TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/29 90/17/0107

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Jänner 1990, Zl. MDR-E 16/89/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Verwaltungsübertretung nach dem Getränkesteuergesetz für Wien 1971, zu Recht

erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung beigeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15. November 1989, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt 1053 Wien am 28. November 1989, wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Getränkesteuergesetz 1971 schuldig erkannt. Der sich aus § 61 AVG 1950 ergebenden Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung wurde hiebei nach Darstellung in der Beschwerde entsprochen.

Am 13. Dezember 1989 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis mündlich Beschwerde; hierüber wurde eine amtliche Niederschrift aufgenommen.

Den weiteren Verfahrensablauf schildert der Beschwerdeführer in seiner Berufung wörtlich wie folgt:

"Der Magistrat der Stadt Wien hat hierauf mit Schreiben vom 20.12.1989 dem Bf bekanntgegeben, daß die am 13.12.1989 mündlich erhobene Berufung verspätet eingebracht worden sei. Dem Bf wurde 'freigestellt', zu diesem behaupteten Beweisergebnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens vom 20.12.1989 Stellung zu nehmen. Eine darüber hinausgehende Belehrung oder Bekanntgabe ist durch die Behörde dem Bf gegenüber nicht vorgenommen worden. Diese Benachrichtigung vom 20.12.1989 ist dem Bf durch Hinterlegung am 27.12.1989 zugestellt worden, hierauf hat die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid vom 25.1.1990 erlassen und zugestellt."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde "gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950) als verspätet zurückgewiesen." Wie aus der diesem Bescheid beigegebenen Begründung hervorgeht, gelangte die belangte Behörde zu dieser Erledigung, weil die Berufungsfrist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 12. Dezember 1989 geendet habe, die Berufung jedoch tatsächlich erst am Tag darauf erhoben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Belehrung hinsichtlich Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gemäß § 61 AVG verletzt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, daß er die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. November 1989 innerhalb der gemäß § 51 Abs. 3 erster Satz VStG 1950 zweiwöchigen Berufungsfrist erhoben habe. Er gesteht auch in seiner Beschwerde ausdrücklich zu, daß der mit Berufung bekämpfte Bescheid der "gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 61 AVG" entsprochen, also eine gesetzmäßige Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Er meint jedoch, die Zurückweisung seiner Berufung mit dem angefochtenen Bescheid sei deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil das vorhin erwähnte Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 1989 ("Vorhalt der Verspätung") nicht ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Auch sei ihm anläßlich einer Vorsprache bei der Behörde nach Zustellung des in Rede stehenden Schreibens zu Unrecht die Auskunft erteilt worden, er könne "dagegen NICHTS" unternehmen; tatsächlich sei jedoch die Behörde gemäß § 61 AVG 1950 verpflichtet gewesen, "dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.1989 die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes zu eröffnen." Unter diesen Umständen hätte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als rechtzeitig erhoben ansehen und von einer Zurückweisung derselben daher Abstand nehmen müssen. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Behörde nicht bereits bei seiner persönlichen Vorsprache am 13. Dezember 1989 bekanntgegeben habe, "daß allenfalls die mündlich erhobene Berufung verspätet sein könnte."

Die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmungen des § 61 AVG 1950 betreffen die EINEM BESCHEID BEIZUGEBENDE RECHTSMITTELBELEHRUNG. Für andere Erledigungen als Bescheide gelten sohin diese Vorschriften nicht.

Im Beschwerdefall behauptet der Beschwerdeführer nicht, das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 1989 weise Bescheidqualität auf. Er bezeichnet dieses Schreiben in seiner Beschwerde einmal als "Benachrichtigung", ein anderes Mal als "Vorhalt der Verspätung". Rechtlicher Zweck des Schreibens war offenbar, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zur vorläufigen Annahme der Behörde, die Berufung des Beschwerdeführers sei verspätet, Stellung zu nehmen. Ein normativer Abspruch über konkrete Rechte oder Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers erfolgte damit nicht. Das Schreiben vom 20. Dezember 1989 war daher kein Bescheid.

Da nur gegen Bescheide ein Rechtsmittel iS des § 61 AVG 1950 erhoben werden darf, durfte das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 1989, das nach dem Gesagten diese Qualität nicht hat, nicht die Belehrung enthalten, dagegen sei ein Rechtsmittel zulässig. Eine Wiederholung der bereits im Bescheid vom 15. November 1989 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung war dagegen rechtlich nicht erforderlich.

Inwiefern die belangte Behörde zu einem anderen als dem angefochtenen Bescheid hätte gelangen können, wenn der Beschwerdeführer auf die mögliche Verspätung seiner Berufung nicht erst mit dem Schreiben vom 20. Dezember 1989, sondern schon am 13. Dezember 1989, sohin ebenfalls erst nach Ablauf der Berufungsfrist, aufmerksam gemacht worden wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt sohin jedenfalls die Wesentlichkeit.

Auf Grund des Gesagten läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170107.X00

Im RIS seit

29.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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