TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/28 89/03/0174

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 1989, Zl. 11-75 A 69-88, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 23. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Oktober 1987, um 07.35 Uhr, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einer bestimmten Straßenstelle 1. es unterlassen, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, und 2. es unterlassen, obwohl das Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVO und 2. § 4 Abs. 5 StVO. Zu 1. wurde gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von

S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und zu

2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Punkt 1. die Berufung abgewiesen und zu Punkt 2. das erstbehördliche Straferkenntnis insofern abgeändert, als in diesem Punkt die Strafe mit S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden) bemessen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten

vom 4. Oktober 1988 wurde folgendes festgehalten:

    "Ich werde aufgefordert, binnen einer Frist von vierzehn

Tagen den Namen der Sekretärin des Berufungswerbers mit

vollständiger Anschrift bekanntzugeben. Weiters werde ich

aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen den Aufenthalt" der

als Lenker bezeichneten Person "in Österreich bekanntzugeben

und Zeugen hiefür namhaft zu machen. Auch werde ich

aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen eine notariell

oder gerichtlich beglaubigte Erklärung des angeblichen Lenkers

.... vorzulegen, daß dieser das Kfz lenkte ...."

    Zu der als Lenker bezeichneten Person äußerte sich der

Beschwerdeführer in der Folge lediglich wie folgt:

    a) Im Schriftsatz vom 27. Oktober 1988:

    "Die Adresse des Herrn ..... wurde bereits im

seinerzeitigen Schriftsatz bekanntgegeben und kann daher der

Zeuge jederzeit im Rechtshilfewege .... einvernommen werden.

Herr  ..... hat mir in unserem zuletzt geführten Telefonat

mitgeteilt, daß er nicht weiß, ob und, wenn ja, wann er wieder nach Österreich kommen wird. Um eine allfällige schriftliche Erklärung des seinerzeitigen Lenkers meines Fahrzeuges werde ich mich bemühen, ich kann jedoch hier diesbezüglich keine Garantie dafür übernehmen, daß es mir möglich ist, eine derartige Erklärung zu beschaffen."

b) Im Schriftsatz vom 28. März 1989:

    "Ich verweise auch nochmals darauf, daß mir Herr .... in

einem danach geführten Telefonat ausdrücklich bestätigt hat,

daß er mit dem Außenspiegel meines Fahrzeuges den Außenspiegel

eines anderes Fahrzeuges gestreift habe und daß er natürlich

für die Reparatur aufkommen würde. Herrn .... war nicht

bekannt, daß er bei dieser Situation verpflichtet gewesen wäre,

die Identität auszutauschen bzw. die nächste

Sicherheitsdienststelle zu verständigen, und wurde daher auch

keine Meldung gemacht. Herr .... war auch nach seiner Aussage

der Meinung, daß am gegnerischen Fahrzeug kein Schaden eingetreten sein kann, da es seiner Meinung nach nur zu einer geringen Streifung gekommen ist."

Im Hinblick auf die Mitteilung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 27. Oktober 1988, daß die als Lenker bezeichnete Person nicht wisse, ob und, wenn ja, wann sie wieder nach Österreich kommen werde, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde eine Einvernahme dieser Person als Zeuge vor einer inländischen Behörde nicht ins Auge faßte.

Im übrigen war es ausreichend, den Beschwerdeführer, wie dies anläßlich der niederschriftlich festgehaltenen Amtshandlung vom 4. Oktober 1988 geschah, aufzufordern, den Aufenthalt der als Lenker bezeichneten Person zur Lenkzeit in Österreich und die Tatsache des Lenkens des Pkws durch die betreffende Person durch entsprechende Nachweise zu belegen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde keine weiteren Schritte zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unternahm. Im Hinblick darauf, daß zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik kein Übereinkommen über eine Einvernahme von Zeugen für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung straßenpolizeilicher Vorschriften besteht, und die belangte Behörde auch keinen Anlaß zur Annahme hatte, daß die Französische Republik eine solche Einvernahme ohne eine entsprechende vertragliche Verpflichtung durchführen würde, war es insbesondere nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon absah, - nach dem Postfehlbericht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse - weitere Schritte zur Ausforschung der vom Beschwerdeführer als Lenker bezeichneten Person zu unternehmen. An Beweisergebnissen lagen der belangten Behörde somit, abgesehen von der Anzeige der Sicherheitsdienststelle und der Zeugenaussage der Person, die die Anzeige vom Verkehrsunfall erstattet hatte, die Auskunft des Beschwerdeführers auf die Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG, die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstatteten Äußerungen, darunter jene vom 27. Oktober 1988 und vom 28. März 1989, und das Schreiben der ehemaligen Sekretärin des Beschwerdeführers vom 3. März 1989 vor. Im Hinblick darauf, daß der belangten Behörde im Sinne der vorstehenden Ausführungen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung standen, kann nicht davon die Rede sein, daß die belangte Behörde eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen hätte.

Die belangte Behörde durfte dem angefochtenen Bescheid auf dem Boden der angeführten Beweisergebnisse insbesondere zu Grunde legen, daß der Beschwerdeführer die Lenkeranfrage vom 20. Oktober 1987 erhalten hatte, die nicht nur auf den Tag "4.10.1987", sondern ausdrücklich auch auf die Uhrzeit "07.35 Uhr" und darüber hinaus auf die bezeichnete Straßenstelle abgestellt war, und daß der Beschwerdeführer eben diese Lenkeranfrage damit beantwortete, daß er das Fahrzeug zum umseitig angeführten "Zeitpunkt" selbst gelenkt habe. Die belangte Behörde durfte dem angefochtenen Bescheid weiters zu Grunde legen, daß der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben vortrug und auch keine Nachweise aufzeigte, was die Frage eines Aufenthaltes in Österreich und eines Lenkens seines Pkws durch die namhaft gemachte Person anlangt, und daß schließlich die ehemalige Sekretärin im gegebenen Zusammenhang weder von eigenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Verwendung des Pkws zur festgestellten Tatzeit, noch von bestimmten, auf eine andere Person als den Beschwerdeführer bezogenen Wahrnehmungen hinsichtlich der Beantwortung der Lenkeranfrage vom 20. Oktober 1987, sondern nur davon schrieb, was sich dann "nachträglich ... herausgestellt" habe. Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der belangten Behörde, daß zur angeführten Tatzeit der Beschwerdeführer selbst der Lenker seines Pkws gewesen sei, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030174.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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