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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFGNov 03te Art3 Abs5;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 8. Mai 1989, Zl. IIb2-V-7390/2-1989 betreffend Übertretung der 3. Kraftfahrgesetz-Novelle
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 3. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 2. April 1988, um 10.00 Uhr, mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einer bestimmten Straßenstelle gefahren, obwohl er dabei nicht angegurtet gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Art. III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle verletzt. Gemäß "§ 134 KFG" wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Die verhängte Geldstrafe wurde auf S 100,-- herabgesetzt (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden). Der Spruch des Straferkenntnisses wurde einer Änderung dahin unterzogen, daß durch die als erwiesen angenommene Tat die Rechtsvorschrift des Art. III Abs. 5 lit. a der 3. KfG-Novelle verletzt wurde und daß die Bestrafung nach Art. III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle erfolgt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. III der 3. KFG-Novelle, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 253/1984, enthält in Ansehung der in seinem Abs. 1 vorgesehenen Gurtenanlegepflicht in Abs. 5 folgende Strafbestimmung:
"Wer
a)
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
b)
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Denn die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1950), ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen."
§ 50 Abs. 6 VStG 1950 enthält hinsichtlich der Organstrafverfügungen folgende Regelungen:
"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Täter übergeben wurde. Im Falle der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten."
Was den vorliegenden Beschwerdefall anlangt, geht der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon aus, daß mit den im Spruchteil nach § 44a lit. a VStG 1950 verwendeten Worten, daß der Beschwerdeführer mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gefahren sei, obwohl er dabei nicht angegurtet gewesen sei, das Tatverhalten im Sinne des Art. III Abs. 5 (in Verbindung mit Abs. 1) der 3. KFG-Novelle einschließlich des Umtandes, daß der Beschwerdeführer die Tat als Lenker des Kraftfahrzeuges beging (Art. III Abs. 5 lit. a der 3. KFG-Novelle), hinlänglich umschrieben wurde. Das Sachverhaltselement, daß das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes "bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt" wurde, stellt kein Element des strafbaren Verhaltens, welches in die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach § 44a lit. a VStG 1950 aufzunehmen gewesen wäre, dar. Es handelt sich vielmehr nur um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung der Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle (siehe das hg. Erkenntnis vom 20 November 1986, Zl. 86/02/0118, mit in Slg. N.F. Nr. 12.309/A veröffentlichten Rechtsätzen).
Die Voraussetzung für eine Bestrafung durch die Behörde ist in Art. III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle darauf abgestellt, daß "die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert wird (§ 50 Abs. 6 vierter Satz VStG 1950)". Der hier zitierte vierte Satz des § 50 Abs. 6 VStG 1950 ist im Zusammenhalt mit dem dritten Satz dieser Bestimmung zu lesen, wonach die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt. Auch der - in der vorliegenden Rechtssache verwirklichte - Fall der Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen, der von Gesetzes wegen als ein Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt, läßt somit Gegenstandslosigkeit der Strafverfügung im Sinne des zweiten Satzes des § 50 Abs. 6 VStG 1950 eintreten und löst gleichzeitig die Strafgewalt der Behörde nach Art. III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle aus.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030183.X00Im RIS seit
12.06.2001