TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/29 86/17/0056

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

PrG 1976 §16a;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §9 Abs1;

Betreff

A gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 14. Juni 1985, Zl. 5/03-7365/5-1985, betreffend Übertretung des Preisgesetzes wegen Preistreiberei

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. Juni 1985 wurden über die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin des Cafes der F-KG in D wegen sechs Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 3 (dritte Rechtsregel) des Preisgesetzes 1976 Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen von jeweils 72 Stunden gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. verhängt, weil sie am 12. Jänner 1983 für sechs, im Spruch näher beschriebene Bedarfsleistungen jeweils erheblich über dem ortsüblichen Preis liegende Entgelte gefordert habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 16 a des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, lautete in der für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 311/1982, auszugsweise:

"Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung ... des § 14 ... den Geschäftsführer und es sind bei Zuwiderhandlungen Geld- und Arreststrafen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 gegen den Geschäftsführer zu verhängen."

2.2.1. Aus der wiedergegebenen Bestimmung des Preisgesetzes folgt, daß für die dort aufgezählten Straftatbestände nach dem Preisgesetz nicht, wie es ohne die genannte Norm der Fall wäre, der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sondern der - allenfalls bestellte - gewerberechtliche Geschäftsführer. Es liegt somit eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift vor, worauf im § 9 Abs. 1 VStG 1950 Bedacht genommen wird.

Im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides wird die Beschwerdeführerin lediglich als "Geschäftsführerin des Cafes der F-KG" bezeichnet. Die Begründung enthält allerdings einen Hinweis darauf, daß die Beschwerdeführerin gewerberechtliche Geschäftsführerin sei.

Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handels- oder als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung im Spruch als "Geschäftsführerin" den Anforderungen des § 44 a lit. a VStG 1950 nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß nämlich in der Tatumschreibung gemäß § 44 a lit a VStG 1950 zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zlen. 86/18/0073 und 86/18/0077, Slg. Nr. 12.375/A = ZfVB 1987/5/2254). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das hg. Erkenntnis eines weiteren verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, wonach die Zitierung des § 9 VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des § 44 a lit b VStG 1950 (Bezeichnung der "verletzten Verwaltungsvorschrift") nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren. Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des § 44 a lit. a VStG 1950 gehört auch der Umstand, daß der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion (handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer) verstanden werden muß (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1983, Slg. N.F. Nr. 11.187/A = ZfVB 1984/3/997, und vom 15. September 1987, Zl. 87/04/0041).

Diese Rechtsprechung trifft nach § 9 Abs. 1 VStG 1950 auch auf Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit - im vorliegenden Fall auf eine Kommanditgesellschaft - zu.

2.2.2. Darüberhinaus lassen die Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der mehrfachen Bestrafung der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Anwendung des im § 22 Abs. 1 VStG 1950 normierten Kumulationsprinzips nicht mit hinreichender Sicherheit zu. Unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 2 VwGG verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 10. Juli 1987, Zl. 86/17/0017 = ZfVB 1988/3/1199. Dadurch belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2.3. Schon aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst BGBl. Nr. 206/1989.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170056.X00

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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