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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte
Dr. Schubert, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin
Mag. Wimmer, über die Beschwerde des S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. August 1989, Zl. GA 5 - 1597/1/89, betreffend Werbungskosten für das Kalenderjahr 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in allen entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, über den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/13/0183, abgesprochen hat. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130221.X00Im RIS seit
28.03.1990