TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/28 89/13/0222

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

Senatspräsident  Mag. Hofstätter  und die Hofräte

Dr. Schubert,  Dr. Pokorny ,  Dr. Karger  und  Dr. Graf  als

Richter, im Beisein der Schriftführerin

Mag. Wimmer ,  über die Beschwerde des S, gegen den Bescheid

(Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland vom 17. August 1989,

Zl. GA 5 - 2007/2/89, betreffend Werbungskosten für das

Kalenderjahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

    Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe

von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu

ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht in allen entscheidungswesentlichen Punkten jenem Fall, über den der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/13/0183, abgesprochen hat. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses hingewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130222.X00

Im RIS seit

28.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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