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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Betreff
N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 6. Oktober 1989, Zl. 11-75 A 8-89 betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 bestraft, weil er es am 11. Oktober 1987 zu einer bestimmten Uhrzeit an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bezeichneten Kombis unterlassen habe, sein Fahrzeug, "obwohl das Verhalten in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stand," sofort anzuhalten und, "obwohl das Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stand, bei dem Personen verletzt wurden," sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß es zu dem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, gekommen ist, weil der Lenker eines dem Beschwerdeführer, der mit seinem Fahrzeug in einem Überholmanöver begriffen war, entgegenkommenden Pkws diesen, um einen Frontalzusammenstoß mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden, nach rechts auslenken mußte und danach von der Fahrbahn abkam. Der Pkw blieb, nachdem er sich überschlagen hatte, im Straßengraben liegen. Dem von der belangten Behörde gezogenen Schluß, daß der Beschwerdeführer durch den Umstand, daß der ihm entgegenkommende Pkw-Lenker auf Grund seines Überholmanövers auslenken habe müssen, bei der einem Kraftfahrzeuglenker zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, daß es durch das Auslenken und Abkommen von der Fahrbahn zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, hielt der Beschwerdeführer entgegen, daß er den Unfall nicht bemerkt habe, weil er sich hinter ihm ereignet habe. Dazu komme, daß er einen VW-Bus gelenkt habe "und aus dieser weitaus höheren Sitzposition kaum eine Sicht auf das entgegenkommende Fahrzeug, als es die Vorderfront des VW-Busses passiert hatte, gegeben war", ferner, "daß der Beschwerdeführer gerade ein kompliziertes Überholmanöver beenden wollte und mit dem eigenen Fahrzeug genug zu tun hatte, um wieder auf die rechte Fahrbahnseite zu kommen". Zur Abklärung des "subjektiven Tatbildes" wäre die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen erforderlich gewesen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, daß der Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles und den ursächlichen Zusammenhang (Anhaltepflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960) sowie die Möglichkeit der Tötung oder Verletzung einer Person (Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.) zu erkennen vermocht hätte (vgl. die bei Gerhard-Terlitza, StVO (2. Auflage), 111 ff und 121 f angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Wenn die belangte Behörde das durch den vom Beschwerdeführer durchgeführten Überholvorgang erzwungene Auslenken des entgegenkommenden Fahrzeuges in Anbetracht der Gefährlichkeit dieses Fahrmanövers als einen solchen Umstand wertete, der den Beschwerdeführer verpflichtet hätte, sich davon Gewißheit zu verschaffen, daß es trotz der gefährlichen Verkehrssituation zu keinem Unfall gekommen ist, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer hätte dieser Verpflichtung zumindest durch Beobachtung des Verkehrsgeschehens im Rückspiegel oder - falls dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich oder nicht zweckdienlich gewesen wäre - durch Anhalten und Nachschau an Ort und Stelle nachkommen müssen. Da er dies nicht getan hat, fällt ihm, selbst wenn er den Unfall tatsächlich nicht bemerkt haben sollte, eine Außerachtlassung der zumutbaren Aufmerksamkeit zur Last.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Hilfeleistung MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030301.X00Im RIS seit
12.06.2001