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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 8. August 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. März 1988, gegen 16.30 Uhr, an einer bestimmten Straßenstelle als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1. es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl das Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, obwohl der Zweitbeteiligte auf die Herbeiholung der Gendarmerie bestanden habe, und 2. es unterlassen, obwohl das Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift 1. des § 4 Abs. 1 lit. c StVO und
2. des § 4 Abs. 5 StVO verletzt. Zu 1. wurde gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO und zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von je S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, am 4. März 1988, gegen
16.30 Uhr, sei der Beschwerdeführer als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am angegebenen Unfallsort ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen. Ohne daß es zu einem Nachweis von Namen und Anschrift zwischen den Unfallsbeteiligten gekommen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen, obwohl der Unfallsgegner auf die Herbeiholung der Gendarmerie bestanden habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hinsichtlich des Punktes 1. abgewiesen. Jedoch wurde der Spruch hinsichtlich dieser Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO dahin gehend ergänzt, daß der Beschwerdeführer an der Feststellung des Sachverhaltes insofern nicht mitgewirkt habe, als er den Unfallsort vor dem Eintreffen der verständigten Gendarmeriebeamten mit dem Fahrzeug verlassen habe. Hinsichtlich des Punktes 2. wurde der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und gemäß § 45 VStG 1950 die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich hinsichtlich des aufrecht gebliebenen Schuldspruches die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, haben nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Im vorliegenden Schuldspruch wurde der Verkehrsunfall bezeichnet, durch den die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ausgelöst wurde, und in Ansehung der eingetretenen Mitwirkungspflicht ferner die Feststellung getroffen, daß der Unfallsgegner auf die Herbeiholung der Gendarmerie bestanden habe. Hiezu wurde ferner bereits in der Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses festgestellt, daß mangels gegenseitigen Identitätsnachweises im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Meldepflicht bestanden habe. Als Unterlassung der Mitwirkungspflicht wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, den Unfallsort vor dem Eintreffen der verständigten Gendarmeriebeamten mit dem Fahrzeug verlassen zu haben.
Daß die bloße Ablesbarkeit des Kennzeichens einen Umstand darstellen würde, der die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes in der Form des Verbleibens des Fahrzeuges und des Lenkers an der Unfallstelle entbehrlich machen würde, läßt sich der zitierten Gesetzesbestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO nicht entnehmen. Eine Fallkonstellation, wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt wurde, daß nämlich der Unfallsgegner die Unfallstelle verläßt und ihm zur Feststellung des Kennzeichens nachgefahren werden muß, lag im Beschwerdefall nicht vor, weshalb auch das Beschwerdevorbringen über das Nachfahren zum Ablesen des Kennzeichens ins Leere geht. Für die Erfülllung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO durch das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten waren weiters auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände der Geringfügigkeit des Vorfalles und der getroffenen versicherungsrechtlichen Regelung unerheblich. Dem Beschwerdevorbringen ist ferner entgegenzuhalten, daß die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO durch die vom Beschwerdeführer später vorgenommene Meldung des Verkehrsunfalles nicht erfüllt wurde. Schließlich ist dem Beschwerdevorbringen "zu Punkt 2." entgegenzuhalten, daß das Strafverfahren hinsichtlich des Punktes 2. des Schuldspruches durch den angefochtenen Bescheid eingestellt wurde und daß der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in seinen Rechten nicht verletzt sein kann.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030157.X00Im RIS seit
12.06.2001