebene Reihenfolge."

2.2. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für den Monat Dezember 1978 als Beitragsmonat in der Pflichtversicherung einen Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG zu leisten.

In diesem Monat hat die Zweitmitbeteiligte nach Ausweis der Verwaltungsakten an der Universität Innsbruck studiert; ferner war sie vom 25. Dezember bis 31. Dezember 1978 bei der Schischule X beschäftigt und in der Beitragsgruppe AI vollversichert. In der letzten Woche des Monates Dezember 1978 decken sich somit zeitlich Ersatzzeiten und Zeiten der Pflichtversicherung.

2.3. Gemäß § 231 Z. 1 ASVG ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen oder zwei ganze Beitragswochen, für die der Beitrag nach Beitragsklassen berechnet worden ist, oder eine solche Beitragswoche und acht Tage an sonstigen Versicherungszeiten liegen, ein Versicherungsmonat.

Da im gesamten Monat Dezember 1978 schon Versicherungszeiten der in Z. 1 angegebenen Mindestdauer vorliegen, gilt der Monat Dezember jedenfalls als Versicherungsmonat im Sinn des § 231 Z. 1 ASVG.

§ 231 Z. 2 ASVG kann im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommen, da im Monat Dezember 1978 bereits Versicherungszeiten in dem in Z. 1 angegebenen Mindestausmaß vorliegen.

Die Art des Versicherungsmonates ist in der Folge gemäß § 232 Abs. 1 ASVG zu bestimmen. Danach gilt der Monat Dezember 1978 auf Grund des zeitlichen Übergewichtes der Ersatzzeiten nach § 227 Z. 1 ASVG als ERSATZMONAT.

2.4. Gemäß § 308 Abs. 7 ASVG ist Stichtag für die Feststellung der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 1), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt. Im Beschwerdefall ist dies der 1. September 1987.

§ 308 Abs. 1 ASVG in der zu diesem Stichtag in Verbindung Art. VI Abs. 7 der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. 1987/609, anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 277 Z. 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,

b)

...

c)

...

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt."

Nach dieser Bestimmung konnte daher für Ersatzzeiten gemäß § 227 Z. 1 ASVG kein Überweisungsbetrag geleistet werden, und zwar unabhängig davon, ob der öffentlich-rechtliche Dienstgeber den Ersatzmonat anrechnete oder nicht.

2.5. Auf Grund dieser Erwägungen belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben ist.

2.6. Soweit die erstmitbeteiligte Partei in der Gegenschrift beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, VwSlg. 11.625/A zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Bezeichnung der belangten Behörde mit "Amt der Landesregierung" im Bescheidbeschwerdeverfahren kein Zurückweisungsgrund ist, wenn der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, daß es sich dabei um einen Bescheid des Landeshauptmannes handelt.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 1989/206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080047.X00

Im RIS seit

27.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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