TE Vwgh Beschluss 1990/3/29 AW 90/02/0010

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Jänner 1990, Zl. I/7-St-B-89225, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe stattgegeben, im übrigen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis, mit dem eine Geldstrafe von S 300,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt worden ist. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband die Beschwerdeführerin den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Begründung, daß zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und sonst eine Aushöhlung der in der aufschiebenden Wirkung gelegenen Rechtsschutzfunktion drohe (VwSlg. N.F. Nr. 10.381/A).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal, daß ihm durch die verhängte GELDSTRAFE samt Kostenbeitrag ein UNVERHÄLTNISMÄßIGER Nachteil treffe; dies ist auch bei einer Geldstrafe von S 300,-- nicht denkbar. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern im Falle der Nichtaufschiebung der Erfolg der Beschwerde verloren ginge; müßte eine zu Unrecht eingehobene Geldstrafe samt Kostenbeitrag doch zurückbezahlt werden. Der Verweis auf VwSlg. N.F. Nr. 10.381/A geht schon deshalb daneben, weil dort eine Konkretisierung der gefährdeten Interessen gefordert wurde.

Anderes gilt für die ERSATZFREIHEITSSTRAFE, mit deren Vollzug zweifellos ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, ohne daß zwingende Interessen der Aufschiebung entgegenstünden.

Es war daher wie im Spruche zu entscheiden.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020010.A00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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