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91/02 Post;Norm
PostG Anl1 §21 Abs8 Z2 idF 1986/048;Betreff
N gegen Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde) vom 7. Juni 1989, GZ. 114686/III-11/89, betreffend Aufforderung zur Antragstellung um Zulassung zum Postzeitungsversand
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Postbehörde) vom 7. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz, BGBl. Nr. 338/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 48/1986, eingeladen, bis 30. September laufenden Jahres einen Antrag auf Zulassung der Druckschrift "XY" zum Postzeitungsversand für das Kalenderjahr 1990 einzubringen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die bisherige Zulassung mit Ablauf dieses Jahres erlischt. Zur Begründung führte die Behörde aus, gemäß § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz sei die Postbehörde I. Instanz berechtigt, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Nach dieser Gesetzesstelle genügten bloße Zweifel (= Bedenken) von Seiten der Postbehörde an der Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Zulassung zum Postzeitungsversand. Gemäß § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz seien Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, nicht zum Postzeitungsversand zuzulassen. Wie die Postbehörde I. Instanz zutreffend ausführe, würden die Leser in den überprüften Ausgaben wiederholt auf die Dienstleistungen des Herausgebers der Druckschrift "XY" hingewiesen. Wie der Beschwerdeführer in der Berufung ausführe, habe sich der Sachverhalt seit der Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand nicht geändert. Die von der Postbehörde I. Instanz bezüglich des Ausschlußgrundes des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz geäußerten Bedenken, ob die Zulassung zum Postzeitungsversand gerechtfertigt war, seien daher schlüssig. Eine Feststellung, ob die Druckschrift "XY" derzeit den Bedingungen für den Postzeitungsversand entspreche, bleibe dem nach fristgerechter Antragseinbringung von der Postbehörde I. Instanz einzuleitenden Zulassungsverfahren vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten insofern verletzt, als die bisherige Zulassung zum Postversand der Zeitschrift "XY" erloschen sei, ungeachtet des so bezeichneten Beschwerdepunktes nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in Wahrheit jedoch in dem Recht, keine Aufforderung zu erhalten, einen Antrag auf Zulassung der angeführten Druckschrift zum Postzeitungsversand für das Jahr 1990 zu stellen.
Gemäß § 21 Abs. 8 Z. 1 der Anlage 1 zum Postgesetz in der geltenden Fassung gilt die Zulassung zum Postzeitungsversand für das laufende Kalenderjahr. Sie gilt jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern die Postbehörde nicht von Z. 2 Gebrauch macht.
Z. 2 leg. cit berechtigt die Postbehörde I. Instanz, den Medieninhaber (Verleger) bis 30. Juni jeden Jahres aufzufordern, bis 30. September einen Antrag auf Zulassung für das folgende Kalenderjahr einzubringen, wenn sie Bedenken hat, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Durch diese Aufforderung wird eine Verlängerung der bisherigen Zulassung gemäß Z. 1 zweiter Satz ausgeschlossen. Wird der Antrag fristgerecht eingebracht und über ihn erst nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres entschieden, gilt die bisherige Zulassung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides über diesen Antrag.
Gemäß § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz sind Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen, nicht zum Postzeitungsversand zuzulassen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz erst nach dem Zeitpunkt der Zulassung der in Rede stehenden Druckschrift zum Postzeitungsversand zur Norm geworden, ist vorweg zu bemerken, daß dieser Umstand einer Aufforderung durch die Behörde nach dieser Gesetzesstelle nicht entgegenstand, auch wenn damit ein - nach dieser Bestimmung jedenfalls zulässiger - Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers verbunden war, und zwar in Hinsicht auf den Ausschließungsgrund des § 20 Abs. 3 Z. 3 der Anlage 1 zum Postgesetz, auf den sich die Bedenken gründeten und der in den zur Zeit der Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand geltenden postrechtlichen Vorschriften enthalten war.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß für eine Aufforderung nach § 21 Abs. 8 Z. 2 der Anlage 1 zum Postgesetz schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zulassung zum Postzeitungsversand genügen, um Bedenken zu haben, ob die Zulassung gerechtfertigt war. Diese Bedenken müssen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 88/03/0205, ausgesprochen hat, bezogen auf den Zulassungszeitpunkt bestehen. Die belangte Behörde stützte ihre Bedenken nach der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, daß in den von der Postbehörde I. Instanz überprüften Ausgaben wiederholt auf Dienstleistungen des Herausgebers der Druckschrift hingewiesen werde, sowie darauf, daß sich der Sachverhalt selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung seit der Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand nicht geändert habe, weshalb die Bedenken der Postbehörde I. Instanz schlüssig seien. Von der Postbehörde I. Instanz wurden - wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist - zwar ausschließlich Exemplare der in Rede stehenden Druckschrift aus den Jahren 1988 und 1989 überprüft. Der Beschwerdeführer trat und tritt auch in der vorliegenden Beschwerde aber weder den getroffenen Feststellungen entgegen noch wird von ihm behauptet, daß seit der Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand im Sachverhalt eine Änderung eingetreten sei. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer schon in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erklärt, daß sich der Sachverhalt seit der Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand nicht geändert habe, und es wird von ihm in der vorliegenden Beschwerde neuerlich festgehalten, daß das äußere Erscheinungsbild und auch der Inhalt der Zeitschrift seit ihrer Zulassung nicht geändert wurden. Ausgehend davon sind die Bedenken der belangten Behörde, ob die Zulassung der Druckschrift zum Postzeitungsversand gerechtfertigt war, hinreichend begründet und es wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde von weiteren Ermittlungen in Ansehung der von ihr für ihre Bedenken als relevant erachteten Umstände bezogen auf den Zeitpunkt der Zulassung der Druckschrift Abstand nahm, in keinem Recht verletzt. Die Frage jedoch, ob die Druckschrift derzeit den Bedingungen für den Postzeitungsversand entspricht, bleibt - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darlegte - dem nach fristgerechter Antragseinbringung von der Postbehörde I. Instanz einzuleitenden Zulassungsverfahren vorbehalten, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030193.X00Im RIS seit
28.03.1990